Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
1. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension inhaltlich nach dem Invaliditätsbegriff des analog anzuwendenden § 255 ASVG zu beurteilen ist, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen (RIS-Justiz RS0084962 [T9, T11]; 10 ObS 256/02y).
2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es sich beim Beruf einer Pflegehelferin oder eines Pflegehelfers bei einer Ausbildungsdauer von nur 1.600 Stunden in Theorie und Praxis (siehe § 5 Abs 2 der Pfleghelferverordnung BGBl 1991/175 - PflHV) um keinen erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG handelt (10 ObS 117/00d, SSV-NF 14/61). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die grundsätzliche Ausbildungsdauer zum Pflegehelfer nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes BGBl I 1997/108 (GuKG) ein Jahr, für den Beruf des diplomierten Krankenpflegers hingegen drei Jahre (mindestens 4.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) betrage, woraus sich ergebe, dass die mindestens dreijährige Ausbildung ganz offenkundig weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle (10 ObS 39/05s, SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22 zust Kalb).
3. Für die Beurteilung des Berufsschutzes der Klägerin als Altenfachbetreuerin sind noch die Ausbildungsvorschriften des bis 30. 6. 2002 in Geltung gestandenen Oö Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes (LGBl 1992/59) und der Oö Altenbetreuungs-AusbildungsVO (LGBl 1993/34) maßgebend (siehe § 16 des Oö Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz 2002, LGBl 2002/54). Nach § 9 des Oö Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes hat die Ausbildung zum Altenbetreuer in einer Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie umfasst einen theoretischen (in einer Gesamtdauer von mindestens 600 Unterrichtseinheiten) und einen praktischen Teil (in einer Gesamtdauer von zumindest 400 Stunden) und wird mit einer kommissionellen Prüfung abgeschlossen. Für einen Pflegehelfer besteht gemäß § 10 Abs 1 des Oö Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes die Möglichkeit der Absolvierung einer Zusatzausbildung zum Altenfachbetreuer. Diese Zusatzausbildung hat durch eine Schule für Altenbetreuung zu erfolgen und soll insbesondere den Ausbildungsstand des Pflegehelfers (der Pflegehelferin) in den altenspezifischen Fächern durch einen theoretischen Unterricht in der Dauer von insgesamt 250 Unterrichtseinheiten ergänzen und vertiefen. Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung, die höchstens zweimal wiederholt werden darf, abgeschlossen.
4.1. In den zur Frage des Berufsschutzes einer Altenfachbetreuerin ergangenen Entscheidungen 10 ObS 66/07i, SSV-NF 21/49 bzw 10 ObS 74/09v, SSV-NF 23/51 bejahte der Oberste Gerichtshof den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bei einer zweijährigen Ausbildung mit einem Stundenausmaß von 2.400 Stunden (10 ObS 66/07i) bzw 2.208 Stunden (10 ObS 74/09i), weil über die Ausbildung als Pflegehelferin hinausgehende und für ihre spezielle Tätigkeit erforderliche zusätzliche qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten in einem erheblichen Umfang erworben wurden.
4.2. Hingegen wurde ausgesprochen, dass ausgehend von einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer einer Pflegehelferin von einem Jahr und 1.600 Stunden auch eine Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 (theoretischen) Unterrichtseinheiten (siehe § 5 Abs 1 und Abs 2 der Oö Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung) kein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau verleihe, das die Annahme rechtfertigen könnte, bei diesem Beruf handle es sich um einen erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG (10 ObS 116/05i; 10 ObS 39/05s, SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22 zust Kalb; 10 ObS 187/09m; 10 ObS 39/09x). Dies wurde damit begründet, dass mit einer insgesamt nur knapp vierzehnmonatigen theoretischen und praktischen Ausbildung (im Gesamtausmaß von 1.850 Stunden) kein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau erreicht werden könne.
5. Mit der dargelegten Rechtsprechung steht das Urteil des Berufungsgerichts im Einklang:
5.1. Die Klägerin, die über die Qualifikation einer Stationsgehilfin verfügte, hat an einer Altenbetreuungsschule des Landes Oberösterreich einen einjährigen, 1.532 Stunden umfassenden Ausbildungslehrgang zur Altenfachbetreuerin absolviert, der auch Inhalte der Pflegehelferausbildung umfasste; ein Großteil der Fachinhalte beider Ausbildungen war ident. Im Rahmen dieser kombinierten Ausbildung legte die Klägerin vorerst die kommissionelle Prüfung zur Pflegehelferin ab (§ 16 Abs 1 Z 2 PflHV). Nach Beendigung des Lehrgangs unterzog sie sich der kommissionellen Prüfung zur Altenfachbetreuerin. Das Erstgericht hat nun zur Dauer der Ausbildung zwar festgestellt, der kombinierte Ausbildungslehrgang an der Altenbetreuungsschule habe 1.532 Stunden umfasst, andererseits hat es aber auch die Feststellung getroffen, von der Klägerin seien für den Bereich der Ausbildung zur Pflegehelferin 1.600 Stunden absolviert worden. Wie eine einfache Kontrollrechnung ergibt (Stundenzahl bezogen auf den festgestellten Ausbildungszeitraum), ist letztere Feststellung jedoch nicht so zu verstehen, dass die Klägerin insgesamt 3.132 Stunden an Ausbildung genossen hätte (was sie auch selbst nie behauptet hat). Wie sich aus dem den Feststellungen zu Grunde liegenden berufskundlichen Sachverständigengutachten (Berufstest) vielmehr eindeutig ergibt, ist diese Feststellung nur dahin zu verstehen, dass der von der Klägerin an der Altenbetreuungsschule abgeschlossene Ausbildungslehrgang von seinen Lehrinhalten her jener 1.600 Stunden umfassenden Ausbildung zur Pflegehelferin entspricht, wie sie in § 5 Abs 2 PflHV vorgesehen ist.
Berücksichtigt man - ausgehend von diesem Verständnis der Feststellungen - die insgesamt bloß einjährige Ausbildungsdauer, steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe als Pflegehelferin keine Fähigkeiten und Kenntnisse erworben, die qualitativ und quantitativ einem Lehrberuf entsprechen, mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang.
6. Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur Altenfachbetreuerin neben den 160 Stunden an theoretischer Ausbildung auch 832 Stunden an Praktika und 100 Stunden Projektwochen absolvierte habe, setzt sich die Revision über die - auch die praktische Ausbildung betreffende - Feststellung hinweg, nach der ein Großteil der Fachinhalte der Ausbildung zur Pflegehelferin und jener zur Altenfachbetreuerin ident sind (siehe dazu auch das berufskundliche Sachverständigengutachten ON 13, auf dessen Seite 7 = AS 79). Insofern entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0043312).
7. Dass die Anforderungen in den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen nicht so unzweifelhaft seien, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zugrunde gelegt werden könnten (10 ObS 355/02g, SSV-NF 16/131), hat die Revisionswerberin nicht geltend gemacht.
Da in der Revision keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO releviert werden, war mit einer Zurückweisung vorzugehen.