Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. November 2009, GZ 7 Hv 135/09y-17, und der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Oktober 2010, AZ 6 Hv 141/10z, das Gesetz.
Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß § 270 Abs 4 StPO die in § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten (Z 1), im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 2). Beim gekürzt ausgefertigten Urteil ersetzt der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0125764). Aus der gekürzten Urteilsausfertigung müssen daher die einen bestimmten Strafsatz bedingenden und gegebenenfalls auch die eine scheinbar bestehende Privilegierung ausschließenden Tatumstände ausdrücklich hervorgehen (RIS-Justiz RS0101786; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6).Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß Paragraph 270, Absatz 4, StPO die in Paragraph 270, Absatz 2, StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten (Ziffer eins,), im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer 2,). Beim gekürzt ausgefertigten Urteil ersetzt der Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0125764). Aus der gekürzten Urteilsausfertigung müssen daher die einen bestimmten Strafsatz bedingenden und gegebenenfalls auch die eine scheinbar bestehende Privilegierung ausschließenden Tatumstände ausdrücklich hervorgehen (RIS-Justiz RS0101786; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6).
Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu Punkt A./1./ bezeichnet die Menge von „ca 1.540 Gramm Cannabiskraut“ als eine die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigende Menge, doch fehlt ein Ausspruch über die Beschaffenheit dieses Suchtmittels. Ausgehend von einem gerichtsnotorischen THC-Gehalt der Droge Marihuana von 0,25 % bis 8 % (RIS-Justiz RS0087895) kann aufgrund fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht beurteilt werden, ob die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge von 20 Gramm reinem THC betraf (RIS-Justiz RS0111350).Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu Punkt A./1./ bezeichnet die Menge von „ca 1.540 Gramm Cannabiskraut“ als eine die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge, doch fehlt ein Ausspruch über die Beschaffenheit dieses Suchtmittels. Ausgehend von einem gerichtsnotorischen THC-Gehalt der Droge Marihuana von 0,25 % bis 8 % (RIS-Justiz RS0087895) kann aufgrund fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht beurteilt werden, ob die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge von 20 Gramm reinem THC betraf (RIS-Justiz RS0111350).
Das Landesgericht hätte somit Feststellungen zum Reinheitsgehalt der überlassenen Menge an Cannabiskraut treffen müssen.
Gleichfalls hätte das Schöffengericht ausgehend von der im Hinblick auf die erfolgte Therapieweisung ersichtlich angenommenen Gewöhnung an Suchtmittel die privilegierende Bestimmung des § 28a Abs 3 erster Fall SMG anzuwenden oder aber gemäß § 270 Abs 4 Z 2 StPO in der gekürzten Urteilsausfertigung diesen Ausnahmesatz ausschließende Feststellungen zu treffen gehabt (RIS-Justiz RS0125764; zuletzt 12 Os 82/11t).Gleichfalls hätte das Schöffengericht ausgehend von der im Hinblick auf die erfolgte Therapieweisung ersichtlich angenommenen Gewöhnung an Suchtmittel die privilegierende Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG anzuwenden oder aber gemäß Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in der gekürzten Urteilsausfertigung diesen Ausnahmesatz ausschließende Feststellungen zu treffen gehabt (RIS-Justiz RS0125764; zuletzt 12 Os 82/11t).
In Ansehung der Urteilsannahme des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift und dessen nachfolgender Konsumation sind gleichfalls nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO erforderliche klare Tatsachenannahmen in Richtung eines nicht nach § 27 Abs 2 SMG privilegierten Missbrauchs unterblieben.In Ansehung der Urteilsannahme des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift und dessen nachfolgender Konsumation sind gleichfalls nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO erforderliche klare Tatsachenannahmen in Richtung eines nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG privilegierten Missbrauchs unterblieben.
Auch hiezu hätte das Gericht ausdrückliche Feststellungen zum Nichtvorliegen der Privilegierung nach § 27 Abs 2 SMG zu treffen oder Daniel O***** nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 StGB schuldig zu sprechen gehabt (RIS-Justiz RS0124177).Auch hiezu hätte das Gericht ausdrückliche Feststellungen zum Nichtvorliegen der Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu treffen oder Daniel O***** nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, StGB schuldig zu sprechen gehabt (RIS-Justiz RS0124177).
Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 2008 begangenen Tathandlungen wäre die Anwendung eines sechs Monate übersteigenden Strafsatzes (vgl § 27 Abs 1 idgF) unter dem Gesichtspunkt des zufolge §§ 1, 61 StGB anzustellenden Günstigkeitsvergleichs auch im Fall der Konstatierung von die rechtliche Unterstellung auch unter § 27 Abs 2 SMG ausschließender Umstände verwehrt, weil § 27 Abs 1 idF BGBl I 2002/134 für bloßen Erwerb und Besitz von Suchtgift in jedem Fall nur eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorsah.Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 2008 begangenen Tathandlungen wäre die Anwendung eines sechs Monate übersteigenden Strafsatzes vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, idgF) unter dem Gesichtspunkt des zufolge Paragraphen eins, 61, StGB anzustellenden Günstigkeitsvergleichs auch im Fall der Konstatierung von die rechtliche Unterstellung auch unter Paragraph 27, Absatz 2, SMG ausschließender Umstände verwehrt, weil Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung BGBl I 2002/134 für bloßen Erwerb und Besitz von Suchtgift in jedem Fall nur eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorsah.
Ein Nachteil des Verurteilten ist angesichts der aufgezeigten, dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz anhaftender Rechtsfehler mangels Feststellungen nicht auszuschließen.
Nach dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nach § 43a Abs 3 oder Abs 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie zu AZ 6 Hv 141/10z angesichts unterlassener Beschlussfassung: de facto) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (RIS-Justiz RS0125448; 14 Os 46/11p).Nach dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nach Paragraph 43 a, Absatz 3, oder Absatz 4, StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie zu AZ 6 Hv 141/10z angesichts unterlassener Beschlussfassung: de facto) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (RIS-Justiz RS0125448; 14 Os 46/11p).
Der vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom 28. Oktober 2010 verfügte Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 9. Februar 2010, GZ 3 BE 32/10v-6, gewährten bedingten Entlassung gereicht dem Verurteilten zum Nachteil.
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. November 2009, GZ 7 Hv 135/09y-17, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu A./1./ und 2./, demzufolge auch den - unter Einbeziehung gemäß § 15 JGG des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Graz-West vom 13. November 2008, AZ 15 U 137/08s, ergangenen -
Strafausspruch und die Beschlüsse auf Anordnung der Bewährungshilfe sowie auf Weisung, sich einer Suchtgifttherapie zu unterziehen, ebenso aufzuheben wie den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Oktober 2010, GZ 6 Hv 141/10z-26, mit welchem die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Februar 2010, AZ 3 BE 32/10v-4, bewilligte bedingte Entlassung widerrufen wurde.Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. November 2009, GZ 7 Hv 135/09y-17, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu A./1./ und 2./, demzufolge auch den - unter Einbeziehung gemäß Paragraph 15, JGG des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Graz-West vom 13. November 2008, AZ 15 U 137/08s, ergangenen -, Strafausspruch und die Beschlüsse auf Anordnung der Bewährungshilfe sowie auf Weisung, sich einer Suchtgifttherapie zu unterziehen, ebenso aufzuheben wie den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Oktober 2010, GZ 6 Hv 141/10z-26, mit welchem die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Februar 2010, AZ 3 BE 32/10v-4, bewilligte bedingte Entlassung widerrufen wurde.
Dem Landesgericht für Strafsachen Graz wird im Umfang der Aufhebung zum Verfahren AZ 7 Hv 135/09y die neue Verhandlung und Entscheidung aufgetragen. Dieses wird allenfalls zu beachten haben, dass auch der iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG tatbestandsbegründende Additionsvorsatz zu konstatieren wäre.Dem Landesgericht für Strafsachen Graz wird im Umfang der Aufhebung zum Verfahren AZ 7 Hv 135/09y die neue Verhandlung und Entscheidung aufgetragen. Dieses wird allenfalls zu beachten haben, dass auch der iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG tatbestandsbegründende Additionsvorsatz zu konstatieren wäre.