Die Revision ist entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (§ 508a ZPO) -
Zulässigkeitausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung der vom Berufungsgericht in der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs und von der beklagten Partei in ihrer Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, inwieweit eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 5 Abs 2 ASVG den Bezug von Krankengeld ausschließe, abhängt.Die Revision ist entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (Paragraph 508 a, ZPO) -, Zulässigkeitausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung der vom Berufungsgericht in der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs und von der beklagten Partei in ihrer Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, inwieweit eine geringfügige Beschäftigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG den Bezug von Krankengeld ausschließe, abhängt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei zwar richtig, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs nach den Verweisungsbestimmungen des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs zu bestimmen sei. Es sei dabei aber auch die Regelung über den Anfall der Leistung nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG zu berücksichtigen, wonach für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid bzw berufsunfähig gilt, erforderlich sei. Mit dieser Bestimmung sollten Versicherte vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage seien, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Dienstgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzten. Da die Klägerin während des gesamten Krankengeldbezugszeitraums einer geringfügigen Beschäftigung als Planzeichnerin in Heimarbeit nachgegangen sei, könne nicht gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorgelegen sein. Ein Versicherter, der Krankengeld begehre, könne somit solange nicht als arbeitsunfähig infolge Krankheit angesehen werden, als er, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Berufsschutz gegeben sei, noch irgendeine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Tätigkeit tatsächlich ausübe. Der Umstand, dass § 138 Abs 2 ASVG sowie die §§ 142, 143 ASVG keinen Ausschluss- oder Ruhenstatbestand bei gleichzeitiger geringfügiger Beschäftigung vorsehen, schade nicht. Die Klägerin sei daher während des gesamten Zeitraums vom 25. 9. 2006 bis 23. 9. 2007 nicht arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen und habe daher das Krankengeld für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei zwar richtig, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs nach den Verweisungsbestimmungen des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs zu bestimmen sei. Es sei dabei aber auch die Regelung über den Anfall der Leistung nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz ASVG zu berücksichtigen, wonach für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid bzw berufsunfähig gilt, erforderlich sei. Mit dieser Bestimmung sollten Versicherte vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage seien, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Dienstgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzten. Da die Klägerin während des gesamten Krankengeldbezugszeitraums einer geringfügigen Beschäftigung als Planzeichnerin in Heimarbeit nachgegangen sei, könne nicht gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorgelegen sein. Ein Versicherter, der Krankengeld begehre, könne somit solange nicht als arbeitsunfähig infolge Krankheit angesehen werden, als er, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Berufsschutz gegeben sei, noch irgendeine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Tätigkeit tatsächlich ausübe. Der Umstand, dass Paragraph 138, Absatz 2, ASVG sowie die Paragraphen 142, 143, ASVG keinen Ausschluss- oder Ruhenstatbestand bei gleichzeitiger geringfügiger Beschäftigung vorsehen, schade nicht. Die Klägerin sei daher während des gesamten Zeitraums vom 25. 9. 2006 bis 23. 9. 2007 nicht arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen und habe daher das Krankengeld für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen.
Es seien auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung dieser zu Unrecht erbrachten Leistung iSd § 107 Abs 1 ASVG erfüllt, weil die Klägerin mit der Nichtmeldung der geringfügigen Beschäftigung bei Beantragung des Krankengeldes gemäß § 107 Abs 1 zweiter Fall ASVG eine für den Bezug des Krankengeldes maßgebliche Tatsache verschwiegen habe, da sich nach Ansicht der beklagten Partei der Krankengeldbezug und die geringfügige Beschäftigung für jedermann erkennbar ausschließen. Aus diesem Grund hätte die Klägerin bereits bei Beginn des Krankengeldbezugs auch erkennen müssen, dass ihr diese Leistung nicht zustehen könne. Es müsse jedem Versicherten mit gewöhnlichen geistigen Fähigkeiten, der eine geringfügige Beschäftigung ausübe, klar sein, dass ein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld nicht gebühren könne.Es seien auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung dieser zu Unrecht erbrachten Leistung iSd Paragraph 107, Absatz eins, ASVG erfüllt, weil die Klägerin mit der Nichtmeldung der geringfügigen Beschäftigung bei Beantragung des Krankengeldes gemäß Paragraph 107, Absatz eins, zweiter Fall ASVG eine für den Bezug des Krankengeldes maßgebliche Tatsache verschwiegen habe, da sich nach Ansicht der beklagten Partei der Krankengeldbezug und die geringfügige Beschäftigung für jedermann erkennbar ausschließen. Aus diesem Grund hätte die Klägerin bereits bei Beginn des Krankengeldbezugs auch erkennen müssen, dass ihr diese Leistung nicht zustehen könne. Es müsse jedem Versicherten mit gewöhnlichen geistigen Fähigkeiten, der eine geringfügige Beschäftigung ausübe, klar sein, dass ein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld nicht gebühren könne.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Nach § 107 Abs 1 erster Satz ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.1. Nach Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
1.1 Die ersten beiden in § 107 Abs 1 erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewusst unwahren Angaben (erster Fall) und des bewussten Verschweigens maßgebender Tatsachen (zweiter Fall) setzen nach ständiger Rechtsprechung zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraus (10 ObS 149/09y, SSV-NF 24/33 mwN). Das bewusste Verschweigen für Grund oder Höhe der Leistung maßgebender Tatsachen setzt also die Kenntnis eines rechtlich maßgeblichen Sachverhalts voraus. Insbesondere ist dieser Tatbestand dann erfüllt, wenn der Versicherungsträger durch die unwahren Angaben oder durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen mit dem Ziel irregeführt wurde, die unrichtigen Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen (vgl Schrammel, Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen, ZAS 1990, 73 ff [75]). Das bewusste Verschweigen maßgebender Tatsachen enthält auch eine subjektive Komponente. Dieser Rückforderungstatbestand könnte daher nur dann erfüllt sein, wenn sich die Klägerin überhaupt bewusst gewesen wäre, dass ihrer geringfügigen Beschäftigung eine für ihren Anspruch auf Krankengeld maßgebende Bedeutung zukommt. Für eine solche Annahme ergibt sich jedoch weder aus dem Prozessvorbringen der beklagten Partei noch aus den Beweisergebnissen ein Hinweis.1.1 Die ersten beiden in Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewusst unwahren Angaben (erster Fall) und des bewussten Verschweigens maßgebender Tatsachen (zweiter Fall) setzen nach ständiger Rechtsprechung zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraus (10 ObS 149/09y, SSV-NF 24/33 mwN). Das bewusste Verschweigen für Grund oder Höhe der Leistung maßgebender Tatsachen setzt also die Kenntnis eines rechtlich maßgeblichen Sachverhalts voraus. Insbesondere ist dieser Tatbestand dann erfüllt, wenn der Versicherungsträger durch die unwahren Angaben oder durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen mit dem Ziel irregeführt wurde, die unrichtigen Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen vergleiche Schrammel, Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen, ZAS 1990, 73 ff [75]). Das bewusste Verschweigen maßgebender Tatsachen enthält auch eine subjektive Komponente. Dieser Rückforderungstatbestand könnte daher nur dann erfüllt sein, wenn sich die Klägerin überhaupt bewusst gewesen wäre, dass ihrer geringfügigen Beschäftigung eine für ihren Anspruch auf Krankengeld maßgebende Bedeutung zukommt. Für eine solche Annahme ergibt sich jedoch weder aus dem Prozessvorbringen der beklagten Partei noch aus den Beweisergebnissen ein Hinweis.
1.2 Der von der beklagten Partei weiters geltend gemachte Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 vierter Fall ASVG (Erkennenmüssen eines unberechtigten Bezugs) ist nach ständiger Rechtsprechung dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (RIS-Justiz RS0084334), wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg „erkennen musste“) noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten (arg „er erkennen musste“) verlangt werden dürfen (10 ObS 333/90, SSV-NF 4/141 mwN; RIS-Justiz RS0050739). Bei Gewährung einer laufenden Leistung wird es in der Regel genügen, wenn der Empfänger ernstlich die Möglichkeit in Betracht ziehen hätte müssen, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird (10 ObS 149/09y, SSV-NF 24/33 mwN).1.2 Der von der beklagten Partei weiters geltend gemachte Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, vierter Fall ASVG (Erkennenmüssen eines unberechtigten Bezugs) ist nach ständiger Rechtsprechung dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (RIS-Justiz RS0084334), wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg „erkennen musste“) noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten (arg „er erkennen musste“) verlangt werden dürfen (10 ObS 333/90, SSV-NF 4/141 mwN; RIS-Justiz RS0050739). Bei Gewährung einer laufenden Leistung wird es in der Regel genügen, wenn der Empfänger ernstlich die Möglichkeit in Betracht ziehen hätte müssen, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird (10 ObS 149/09y, SSV-NF 24/33 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage, ob der Versicherte den Bezug einer Leistung durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder er jedenfalls erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0109340).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage, ob der Versicherte den Bezug einer Leistung durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder er jedenfalls erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0109340).
Ohne besondere Belehrung kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er die nach Rechtsansicht der beklagten Partei bestehende Ungebührlichkeit eines Krankengeldbezugs bei gleichzeitiger Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung erkennt, zumal auch die entsprechenden Bestimmungen des ASVG (§§ 138, 142 f ASVG) keinen diesbezüglichen Ausschluss- oder Ruhenstatbestand vorsehen und die von der beklagten Partei vertretene Rechtsansicht auch von den Vorinstanzen nicht geteilt wurde.Ohne besondere Belehrung kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er die nach Rechtsansicht der beklagten Partei bestehende Ungebührlichkeit eines Krankengeldbezugs bei gleichzeitiger Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung erkennt, zumal auch die entsprechenden Bestimmungen des ASVG (Paragraphen 138, 142, f ASVG) keinen diesbezüglichen Ausschluss- oder Ruhenstatbestand vorsehen und die von der beklagten Partei vertretene Rechtsansicht auch von den Vorinstanzen nicht geteilt wurde.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall seien (auch) die Voraussetzungen für eine Rückforderung des von der Klägerin bezogenen Krankengeldes nach § 107 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist daher nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob das Krankengeld von der Klägerin im Hinblick auf ihre gleichzeitig ausgeübte geringfügige Beschäftigung (§ 5 Abs 2 ASVG) überhaupt zu Unrecht bezogen wurde. Selbst wenn man in dieser Frage der Rechtsansicht der beklagten Partei folgt, kommt eine Rückforderung des an die Klägerin bereits ausbezahlten Krankengeldes mangels Vorliegens eines Rückforderungstatbestands nach § 107 Abs 1 ASVG nicht in Betracht.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall seien (auch) die Voraussetzungen für eine Rückforderung des von der Klägerin bezogenen Krankengeldes nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist daher nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob das Krankengeld von der Klägerin im Hinblick auf ihre gleichzeitig ausgeübte geringfügige Beschäftigung (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) überhaupt zu Unrecht bezogen wurde. Selbst wenn man in dieser Frage der Rechtsansicht der beklagten Partei folgt, kommt eine Rückforderung des an die Klägerin bereits ausbezahlten Krankengeldes mangels Vorliegens eines Rückforderungstatbestands nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG nicht in Betracht.
Die Revision war daher mangels erheblicher - für die Entscheidung des Verfahrens - relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels erheblicher - für die Entscheidung des Verfahrens - relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 ASGG iVm §§ 50, 40 ZPO. Die Klägerin, die auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (vgl 8 ObS 25/07w ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Klägerin, die auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen vergleiche 8 ObS 25/07w ua).