Begründung:
Die Beklagte war seit 1. 12. 1997 Pächterin der im Eigentum der Klägerin stehenden Pension S***** in W*****. Das Pachtverhältnis endete am 31. 3. 2006. Die Rückgabe der Pension erfolgte dergestalt, dass die Beklagte an diesem Tag in einer Bank der Ehefrau des Prokuristen der Klägerin den Pensionsschlüssel übergab. In der Folge besichtigten der Prokurist und seine Ehefrau die im Erdgeschoss, in zwei Obergeschossen und im Dachgeschoss gelegenen Pensionsräumlichkeiten.
Mit 1. 1. 1999 hatte die Beklagte von der Klägerin auch Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss desselben Hauses gemietet, in denen sie fortan ein Pub führte und in denen zuvor die Fleischerei S***** situiert war.
Vor Inbetriebnahme des Pubs wurde um baubehördliche Genehmigung kleinerer Umbauten angesucht, die unter anderem vorsahen, dass Toiletten errichtet werden und aus dem alten Kühlraum der Pension ein Lagerraum im Ausmaß von 2,52 m² für das Pub abgetrennt wird. Die Beklagte ließ die Trennwand bei den WC-Anlagen errichten. Die Abtrennung im alten Kühlraum wurde nicht ausgeführt, weil diese nur bei einem getrennten Betrieb der Pension und des Pubs notwendig ist. Im Zug der Umbauarbeiten des Pubs wurden an der Außenwand des Kühlraums Isolierungen entfernt.
Eine Vereinbarung, wonach die Beklagte den gesamten alten Kühlraum für Zwecke des Pubs verwenden und stattdessen eine Kühlzelle in einem anderen Lagerraum einstellen könnte, wurde zwischen den Parteien nicht getroffen. Nach Einbringung der Klage errichtete die Beklagte zwar eine Trennwand im alten Kühlraum, brachte aber die für einen Kühlraum notwendigen Isolierungen nicht an. Die Herstellung der Kühlzelle ohne Kühlgeräte und ohne komplette Neuverfliesung kostete 1.163 EUR. Eine gänzliche Neuverfliesung kostet 380 EUR.
Mit Klage vom 21. 2. 2007 zu 2 C 113/07h des Erstgerichts begehrte die Klägerin von der Beklagten die Räumung des Unterstellplatzes, des an diesen anschließenden Lagerraums, des im Erdgeschoss des Hauses neben dem Heizraum gelegenen Lagerraums und des hinter dem Lager des Pubs gelegenen Raums, die allesamt zur Pension S***** gehören.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 22. 7. 2008 verpflichtete sich die Beklagte, die Geschäftsräumlichkeiten „Pub“ bis 31. 3. 2009 zu räumen.
Die Beklagte nutzte von April 2006 bis April 2008 folgende, zur Pension gehörenden Räume:
- Lagerraum bestehend aus zwei Räumen (rechts neben Unterstellplatz) mit einer Fläche von 20,2 m²;
- Lagerraum Bar mit einer Fläche von 2,5 m²;
- Kühlboxbereich mit einer Fläche von 6,6 m² im Lagerraum neben dem Heizraum.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 25. 4. 2007 eingebrachten Klage von der Beklagten zuletzt die Zahlung von 23.028,44 EUR sA (Benützungsentgelt von 5.688 EUR für den Unterstellplatz und die Lagerräume sowie - die Pension S***** betreffende - Kosten für fehlendes Inventar, Wiederherstellung des Kühlraums und Kühlaggregat, Teppichbodenaustausch, Montage einer Stellage im Lagerraum). Die Beklagte habe ihre Rückstellungsverpflichtung aus dem Pachtvertrag Pension S***** verletzt, weil sie die Schlüssel zum Bestandobjekt der Ehefrau des Geschäftsführers im Zug eines zufälligen Zusammentreffens übergeben habe und den Unterstellplatz sowie den daran anschließenden Lagerraum nicht geräumt und übergeben habe. Sie habe die im neben dem Heizraum gelegenen Abstellraum installierte Kühlbox nicht entfernt. Die Beklagte habe im alten Kühlraum eine Zwischenwand entfernt und sei ihrer Wiederherstellungsverpflichtung nicht nachgekommen. Sie nutze auch hier die so in Beschlag genommene Fläche noch immer titellos. Sie habe das Bestandobjekt nicht frisch ausgemalt. Die Teppichböden in der Pension seien übermäßig abgenutzt gewesen; Inventar habe gefehlt.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe das Bestandobjekt vereinbarungs- und ordnungsgemäß zurückgestellt und vollständig neu ausgemalt. Die Abnutzung der Teppichböden ginge nicht über den normalen Gebrauch hinaus.
Das Erstgericht gab der Klage, deren Begehren auf die korrekte Summe von 23.050,88 EUR zu berichtigen sei, mit 3.861 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Die verfahrensgegenständlichen Ersatzansprüche hätten gemäß § 1111 ABGB binnen eines Jahres nach Rückstellung der Bestandsache geltend gemacht werden müssen. Da das Bestandobjekt am 31. 3. 2006 übergeben und die Klage erst am 25. 4. 2007 eingebracht worden sei, sei das Ersatzbegehren abzuweisen. Das Benützungsentgelt, das der Klägerin für die Nutzung der Lagerräume gebühre (3.861 EUR), unterliege nicht dieser Frist. Da die Beklagte den Unterstellplatz nach dem 31. 3. 2006 nicht mehr benutzt habe, habe die Klägerin hierfür keinen Anspruch auf Benützungsentgelt.Das Erstgericht gab der Klage, deren Begehren auf die korrekte Summe von 23.050,88 EUR zu berichtigen sei, mit 3.861 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Die verfahrensgegenständlichen Ersatzansprüche hätten gemäß Paragraph 1111, ABGB binnen eines Jahres nach Rückstellung der Bestandsache geltend gemacht werden müssen. Da das Bestandobjekt am 31. 3. 2006 übergeben und die Klage erst am 25. 4. 2007 eingebracht worden sei, sei das Ersatzbegehren abzuweisen. Das Benützungsentgelt, das der Klägerin für die Nutzung der Lagerräume gebühre (3.861 EUR), unterliege nicht dieser Frist. Da die Beklagte den Unterstellplatz nach dem 31. 3. 2006 nicht mehr benutzt habe, habe die Klägerin hierfür keinen Anspruch auf Benützungsentgelt.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil, das in seinem klagsstattgebenden Teil unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, im Umfang der Abweisung eines Mehrbegehrens von 1.827 EUR sA als nichtig auf, bestätigte es in Ansehung der Abweisung von 13.011,56 EUR sA als Teilurteil und hob es im weiteren klagsabweisenden Ausspruch von 4.328,88 EUR sA auf.
Die Feststellung des Erstgerichts, die Beklage habe den Unterstellplatz nach dem 31. 3. 2006 nicht mehr benutzt, und die darauf gestützte Abweisung eines Benützungsentgeltanspruchs verstoße gegen die Bindungswirkung des Urteils des Erstgerichts vom 27. 9. 2007, AZ 2 C 113/07h. Die von der Berufungswerberin in der Beweisrüge angestrebte Feststellung, die Klägerin habe nach Rückgabe der Schlüssel nicht alle Räumlichkeiten besichtigen können, könne mit Rücksicht auf den Brief des Klagevertreters vom 4. 4. 2006 nicht getroffen werden. In diesem Schreiben seien - unter Berufung auf eine durchgeführte Überprüfung des Zustands der Pension - detailliert Mängel aufgelistet, die im Wesentlichen auch den im vorliegenden Verfahren behaupteten Verstößen der Beklagten gegen die ordnungsgemäße Rückgabe entsprächen. Daraus ergebe sich zwingend, dass die Klägerin spätestens am 4. 4. 2006 Zutritt zu den Pensionsräumlichkeiten gehabt habe und deren Zustand festzustellen vermochte. Eine nicht ordnungsgemäße - oder nicht vertragsgemäße - Rückstellung bzw Übergabe des Bestandobjekts löse auf Seiten des Bestandgebers lediglich Ansprüche iSd § 1111 ABGB aus. Teile des Bestandobjekts, nämlich der Unterstellplatz samt anschließenden Lagerräumlichkeiten, seien nicht mit 31. 3. 2006 zurückgestellt worden, sodass die Präklusivfrist des § 1111 ABGB in Bezug auf Ersatzansprüche der Klägerin (Wiederherstellung Kühlraum und Kühlaggregat - 4.328,88 EUR) hinsichtlich der Lagerräume, die die Beklagte weiter genutzt habe, bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Da es sich bei diesen Räumlichkeiten bzw Flächen um in Relation zum Gesamtbestandobjekt unbedeutende Nebenräumlichkeiten bzw Flächen handle, was sich schon aus dem Verhältnis des von der Klägerin begehrten Benützungsentgelts zum vereinbarten Gesamtpachtzins ergebe, seien diese Räumlichkeiten bzw der Unterstellplatz nach den Verfahrensergebnissen auch selbstständig verwertbar. Außerdem stünden die Ersatzansprüche der Klägerin in Bezug auf diese Nebenräume mit jenen hinsichtlich der Pension in keinem Zusammenhang und seien im vorliegenden Verfahren genau von den Ansprüchen betreffend die Pension abgegrenzt. Durch die Rückgabe der Pension am 31. 3. 2006 habe die Präklusivfrist für die Geltendmachung der Ersatzansprüche betreffend die Pension S***** zu laufen begonnen. In Bezug auf die Lagerräumlichkeiten und den Unterstellplatz sei der Lauf der Präklusivfrist selbstständig zu beurteilen.Die Feststellung des Erstgerichts, die Beklage habe den Unterstellplatz nach dem 31. 3. 2006 nicht mehr benutzt, und die darauf gestützte Abweisung eines Benützungsentgeltanspruchs verstoße gegen die Bindungswirkung des Urteils des Erstgerichts vom 27. 9. 2007, AZ 2 C 113/07h. Die von der Berufungswerberin in der Beweisrüge angestrebte Feststellung, die Klägerin habe nach Rückgabe der Schlüssel nicht alle Räumlichkeiten besichtigen können, könne mit Rücksicht auf den Brief des Klagevertreters vom 4. 4. 2006 nicht getroffen werden. In diesem Schreiben seien - unter Berufung auf eine durchgeführte Überprüfung des Zustands der Pension - detailliert Mängel aufgelistet, die im Wesentlichen auch den im vorliegenden Verfahren behaupteten Verstößen der Beklagten gegen die ordnungsgemäße Rückgabe entsprächen. Daraus ergebe sich zwingend, dass die Klägerin spätestens am 4. 4. 2006 Zutritt zu den Pensionsräumlichkeiten gehabt habe und deren Zustand festzustellen vermochte. Eine nicht ordnungsgemäße - oder nicht vertragsgemäße - Rückstellung bzw Übergabe des Bestandobjekts löse auf Seiten des Bestandgebers lediglich Ansprüche iSd Paragraph 1111, ABGB aus. Teile des Bestandobjekts, nämlich der Unterstellplatz samt anschließenden Lagerräumlichkeiten, seien nicht mit 31. 3. 2006 zurückgestellt worden, sodass die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB in Bezug auf Ersatzansprüche der Klägerin (Wiederherstellung Kühlraum und Kühlaggregat - 4.328,88 EUR) hinsichtlich der Lagerräume, die die Beklagte weiter genutzt habe, bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Da es sich bei diesen Räumlichkeiten bzw Flächen um in Relation zum Gesamtbestandobjekt unbedeutende Nebenräumlichkeiten bzw Flächen handle, was sich schon aus dem Verhältnis des von der Klägerin begehrten Benützungsentgelts zum vereinbarten Gesamtpachtzins ergebe, seien diese Räumlichkeiten bzw der Unterstellplatz nach den Verfahrensergebnissen auch selbstständig verwertbar. Außerdem stünden die Ersatzansprüche der Klägerin in Bezug auf diese Nebenräume mit jenen hinsichtlich der Pension in keinem Zusammenhang und seien im vorliegenden Verfahren genau von den Ansprüchen betreffend die Pension abgegrenzt. Durch die Rückgabe der Pension am 31. 3. 2006 habe die Präklusivfrist für die Geltendmachung der Ersatzansprüche betreffend die Pension S***** zu laufen begonnen. In Bezug auf die Lagerräumlichkeiten und den Unterstellplatz sei der Lauf der Präklusivfrist selbstständig zu beurteilen.
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine (überwiegende) Teilrückstellung der Bestandsache die Präklusivfrist des § 1111 ABGB auslöse.Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine (überwiegende) Teilrückstellung der Bestandsache die Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB auslöse.