1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung der „Berufung wegen Nichtigkeit“ wendet, ist es absolut unzulässig:
Eine - wie hier - bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (in dem hier ebenfalls die Nichtigkeit wegen Streitanhängigkeit impliziert verneint wurde) kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (6 Ob 273/08b; RIS-Justiz RS0042981 [T16]; RS0041976 [T1] jeweils zur Streitanhängigkeit). Diese ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt auch im Revisionsrekursverfahren (E. Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 6 und 8, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0043405 [T32] ua; 9 Ob 85/10f):³ Paragraph 528, ZPO Rz 6 und 8, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0043405 [T32] ua; 9 Ob 85/10f):
Handelt sich dabei doch um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der Handelt sich dabei doch um einen Beschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO, der - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde (RIS-Justiz RS0043405) - nach herrschender Meinung absolut unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405 [T48, T49]), weil er keine in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme betrifft. Derartige Entscheidungen sind somit in dritter Instanz unter Inanspruchnahme des Revisionsgrundes gemäß § 503 Z 1 ZPO nicht mehr erfolgreich bekämpfbar (Justiz RS0043405 [T48, T49]), weil er keine in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme betrifft. Derartige Entscheidungen sind somit in dritter Instanz unter Inanspruchnahme des Revisionsgrundes gemäß Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO nicht mehr erfolgreich bekämpfbar (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 69 mwN).² Paragraph 503, ZPO Rz 69 mwN).
2. Umso weniger kann damit eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werden (9 Ob 85/10f). Daran vermag auch die erkennbare Behauptung der Beklagten nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (RIS-Justiz RS0043405 [T1, T3, T18]):
Der zu Punkt 1 dargelegte Rechtsmittelausschluss kann nämlich auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Revisionswerberin ihre diesbezüglichen Ausführungen unter den Revisionsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ zu subsumieren versucht. Abgesehen davon, dass auch dieser Revisionsgrund nur dann sachlich geprüft werden könnte, wenn die Revision zulässig wäre, verkennt die außerordentliche Revision dabei, dass mit der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stets die unrichtige rechtliche Beurteilung des Meritums geltend gemacht wird, während die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen stets nach Prozessrecht zu erfolgen hat und nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar ist (6 Ob 273/08b mwN; RIS-Justiz RS0043405 [T51]).
Die (somit unbegründete) Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes führt - entgegen der Ansicht, die in der Zulassungsbeschwerde vertreten wird - auch nicht dazu, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0043067; 9 Ob 22/11t; 6 Ob 273/08b [zur Streitanhängigkeit]).
Auch die außerordentliche Revision, die in der Rechtsrüge nur zu der schon vom Berufungsgericht verneinten Nichtigkeit ausgeführt wird, ist daher zurückzuweisen.