Entscheidungsgründe:
Die Beklagte bietet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Reisegutscheine zum Kauf an. Diese enthalten den vorformulierten Text:
„EINLÖSBAR BIS … Erstattung/Umtausch gem. den gültigen Tarifen.“
Der Endzeitpunkt ist ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum.
Die Tarifbestimmungen finden sich auf der Website der Beklagten. Sie sind nach mehreren Mausklicks aufrufbar und lauten im Punkt V.4. unter der Überschrift „Umtausch/Erstattung“ wie folgt:Die Tarifbestimmungen finden sich auf der Website der Beklagten. Sie sind nach mehreren Mausklicks aufrufbar und lauten im Punkt römisch fünf.4. unter der Überschrift „Umtausch/Erstattung“ wie folgt:
„4.1. Frist
Ein Umtausch bzw eine Erstattung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer möglich.
4.2. Umtausch
Es ist einmalig ein kostenloser Umtausch eines abgelaufenen Gutscheins in einen neuen, wieder ein Jahr gültigen Gutschein desselben Wertes möglich, …
4.3. Erstattung
Die abgelaufenen Gutscheine können gegen Abzug von EUR 15 pro Gutschein erstattet werden.“
Bereits rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Verbot an die Beklagte, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern im Zusammenhang mit von ihr ausgegebenen Reisegutscheinen folgende Klauseln (oder sinngleiche Klauseln) zu verwenden oder sich darauf zu berufen:
„1.) EINLÖSBAR BIS … (angegebenes Datum ein Jahr später als das Ausstellungsdatum des Gutscheins) …
Erstattung/Umtausch gem. den gültigen Tarifen.
2.) 4.3. Erstattung
Die abgelaufenen Gutscheine können gegen Abzug von EUR 15 pro Gutschein erstattet werden.“
Weiters wurde der Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung erteilt.
Darüber hinaus bezog sich das Klagebegehren auch auf folgende, den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Klausel:
„4.1. Frist
Ein Umtausch bzw eine Erstattung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer möglich.“
Die Klausel sei nach Ansicht der Klägerin gemäß § 879 Abs 3 ABGB sittenwidrig, weil sie die Geltendmachung von Ansprüchen des Konsumenten ohne sachlichen Grund übermäßig erschwere. Die Beklagte sei durch die Ausgabe von Reisegutscheinen im Vergleich zu einem „normalen“ Beförderungsvertrag besser gestellt, weil sie eine Vorauszahlung erhalte und erst wesentlich später die eigene Leistung erbringen müsse. Im Hinblick auf die allgemeine Verjährungsbestimmung des ABGB von 30 Jahren sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Beförderungsleistungen nach Ablauf von vier Jahren (Gültigkeitsdauer von einem Jahr zuzüglich Nachfrist für einen Umtausch von weiteren drei Jahren) erlöschen solle. Es sei der Beklagten, die sich durch das Gutscheinsystem einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, zumutbar, dieses Gutscheinsystem so einzurichten, dass auch im Fall technischer Neuerungen im Bereich des Abrechnungssystems „alte Gutscheine“ weiterhin auf (zumindest einigen) Geräten überprüft und so eingelöst werden könnten. Das Argument des „technischen Wandels“ könne nicht als Legitimation für die Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen herangezogen werden. Die Beklagte müsse keine kundenbezogenen Abrechnungen von Guthaben vornehmen und blockiere damit ihr System nicht. Beweisschwierigkeiten stellten sich genauso wenig wie bei anderen Forderungen, die urkundlich durch eine Bestätigung des Schuldners dokumentiert seien. Die Gutscheine würden nicht für einen konkreten Bedarf erworben, sondern zum Zweck des Beschenkens. Der Beschenkte könne den Gutschein nur „bei Gelegenheit“ einlösen. Ein rascher Konsum werde daher meist nicht stattfinden.Die Klausel sei nach Ansicht der Klägerin gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sittenwidrig, weil sie die Geltendmachung von Ansprüchen des Konsumenten ohne sachlichen Grund übermäßig erschwere. Die Beklagte sei durch die Ausgabe von Reisegutscheinen im Vergleich zu einem „normalen“ Beförderungsvertrag besser gestellt, weil sie eine Vorauszahlung erhalte und erst wesentlich später die eigene Leistung erbringen müsse. Im Hinblick auf die allgemeine Verjährungsbestimmung des ABGB von 30 Jahren sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Beförderungsleistungen nach Ablauf von vier Jahren (Gültigkeitsdauer von einem Jahr zuzüglich Nachfrist für einen Umtausch von weiteren drei Jahren) erlöschen solle. Es sei der Beklagten, die sich durch das Gutscheinsystem einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, zumutbar, dieses Gutscheinsystem so einzurichten, dass auch im Fall technischer Neuerungen im Bereich des Abrechnungssystems „alte Gutscheine“ weiterhin auf (zumindest einigen) Geräten überprüft und so eingelöst werden könnten. Das Argument des „technischen Wandels“ könne nicht als Legitimation für die Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen herangezogen werden. Die Beklagte müsse keine kundenbezogenen Abrechnungen von Guthaben vornehmen und blockiere damit ihr System nicht. Beweisschwierigkeiten stellten sich genauso wenig wie bei anderen Forderungen, die urkundlich durch eine Bestätigung des Schuldners dokumentiert seien. Die Gutscheine würden nicht für einen konkreten Bedarf erworben, sondern zum Zweck des Beschenkens. Der Beschenkte könne den Gutschein nur „bei Gelegenheit“ einlösen. Ein rascher Konsum werde daher meist nicht stattfinden.
Die Beklagte wendet dazu ein, dass beim Unternehmen der Beklagten technische Veränderungen innerhalb von 30 Jahren sehr wahrscheinlich seien und daher die Einlösung von Gutscheinen nach diesem Zeitraum mit Schwierigkeiten verbunden sei (wie zB Überprüfung der Echtheit, Zuordnung zum System oder schlichtweg Unwissenheit der Angestellten). Eine Einschränkung der Verjährungsfrist auf vier Jahre sei nicht benachteiligend, weil in diesem Zeitraum die Übersicht über die Gutscheine gewahrt bleibe. Den Kunden der Beklagten blieben insgesamt fünf Jahre ab Erwerb zur Verfügung, die Leistung entweder zu konsumieren oder Rückersatz zu verlangen. Für die Kunden sei klar ersichtlich, wann die Frist beginne und wann sie ende. Die Beklagte habe Interesse an der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und auch daran, das Geschäft in einem überschaubaren Zeitraum abwickeln zu können.
Das Erstgericht wies diesen Teil des Klagebegehrens ab. Die technischen Veränderungen in einem Zeitraum von 30 Jahren sowie die daraus folgenden Schwierigkeiten etwa bei der Überprüfung der Echtheit und der Zuordnung im System oder die Unwissenheit der Angestellten sei bei Einlösung eines Gutscheins nach 30 Jahren sehr wahrscheinlich. Eine Einschränkung der Verjährungsfrist auf vier Jahre sei sachlich gerechtfertigt, weil in diesem Zeitraum die Übersicht über die Gutscheine gewahrt bleibe. Die Klausel verstoße nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB.Das Erstgericht wies diesen Teil des Klagebegehrens ab. Die technischen Veränderungen in einem Zeitraum von 30 Jahren sowie die daraus folgenden Schwierigkeiten etwa bei der Überprüfung der Echtheit und der Zuordnung im System oder die Unwissenheit der Angestellten sei bei Einlösung eines Gutscheins nach 30 Jahren sehr wahrscheinlich. Eine Einschränkung der Verjährungsfrist auf vier Jahre sei sachlich gerechtfertigt, weil in diesem Zeitraum die Übersicht über die Gutscheine gewahrt bleibe. Die Klausel verstoße nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Als ein tauglicher Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Verjährungsfrist gelte die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. Je kürzer die Verfallsfrist sein solle, umso triftiger müsse der Rechtfertigungsgrund sein. Es sei eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die Beklagte habe ein Interesse an der Verkürzung der Frist, wie dies bereits das Erstgericht dargelegt habe. Ein Grund, weshalb der Kunde für die Disposition über sein Guthaben mehrere Jahre benötigen solle, sei nicht ersichtlich. Letztlich blieben den Kunden der Beklagten sogar fünf Jahre ab Erwerb zur Verfügung, um die Leistung entweder zu konsumieren oder Rückersatz zu erlangen (ein Jahr ursprüngliche Gültigkeitsdauer zuzüglich ein Jahr Gültigkeitsdauer ab Umtausch zuzüglich drei Jahre Erstattungsfrist ab Ablauf des umgetauschten Reisegutscheins). Der Kunde sei auch von Anfang an über das Ende der Frist informiert. Dieses gehe aus dem Reisegutschein in aller Deutlichkeit hervor.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der zu beurteilenden Klausel auseinandergesetzt habe und davon eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.