Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.
Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Dies trifft hier nicht zu.Nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Dies trifft hier nicht zu.
Das Aufteilungsverfahren befindet sich nach wie vor im Stadium der Unterbrechung. In diesem Stadium sind Rechtsmittel nur dann nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie der Sicherung der Unterbrechungswirkung bzw der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist (3 Ob 85/06f mwN).
Ob der Rekurs der Antragstellerin demnach inhaltlich zu erledigen oder - wie der Revisionsrekurswerber erstmals meint - als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, ist aber nicht zu beantworten. Der nicht bekämpfbare Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist ja bereits in Rechtskraft erwachsen.
Das gilt zwar nicht für die Zurückweisung der Rekursbeantwortung. Das Rekursgericht begründete diese damit, dass der Antragsgegner nach Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen und Bestellung eines Masseverwalters nicht mehr legitimiert sei, im eigenen Namen eine Rekursbeantwortung einzubringen. Dem Antragsgegner steht zwar in diesem Streit über seine selbständige Verfahrensfähigkeit die Einbringung eines (außerordentlichen) Revisionsrekurses grundsätzlich zu (vgl RISDas gilt zwar nicht für die Zurückweisung der Rekursbeantwortung. Das Rekursgericht begründete diese damit, dass der Antragsgegner nach Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen und Bestellung eines Masseverwalters nicht mehr legitimiert sei, im eigenen Namen eine Rekursbeantwortung einzubringen. Dem Antragsgegner steht zwar in diesem Streit über seine selbständige Verfahrensfähigkeit die Einbringung eines (außerordentlichen) Revisionsrekurses grundsätzlich zu vergleiche RIS-Justiz RS0035423 [T9]), sein Rechtsmittel ist aber mangels Beschwer unzulässig. Seine Beschwer liegt, weil seine Rekursbeantwortung nicht mehr zum Tragen kommen kann (vgl RISJustiz RS0035423 [T9]), sein Rechtsmittel ist aber mangels Beschwer unzulässig. Seine Beschwer liegt, weil seine Rekursbeantwortung nicht mehr zum Tragen kommen kann vergleiche RIS-Justiz RS0122282; RS0117039 [T2]), nämlich nur noch darin, dass ein Zuspruch der Kosten für die Rekursbeantwortung ausgeschlossen ist. Inhaltlich wurde dagegen seinem Standpunkt zur Unteilbarkeit des Aufteilungsverfahrens und fortdauernden Unterbrechungswirkung ohnehin entsprochen. Da eine Beschwer durch die Kostenentscheidung nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0002396; 3 Ob 123/05t), ist sein Revisionsrekurs zurückzuweisen.