Justiz

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Entscheidungstext 6Ob251/11x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob251/11x

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI G***** H*****, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** R***** A*****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 48.877,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2011, GZ 16 R 133/11p-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. April 2011, GZ 22 Cg 96/10i-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776, RS0042871 ua). Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre (RIS-Justiz RS0112106 [T3, T4]).

Im vorliegenden Fall hängt die Beurteilung, ob der Beklagte zur Zahlung der NoVA für einen von ihm erworbenen Ferrari im Wege eines „Exportgeschäfts” verpflichtet war, ausschließlich von der Würdigung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass den Kläger die Steuerpflicht nach Paragraph eins, Ziffer eins, NoVAG bereits deshalb traf, weil das Fahrzeug in Österreich übergeben wurde und der Kläger aufgrund der Angabe des Beklagten, er wolle das Fahrzeug bei den Salzburger Festspielen verwenden, nicht davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung ins Ausland ausgeführt werden würde (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, UStG), so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Im Übrigen spricht auch der aktenkundige Vorschlag, zunächst deutsche Zollkennzeichen zu verwenden und anschließend in Österreich eine vorläufige Zulassung nach Paragraph 38, KFG zu erwirken, dafür, dass der Kläger zumindest damit rechnete, dass das Fahrzeug länger in Österreich verbleiben könnte. Damit ist aber der Umstand, dass der Kläger die Abführung der NoVA unterließ, schon nach seinen eigenen Angaben nicht auf eine Täuschung durch den Beklagten, sondern auf die Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durch ihn selbst zurückzuführen.

Zusammenfassend bringt der Kläger damit keine Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E99100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00251.11X.1124.000

Im RIS seit

06.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111124_OGH0002_0060OB00251_11X0000_000