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Entscheidungstext 1Ob229/11z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdM-LS 2012/18 = RdM 2012/110 S 181 (Leischner‑Lenzhofer, Rechtsprechungsübersicht) - RdM 2012,181 (Leischner‑Lenzhofer, Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

1Ob229/11z

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei O*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in Linz, wegen 8.864 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. August 2011, GZ 16 R 25/11a-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 27. Dezember 2010, GZ 11 C 1200/09w-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 744,07 EUR (darin enthalten 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) dürfen nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 ÄrzteG 1998 nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte tätig werden. Wurden sie im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach bereits hinreichend ausgebildet und verfügen sie über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten, können sie nach Paragraph 3, Absatz 3, Satz 2 ÄrzteG 1998 vorübergehend auch ohne Aufsicht tätig werden, sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern.

Das Berufungsgericht ließ über Antrag der Klägerin nachträglich die Revision zu, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der „Dynamik der Aufsichtsintensität beim Einsatz von Turnusärzten“ noch nicht eingehend auseinandergesetzt habe. Eine generelle Antwort des Obersten Gerichtshofs auf die Frage, welche Anforderungen an die Aufsicht von Turnusärzten zu stellen sind, ist aber schon deshalb nicht notwendig, weil der an der Klägerin vorgenommene operative Eingriff, den eine Turnusärztin begann und der nach dem Auftreten atypischer Blutungen beigezogene Oberarzt als zuständiger Facharzt vollendete, nach den Feststellungen des Erstgerichts lege artis durchgeführt wurde und die aufgetretene und noch während des Eingriffs fachgerecht behandelte Perforation des Uterus eine schicksalshafte Komplikation war. Dass eine unzureichende, Paragraph 3, Absatz 3, Ärzte 1998 widersprechende und deshalb rechtswidrige Beaufsichtigung der Turnusärztin diese Komplikation verursacht hätte, konnte die in diesem Punkt grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtige vergleiche RIS-Justiz RS0026209 [T6]) Klägerin, die sich im Verfahren erster Instanz auf den ganz allgemein gehaltenen Vorwurf beschränkte, die eigenverantwortliche Tätigkeit der Turnusärztin sei fachlich und rechtlich nicht vertretbar, weder ausreichend darlegen noch beweisen.

Die von den Umständen des Einzelfalls abhängige (RIS-Justiz RS0042828) Frage, ob die Klägerin, die nach dem festgestellten Sachverhalt ohnehin über das aufgetretene Risiko aufgeklärt worden war, im Verfahren erster Instanz Tatsachen zur Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vorbrachte bzw ihr Klagebegehren darauf stützte, hat das Berufungsgericht für die Klägerin negativ beantwortet. Dass dies eine korrekturbedüftige Fehlbeurteilung wäre, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, verweist sie doch lediglich auf Fragen, die sie an den medizinischen Sachverständigen zwecks Erörterung seines Gutachtens (und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Häufigkeit derartiger Komplikationen) stellte. Zudem ist ihren Ausführungen in der Revision nicht zu entnehmen, inwieweit die erfolgte Aufklärung als Grundlage für ihre Entscheidung zur Operation unzureichend gewesen sein sollte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E99175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00229.11Z.1124.000

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20111124_OGH0002_0010OB00229_11Z0000_000

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