Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu der dem Schuldspruch I/9 zugrunde liegenden Tat wurde dem Standpunkt der Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) zuwider in den Entscheidungsgründen korrekt wiedergegeben (ON 73 S 5; US 10). Mit der der Sache nach erhobenen Kritik an daraus gezogenen tatrichterlichen Schlüssen wird Aktenwidrigkeit nicht aufgezeigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468; RIS-Justiz RS0099431).Die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu der dem Schuldspruch I/9 zugrunde liegenden Tat wurde dem Standpunkt der Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) zuwider in den Entscheidungsgründen korrekt wiedergegeben (ON 73 S 5; US 10). Mit der der Sache nach erhobenen Kritik an daraus gezogenen tatrichterlichen Schlüssen wird Aktenwidrigkeit nicht aufgezeigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468; RIS-Justiz RS0099431).
Mit dem Hinweis auf das - in der angefochtenen Entscheidung erörterte (US 9 f) - Ergebnis der Auswertung einer am Tatort des im Zeitraum von 22. bis 24. Juni 2010 begangenen Einbruchsdiebstahls (Schuldspruch I/8) sichergestellten Schuhabdruckspur, die dem Angeklagten mangels Individualisierungsmerkmalen nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, und auf die - von den Tatrichtern als unglaubwürdig und widerlegt angesehene (US 9 f) - auch insoweit leugnende Einlassung des Beschwerdeführers erweckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.Mit dem Hinweis auf das - in der angefochtenen Entscheidung erörterte (US 9 f) - Ergebnis der Auswertung einer am Tatort des im Zeitraum von 22. bis 24. Juni 2010 begangenen Einbruchsdiebstahls (Schuldspruch I/8) sichergestellten Schuhabdruckspur, die dem Angeklagten mangels Individualisierungsmerkmalen nicht eindeutig zugeordnet werden konnte, und auf die - von den Tatrichtern als unglaubwürdig und widerlegt angesehene (US 9 f) - auch insoweit leugnende Einlassung des Beschwerdeführers erweckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Soweit mit der Behauptung „unstatthaft“ unterbliebener Zuordnung der im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis angeführten Taten (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu den einzelnen Qualifikationen der §§ 127 ff StGB im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) ein Subsumtionsfehler geltend gemacht werden soll (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), nimmt die Beschwerde nicht Maß an der Bestimmung des § 29 StGB und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Soweit mit der Behauptung „unstatthaft“ unterbliebener Zuordnung der im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis angeführten Taten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu den einzelnen Qualifikationen der Paragraphen 127, ff StGB im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ein Subsumtionsfehler geltend gemacht werden soll (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,), nimmt die Beschwerde nicht Maß an der Bestimmung des Paragraph 29, StGB und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Begriff der „strafbaren Handlung“ in § 260 Abs 1 Z 2 StPO - vom Erstgericht richtig erkannt - bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis meint, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. Einem Täter, der - wie hier - mehrere Vermögensdelikte derselben Art begangen hat, von denen ein Teil vollendet, der andere bloß versucht wurde, ist also auch im Fall verschiedener Begehungsformen und ungeachtet dessen, dass strafsatzqualifizierende Umstände nur bei einzelnen Taten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat erfüllt sind, eine einzige „strafbare Handlung“ anzulasten, wobei die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB nicht die Schuldsprüche betrifft, sondern nur den Strafrahmen und die urteilsmäßige Bezeichnung der „strafbaren Handlung“ bestimmt, ohne die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Taten zu ändern (RIS-Justiz RS0112520 und RS0114927; Ratz in WK² § 29 Rz 5 und 7).Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Begriff der „strafbaren Handlung“ in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - vom Erstgericht richtig erkannt - bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis meint, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht. Einem Täter, der - wie hier - mehrere Vermögensdelikte derselben Art begangen hat, von denen ein Teil vollendet, der andere bloß versucht wurde, ist also auch im Fall verschiedener Begehungsformen und ungeachtet dessen, dass strafsatzqualifizierende Umstände nur bei einzelnen Taten oder auch nur bei einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat erfüllt sind, eine einzige „strafbare Handlung“ anzulasten, wobei die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 29, StGB nicht die Schuldsprüche betrifft, sondern nur den Strafrahmen und die urteilsmäßige Bezeichnung der „strafbaren Handlung“ bestimmt, ohne die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Taten zu ändern (RIS-Justiz RS0112520 und RS0114927; Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 5 und 7).
Dass es bei misslungenem Versuch eines Einbruchsdiebstahls (I/6) detaillierter Feststellung der intendierten Diebsbeute bedurft hätte und die Konstatierung eines auf die Wegnahme von „Wertgegenständen“ gerichteten Vorsatzes für die Subsumtion unter §§ 15, 127 StGB nicht genügt (Z 9 lit a), wird ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz ebenfalls bloß behauptet (vgl im Übrigen US 6).Dass es bei misslungenem Versuch eines Einbruchsdiebstahls (I/6) detaillierter Feststellung der intendierten Diebsbeute bedurft hätte und die Konstatierung eines auf die Wegnahme von „Wertgegenständen“ gerichteten Vorsatzes für die Subsumtion unter Paragraphen 15, 127, StGB nicht genügt (Ziffer 9, Litera a,), wird ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz ebenfalls bloß behauptet vergleiche im Übrigen US 6).
Mit dem Einwand von Verjährung in Betreff der Schuldsprüche I/11 und 12 übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zunächst prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, wonach das diesbezügliche Verfahren nach Ausforschung des Angeklagten als Täter hinsichtlich der dem Schuldspruch I/11 zugrunde liegenden Tat zufolge dessen zwischenzeitiger Abschiebung bis zu seiner Festnahme am 16. September 2010 abgebrochen blieb (US 5), und orientiert sich mit der allgemeinen These, dem „Abbruch eines Strafverfahrens zur Aufenthaltsermittlung“, mit anderen Worten der Gerichtsanhängigkeit, komme (ebenso wie „etwaigen ausländischen Verurteilungen“) keine die Verjährung hemmende Wirkung zu, gleichfalls nicht am Gesetz oder an höchstgerichtlicher Judikatur (§ 323 Abs 4 StGB; vgl dazu auch Fuchs [nunmehr Marek] in WK² § 58 Rz 14 ff).Mit dem Einwand von Verjährung in Betreff der Schuldsprüche I/11 und 12 übergeht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zunächst prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, wonach das diesbezügliche Verfahren nach Ausforschung des Angeklagten als Täter hinsichtlich der dem Schuldspruch I/11 zugrunde liegenden Tat zufolge dessen zwischenzeitiger Abschiebung bis zu seiner Festnahme am 16. September 2010 abgebrochen blieb (US 5), und orientiert sich mit der allgemeinen These, dem „Abbruch eines Strafverfahrens zur Aufenthaltsermittlung“, mit anderen Worten der Gerichtsanhängigkeit, komme (ebenso wie „etwaigen ausländischen Verurteilungen“) keine die Verjährung hemmende Wirkung zu, gleichfalls nicht am Gesetz oder an höchstgerichtlicher Judikatur (Paragraph 323, Absatz 4, StGB; vergleiche dazu auch Fuchs [nunmehr Marek] in WK² Paragraph 58, Rz 14 ff).
Die gegen die Annahme der Qualifikation des § 130 dritter und vierter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) leitet die Behauptung substanzlosen Gebrauchs der verba legalia, insbesonders zur zeitlichen Komponente des § 70 StGB, aus einem Halbsatz der Entscheidungsgründe ab, ohne dabei an der Gesamtheit der erstrichterlichen Konstatierungen Maß zu nehmen (vgl nämlich US 6, 10 f) und verfehlt solcherart erneut den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet die Behauptung substanzlosen Gebrauchs der verba legalia, insbesonders zur zeitlichen Komponente des Paragraph 70, StGB, aus einem Halbsatz der Entscheidungsgründe ab, ohne dabei an der Gesamtheit der erstrichterlichen Konstatierungen Maß zu nehmen vergleiche nämlich US 6, 10 f) und verfehlt solcherart erneut den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die (von der Beschwerde übergangenen) Erwägungen, wonach der einkommenslose Angeklagte - unter Berücksichtigung seiner davor und danach im In- und Ausland erlittenen einschlägigen Vorverurteilungen bereits bei Taten aus dem Jahr 1998 - in der Intention handelte, sich durch fortgesetzte Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10), im Zusammenhalt mit jenen über den langen - im Jahr 2010 rund dreimonatigen - Tatzeitraum (US 6, 11) den Willen der Tatrichter, auch die gebotenen Feststellungen zur zeitlichen Komponente der Gewerbsmäßigkeit (Jerabek in WK² § 70 Rz 7; RIS-Justiz RS0107402) zu treffen, hinreichend zum Ausdruck bringen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die (von der Beschwerde übergangenen) Erwägungen, wonach der einkommenslose Angeklagte - unter Berücksichtigung seiner davor und danach im In- und Ausland erlittenen einschlägigen Vorverurteilungen bereits bei Taten aus dem Jahr 1998 - in der Intention handelte, sich durch fortgesetzte Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10), im Zusammenhalt mit jenen über den langen - im Jahr 2010 rund dreimonatigen - Tatzeitraum (US 6, 11) den Willen der Tatrichter, auch die gebotenen Feststellungen zur zeitlichen Komponente der Gewerbsmäßigkeit (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 7; RIS-Justiz RS0107402) zu treffen, hinreichend zum Ausdruck bringen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Unverständlich ist schließlich die - die Bestimmung des § 29 StGB grundlegend missverstehende - Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) zufolge Anwendung des § 29 StGB (und dadurch vorliegender Qualifikation des § 128 Abs 2 StGB) trotz gleichzeitiger „Anlastung des Delikts schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 130 dritter Fall StGB)“, wobei hiezu auf obige Ausführungen zur Subsumtionsrüge verwiesen werden kann.Unverständlich ist schließlich die - die Bestimmung des Paragraph 29, StGB grundlegend missverstehende - Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall) zufolge Anwendung des Paragraph 29, StGB (und dadurch vorliegender Qualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB) trotz gleichzeitiger „Anlastung des Delikts schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraph 130, dritter Fall StGB)“, wobei hiezu auf obige Ausführungen zur Subsumtionsrüge verwiesen werden kann.
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Zutreffend zeigt demgegenüber die Mängelrüge in Betreff der Schuldsprüche II/1, 2 und 3 sowie III offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der diesbezüglichen Feststellungen auf. Der pauschale Hinweis auf „die Erhebungen der PI T***** sowie das in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisverfahren“ (in dem die Geschädigten zudem insoweit nicht vernommen wurden) eingangs der beweiswürdigenden Erwägungen (US 8) reicht hiefür ebensowenig aus wie die Bezugnahme auf das objektive Täterverhalten (US 10) und die (teilweise) geständige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Einbruchsdiebstählen (US 8), weil dieser in der Hauptverhandlung ausdrücklich angab, nicht zu wissen, ob die Urkunden der Geschädigten Johann E***** und Maximilian F***** (II/1 und 2) sich in den erbeuteten Geldbörsen befanden und „auch keine Bankomatkarte (III) entdeckt“ zu haben (ON 70 S 3 und 4) und zu der dem Schuldspruch II/3 zugrunde liegenden Tat gar nicht befragt wurde (ON 70 und ON 73).Zutreffend zeigt demgegenüber die Mängelrüge in Betreff der Schuldsprüche II/1, 2 und 3 sowie römisch drei offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der diesbezüglichen Feststellungen auf. Der pauschale Hinweis auf „die Erhebungen der PI T***** sowie das in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisverfahren“ (in dem die Geschädigten zudem insoweit nicht vernommen wurden) eingangs der beweiswürdigenden Erwägungen (US 8) reicht hiefür ebensowenig aus wie die Bezugnahme auf das objektive Täterverhalten (US 10) und die (teilweise) geständige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Einbruchsdiebstählen (US 8), weil dieser in der Hauptverhandlung ausdrücklich angab, nicht zu wissen, ob die Urkunden der Geschädigten Johann E***** und Maximilian F***** (II/1 und 2) sich in den erbeuteten Geldbörsen befanden und „auch keine Bankomatkarte (römisch drei) entdeckt“ zu haben (ON 70 S 3 und 4) und zu der dem Schuldspruch II/3 zugrunde liegenden Tat gar nicht befragt wurde (ON 70 und ON 73).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zudem von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) vom Vorliegen einer dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) in Ansehung der dem Schuldspruch II/4 zugrunde liegenden Unterdrückung von sechs „VKB-Sparbüchern“.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zudem von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) vom Vorliegen einer dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) in Ansehung der dem Schuldspruch II/4 zugrunde liegenden Unterdrückung von sechs „VKB-Sparbüchern“.
Die bloße Bezeichnung „Sparbücher“ reicht für die rechtsrichtige Subsumtion nicht aus, weil - mit Bereicherungsvorsatz begangene - Wegnahme von als selbständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden § 127 StGB zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach § 229 StGB zu bestrafen ist (RIS-Justiz RS0093543
; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT II § 127 RN 35 ff).Die bloße Bezeichnung „Sparbücher“ reicht für die rechtsrichtige Subsumtion nicht aus, weil - mit Bereicherungsvorsatz begangene - Wegnahme von als selbständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden Paragraph 127, StGB zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach Paragraph 229, StGB zu bestrafen ist (RIS-Justiz
RS0093543; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 127, RN 35 ff).
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen und die aufgezeigten Begründungsmängel erfordern die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits in nichtöffentlicher Sitzung und insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen und die aufgezeigten Begründungsmängel erfordern die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits in nichtöffentlicher Sitzung und insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.