Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin begehrt, dem Erstgericht die Anberaumung einer vorbereitenden Tagsatzung im Wiederaufnahmeverfahren aufzutragen, ist unzulässig.
Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss nicht jedenfalls unanfechtbar ist, weil der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0125126).Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss nicht jedenfalls unanfechtbar ist, weil der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0125126).
Im Revisionsrekurs wird die vermeintliche Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage im Wesentlichen damit begründet, dass der Verfahrenshelfer erst mit Schreiben vom 10. 4. 2011 in Kenntnis der vom Wiederaufnahmskläger genannten Tatsachen und Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gesetzt worden sei. Diese Ansicht findet keine gesetzliche Stütze:Im Revisionsrekurs wird die vermeintliche Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage im Wesentlichen damit begründet, dass der Verfahrenshelfer erst mit Schreiben vom 10. 4. 2011 in Kenntnis der vom Wiederaufnahmskläger genannten Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gesetzt worden sei. Diese Ansicht findet keine gesetzliche Stütze:
Gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.Gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Gemäß § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ist im Falle des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die vierwöchige Notfrist zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage von dem Tag an zu berechnen, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen.Gemäß Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist im Falle des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO die vierwöchige Notfrist zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage von dem Tag an zu berechnen, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen.
Gemäß § 73 Abs 2 ZPO beginnt die Frist - auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage (Bydlinski in Fasching, ZPG2 II/1, ZPO § 73 Rz 7; Fucik in Rechberger, ZPO3 § 73 Rz 2) - „frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird“.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, ZPO beginnt die Frist - auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage (Bydlinski in Fasching, ZPG2 II/1, ZPO Paragraph 73, Rz 7; Fucik in Rechberger, ZPO3 Paragraph 73, Rz 2) - „frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird“.
Der Annahme, dass es für den Beginn der vierwöchigen Notfrist zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage nicht (nur) auf die Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers von neuen Tatsachen und Beweismitteln, sondern überdies auch auf jene seines Verfahrenshelfers anzukommen hätte, steht der klare Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entgegen, der dafür auf die Kenntnis der Partei abstellt. Entgegen der Ansicht des Wiederaufnahmsklägers entsteht dadurch keine Kollision mit § 73 Abs 2 ZPO. Denn § 73 Abs 2 ZPO bezweckt lediglich, den Lauf einer Notfrist zur beabsichtigten Prozesshandlung nicht schon vor der Bestellung des Verfahrenshelfers in Gang zu setzen (zur insofern missverständlichen Diktion „frühestens“ s Bydlinski in Fasching aaO § 73 Rz 3). Weder dem Wortlaut noch dem Zweck dieser Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass damit auch die zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage inhaltlich erforderliche Voraussetzung der Kenntnis neuer Tatsachen und Beweismittel der Partei iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geändert werden soll und nunmehr auf die Kenntnis des Verfahrenshelfers abzustellen wäre. Derartiges geht auch nicht aus der vom Wiederaufnahmskläger ins Treffen geführten Entscheidung 3 Ob 160/05h hervor.Der Annahme, dass es für den Beginn der vierwöchigen Notfrist zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage nicht (nur) auf die Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers von neuen Tatsachen und Beweismitteln, sondern überdies auch auf jene seines Verfahrenshelfers anzukommen hätte, steht der klare Wortlaut des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO entgegen, der dafür auf die Kenntnis der Partei abstellt. Entgegen der Ansicht des Wiederaufnahmsklägers entsteht dadurch keine Kollision mit Paragraph 73, Absatz 2, ZPO. Denn Paragraph 73, Absatz 2, ZPO bezweckt lediglich, den Lauf einer Notfrist zur beabsichtigten Prozesshandlung nicht schon vor der Bestellung des Verfahrenshelfers in Gang zu setzen (zur insofern missverständlichen Diktion „frühestens“ s Bydlinski in Fasching aaO Paragraph 73, Rz 3). Weder dem Wortlaut noch dem Zweck dieser Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass damit auch die zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage inhaltlich erforderliche Voraussetzung der Kenntnis neuer Tatsachen und Beweismittel der Partei iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geändert werden soll und nunmehr auf die Kenntnis des Verfahrenshelfers abzustellen wäre. Derartiges geht auch nicht aus der vom Wiederaufnahmskläger ins Treffen geführten Entscheidung 3 Ob 160/05h hervor.
Der Zeitpunkt dieser Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers wurde vom Rekursgericht zutreffend „spätestens“ mit 22. 11. 2010 angenommen, sodass es zu Recht von einer Verfristung der Wiederaufnahmsklage ausging.
Warum eine Kontaktaufnahme zwischen dem Wiederaufnahmskläger und dem Verfahrenshelfer - bei ausgewiesener Anschrift des Wiederaufnahmsklägers im Akt und Kenntnis des Wiederaufnahmsklägers von Name und Anschrift des Verfahrenshelfers - nicht fristgerecht möglich war, kann dahingestellt bleiben.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe der §§ 530 Abs 1 Z 7 und 534 Abs 2 Z 4 ZPO zur Anknüpfung einer Wiederaufnahmsklage an die Kenntnis neuer Tatsachen oder Beweismittel einer Partei ist der Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe der Paragraphen 530, Absatz eins, Ziffer 7 und 534 Absatz 2, Ziffer 4, ZPO zur Anknüpfung einer Wiederaufnahmsklage an die Kenntnis neuer Tatsachen oder Beweismittel einer Partei ist der Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.