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Entscheidungstext 2Ob197/11a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 130.352 = EFSlg 130.358 = EFSlg 130.359

Geschäftszahl

2Ob197/11a

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Florian K*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider den Antragsgegner Ing. Werner G*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Mai 2011, GZ 45 R 39/11k-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 24. November 2010, GZ 7 Fam 27/10m-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, dem Antragsteller die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterhaltsbegehren des im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses 25-jährigen Antragstellers gegen den Antragsgegner, seinen Vater, in Höhe von 690 EUR monatlich ab 1. 10. 2009 wegen Aufnahme des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im Herbst 2009, nachdem der Vater mit Beschluss vom 9. 9. 2009 für die Zeit ab September 2006 von der Unterhaltspflicht enthoben worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, letzter Satz AußStrG).

Das Rekursgericht hat dem Antragsbegehren zur Gänze stattgegeben und den Revisionsrekurs nachträglich gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG zugelassen, weil der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, im ersten Jahr genüge alleine die Aufnahme als ordentlicher Hörer nicht, um das Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, „Bedeutung zugemessen“ werde.

Damit hat das Rekursgericht angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Danach liegt die zuletzt erhobene Durchschnittsdauer für den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften bei drei Semestern, für das ganze Studium bei 10,6 Semestern. Der Arbeitsaufwand für das gesamte Diplomstudium umfasst 240 european credits (ECTS). Der Antragsteller hat, wie sich aus der schon vom Erstgericht herangezogenen, vom Antragsteller in ihrer Echtheit nicht bestrittenen und durch Bestätigungen der Universität unterstützten Aufstellung ON 10 ergibt, in den ersten beiden Semestern 47 ECTS-Punkte erfolgreich absolviert.

Der Antragsteller hat damit einen im Durchschnitt liegenden Studienerfolg in den ersten beiden Semestern, die allein Grundlage der Beurteilung durch das Erstgericht waren, nachgewiesen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses gab es daher noch keine Hinweise dafür, der Antragsteller würde nicht ernsthaft und zielstrebig studieren vergleiche auch RIS-Justiz RS0043028). Die vom Rekursgericht formulierte Frage stellt sich daher nicht.

Auch der Revisionsrekurswerber zeigt mit seiner Frage, ob die Kriterien für eine „Zweitausbildung“ nach eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit auch dann anzuwenden seien, wenn die zwischenzeitige Selbsterhaltungsfähigkeit „nur fiktiv“ vorgelegen und deswegen der Unterhaltsanspruch untergegangen sei, oder ob es ausreiche, nach (auch) jahrelanger fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig zu verfolgen, keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Wegfall einer einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (RIS-Justiz RS0047533). Ob es sich dabei um eine objektive oder „fiktive“ vergleiche dazu RIS-Justiz RS0114658), jedoch die Unterhaltspflicht jedenfalls ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit handelt, spielt keine Rolle.

Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind (2 Ob 179/10b = RIS-Justiz RS0047580 [T21]). Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren, sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist (RIS-Justiz RS0047580).

Auch wenn, was hier gar nicht feststeht, das vom Antragsteller aufgenommene Jusstudium eine Zweitausbildung sein sollte, hält sich die Bejahung des Unterhaltsanspruchs durch das Rekursgericht im vorliegenden Einzelfall im Rahmen der zitierten ständigen Rechtsprechung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E99006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00197.11A.1110.000

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013

Dokumentnummer

JJT_20111110_OGH0002_0020OB00197_11A0000_000

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