Dieser Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die (jüngere) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bei Anlageberatungsfällen noch nicht berücksichtigen konnte. Er ist teilweise berechtigt, was allerdings für die Rechtsmittelwerberin zu einer - bei Rekursen nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässigen (RIS-Justiz RS0043939) - reformatio in peius führt.Dieser Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die (jüngere) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bei Anlageberatungsfällen noch nicht berücksichtigen konnte. Er ist teilweise berechtigt, was allerdings für die Rechtsmittelwerberin zu einer - bei Rekursen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässigen (RIS-Justiz RS0043939) - reformatio in peius führt.
1. Die Nebenintervenientin, deren Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist, hat grob fahrlässig gehandelt.
1.1. Die Beratung von Anlegern muss nach ständiger Rechtsprechung vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können (6 Ob 110/07f = ÖBA 2008, 505 [Koch 475] mwN; RIS-Justiz RS0123046; zuletzt etwa 4 Ob 62/11p = ecolex 2011, 805 [Graf] und 6 Ob 116/11v). Stellt der Berater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf (1 Ob 182/97i = SZ 70/147; RIS-Justiz RS0108074 [insb T1]). Verfügt er nicht über objektive Daten oder entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er das dem Interessenten offenlegen (1 Ob 182/97i = SZ 70/147; RIS-Justiz RS0108073). Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Vermittler der nötige Einblick in das angebotene Anlageprodukt gewährt worden ist oder ihm gegenüber andere Nachweise erbracht worden sind (7 Ob 79/98p = ÖBA 1998/750).
1.2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in eine Unternehmensanleihe mit einer einjährigen Laufzeit, einer fixen Verzinsung von 4,5 % (laut Angaben der Nebenintervenientin) und einem möglichen „Zinsbonus“ in unbekannter Höhe investiert. Sieht man vom „Zinsbonus“ - also einer möglichen höheren Verzinsung, deren Voraussetzungen sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen lassen - ab, bestand sein Risiko daher ausschließlich in der Bonität der Emittentin. Denn fraglich konnte nur sein, ob diese in der Lage sein würde, die Anleihe bei Fälligkeit zu bedienen. Wenn ja, waren Kapital und Ertrag (abgesehen vom „Zinsbonus“) gesichert, wenn nein, bestand die Gefahr eines Totalausfalls. Demgegenüber hatte das von den Vorinstanzen erörterte Risiko von „Kursschwankungen“ angesichts der kurzen Laufzeit keine erkennbare Bedeutung.
1.3. Das Erstgericht hat festgestellt, dass dem Kläger „wohl bewusst“ gewesen sei, dass es sich bei der Anlage um ein „spekulatives Produkt“ gehandelt habe. Das kann nur dahin gedeutet werden, dass ihm das grundsätzlich bestehende Bonitätsrisiko bekannt war. Er ließ sich dann aber von den gegenteiligen Zusicherungen der Nebenintervenientin überzeugen. Im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung durfte er darauf vertrauen, dass sie über besondere Informationen verfügte, aus denen sich tatsächlich das Fehlen jedes Bonitätsrisikos ergab. Dies stünde freilich im eklatanten Widerspruch zum Emissionsprospekt. Danach hatte die Emittentin „als neu gegründetes Unternehmen“ in ihrem Geschäftsfeld noch „keine Erfahrungswerte“, da sie bisher noch kein einziges Immobilienprojekt realisiert hatte und sich das nötige Knowhow von Dritten zukaufen musste. Es sei daher „derzeit nicht absehbar, ob sich das vom Emittenten konzipierte Geschäftsmodell am Markt durchsetzen kann und wird“. Damit unterscheidet sich das hier strittige Produkt von Wertpapieren, die von einem Unternehmen emittiert werden, das schon länger auf dem Markt tätig ist und dessen Bonität von unabhängigen Agenturen positiv bewertet wird (vgl 4 Ob 20/11m = EvBl 2011/119 [Klausberger] - Dragon FX; RIS-Justiz RS0124492 [T2]).1.3. Das Erstgericht hat festgestellt, dass dem Kläger „wohl bewusst“ gewesen sei, dass es sich bei der Anlage um ein „spekulatives Produkt“ gehandelt habe. Das kann nur dahin gedeutet werden, dass ihm das grundsätzlich bestehende Bonitätsrisiko bekannt war. Er ließ sich dann aber von den gegenteiligen Zusicherungen der Nebenintervenientin überzeugen. Im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung durfte er darauf vertrauen, dass sie über besondere Informationen verfügte, aus denen sich tatsächlich das Fehlen jedes Bonitätsrisikos ergab. Dies stünde freilich im eklatanten Widerspruch zum Emissionsprospekt. Danach hatte die Emittentin „als neu gegründetes Unternehmen“ in ihrem Geschäftsfeld noch „keine Erfahrungswerte“, da sie bisher noch kein einziges Immobilienprojekt realisiert hatte und sich das nötige Knowhow von Dritten zukaufen musste. Es sei daher „derzeit nicht absehbar, ob sich das vom Emittenten konzipierte Geschäftsmodell am Markt durchsetzen kann und wird“. Damit unterscheidet sich das hier strittige Produkt von Wertpapieren, die von einem Unternehmen emittiert werden, das schon länger auf dem Markt tätig ist und dessen Bonität von unabhängigen Agenturen positiv bewertet wird vergleiche 4 Ob 20/11m = EvBl 2011/119 [Klausberger] - Dragon FX; RIS-Justiz RS0124492 [T2]).
1.4. Die Beklagte hat nicht vorgebracht, dass sie oder die Nebenintervenientin über einen besonderen Wissensstand verfügt hätte, der ungeachtet der Warnungen im Emissionsprospekt die Behauptung der Risikolosigkeit gerechtfertigt hätte; vielmehr steht sie auf dem Standpunkt, dass die Nebenintervenientin ohnehin auf diese Risiken hingewiesen habe. In diesem Punkt haben die Vorinstanzen aber das Gegenteil festgestellt. Damit besteht aber kein Zweifel, dass die Nebenintervenientin grob fahrlässig gehandelt hat. Denn die ohne jede Grundlage abgegebene Zusicherung völliger Risikolosigkeit war in hohem Maße geeignet, Irrtümer über die tatsächlichen Verhältnisse und damit einen Schaden der Anlageinteressenten zu verursachen.
2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat sich der Kläger „aufgrund der von der Nebenintervenientin getätigten Zusicherungen“ für das strittige Anlageprodukt entschieden. Das Verhalten der Nebenintervenientin war daher kausal für den Erwerb der Papiere. Auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu bejahen.
2.1. Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte (4 Ob 62/11p = ecolex 2011, 805 [Graf]; RIS-Justiz RS0127012).
2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie oben dargestellt, implizierte die Zusicherung völliger Risikolosigkeit das Vorhandensein besonderer Informationen. Da das Anlageprodukt selbst wegen der kurzen Laufzeit und der fixen (Basis-)Verzinsung einfach gestaltet war, mussten sich diese Kenntnisse auf den einzigen (relevanten) Risikofaktor, also auf die Bonität der Emittentin beziehen. Maßgebend dafür waren deren Geschäftsmodell und die Seriosität der für sie handelnden Personen. Die Abgabe einer diesbezüglichen Zusicherung ohne Vorliegen besonderer Informationen erhöhte für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entsprach. Zu diesem Risikobündel gehörte auch die hier (angeblich) verwirklichte Gefahr eines strafbaren Verhaltens der Organe. Diese Gefahr ist umso höher, je kürzer ein Unternehmen auf dem Markt ist und je weniger (verlässliche) Informationen daher über die Eignung des Geschäftsmodells und die Seriosität der handelnden Personen vorliegen.
2.3. Aus diesen Gründen kommt es auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Ursachen für das Scheitern der Emittentin nicht an. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang wäre auch dann zu bejahen, wenn die Insolvenz tatsächlich durch strafbares Verhalten der Organe verursacht worden wäre. Aus demselben Grund muss auch nicht entschieden werden, ob ein „konsequentes Durchhalten“ des Naturalrestitutionsansatzes eine Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs von vornherein ausschließt, wenn der Kläger aufgrund einer mangelhaften Beratung ein Anlageprodukt erworben hatte, das er sonst nicht gewollt hätte (so - gegen 4 Ob 62/11p und die dieser Entscheidung im Kern zugrunde liegenden Ausführungen von Wendehorst, Anlageberatung, Risikoaufklärung und Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖBA 2010, 562 ff - zuletzt M. Bydlinski, Zum Schadenersatz bei volatilen Vermögenswerten, JBl 2011, 662 [687 ff]; ähnlich Graf, Entscheidungsanmerkung, ecolex 2011, 805 f).
3. Der Beklagten ist das grobe Verschulden der Nebenintervenientin zuzurechnen; Kausalität und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor. Damit ist das Begehren des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Wertpapiere berechtigt (Naturalrestitution; RIS-Justiz RS0120784 [insb T3]; zuletzt etwa 6 Ob 9/11h mwN). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Kläger bei korrekter Beratung eine Anlage gewählt hätte, die ebenfalls zu einem (zumindest teilweisen) Verlust des Kapitals geführt hätte (7 Ob 77/10i = ÖBA 2011, 501). Dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. Vielmehr war der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts entschlossen, das Kapital bei einer Bank zu veranlagen; nur die Zusicherungen der Beklagten zu Zinssatz und Sicherheit führten zur Entscheidung für die Unternehmensanleihe. Auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast kommt es daher nicht an (vgl dazu Dullinger, Aktuelle Fragen der Haftung wegen Beratungsfehlern bei der Vermögensanlage, JBl 2011, 693 [696 f]; Graf, OGH verteidigt Prospekthaftung, ecolex 2011, 599 [600]). Einen (konkreten) Mitverschuldenseinwand hat die Beklagte nicht erhoben.3. Der Beklagten ist das grobe Verschulden der Nebenintervenientin zuzurechnen; Kausalität und Rechtswidrigkeitszusammenhang liegen vor. Damit ist das Begehren des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Wertpapiere berechtigt (Naturalrestitution; RIS-Justiz RS0120784 [insb T3]; zuletzt etwa 6 Ob 9/11h mwN). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Kläger bei korrekter Beratung eine Anlage gewählt hätte, die ebenfalls zu einem (zumindest teilweisen) Verlust des Kapitals geführt hätte (7 Ob 77/10i = ÖBA 2011, 501). Dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. Vielmehr war der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts entschlossen, das Kapital bei einer Bank zu veranlagen; nur die Zusicherungen der Beklagten zu Zinssatz und Sicherheit führten zur Entscheidung für die Unternehmensanleihe. Auf die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast kommt es daher nicht an vergleiche dazu Dullinger, Aktuelle Fragen der Haftung wegen Beratungsfehlern bei der Vermögensanlage, JBl 2011, 693 [696 f]; Graf, OGH verteidigt Prospekthaftung, ecolex 2011, 599 [600]). Einen (konkreten) Mitverschuldenseinwand hat die Beklagte nicht erhoben.
4. Das Kapitalbegehren ist daher spruchreif. Da bei Rekursen nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (RIS-Justiz RS0043939), ist insofern mit Teilurteil zugunsten des Klägers zu entscheiden.4. Das Kapitalbegehren ist daher spruchreif. Da bei Rekursen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (RIS-Justiz RS0043939), ist insofern mit Teilurteil zugunsten des Klägers zu entscheiden.
5. Anders verhält es sich mit dem Begehren auf Zahlung von 4,5 % Zinsen ab Kauf der Anleihe. Der Kläger hat dazu bisher kein Vorbringen erstattet. Verzugszinsen gebührten erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; für den davor liegenden Zeitraum müsste der Kläger behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte. Insofern hat es daher bei der Aufhebung zu verbleiben. Soweit keine außergerichtliche Einigung erfolgt, wird das Erstgericht dem Kläger im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben haben, ein schlüssiges Vorbringen zum Zinsenbegehren zu erstatten.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Da die Beklagte in der Hauptsache unterlegen ist, hat sie dem Kläger die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen. Eine Kostenersatzpflicht der Nebenintervenientin besteht nicht.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Beklagte in der Hauptsache unterlegen ist, hat sie dem Kläger die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen. Eine Kostenersatzpflicht der Nebenintervenientin besteht nicht.