Begründung:
Sämtliche Verfahrensparteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 10788 GB ***** mit dem darauf errichteten Haus *****. Die Wohnungseigentumseinheiten der Antragstellerin sind Geschäftsräume (samt Geschäftskeller und Lagerraum), jene der Antragsgegner - deren Namen im Kopf dem aktuellen Grundbuchstand entsprechend zu aktualisieren waren (vgl 5 Ob 85/11b) - Wohnungen.Sämtliche Verfahrensparteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 10788 GB ***** mit dem darauf errichteten Haus *****. Die Wohnungseigentumseinheiten der Antragstellerin sind Geschäftsräume (samt Geschäftskeller und Lagerraum), jene der Antragsgegner - deren Namen im Kopf dem aktuellen Grundbuchstand entsprechend zu aktualisieren waren vergleiche 5 Ob 85/11b) - Wohnungen.
Das im Jahr 1967 erbaute Haus hat hinsichtlich der Wohnungen der Antragsgegner derzeit einen Heizwärmebedarf der Kategorie D, die ebenerdig gelegenen Geschäftsräumlichkeiten der Antragstellerin einen solchen der Kategorie E auf einer Heizwärmebedarfsskala von A++ bis G.
Im Wege eines Umlaufbeschlusses sprachen sich im Februar 2009 59,85 % der Miteigentümer, somit die Mehrheit, für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten mit einem Kostenrahmen von netto ca 500.000 EUR aus.
Darin enthalten sind folgende Arbeiten:
Erneuerung der Balkontür-Fensterkombination samt Raffstore, Schaufensterverglasung, Eingangsportale, Kellereingangstüren, eine thermische Sanierung der Fassaden, Ausbessern und Streichen der Fassaden, Sanierung des nordseitigen Flachdachs über dem Eingang, Erneuern der Balkongeländer und Überdachung der obersten Balkone, Dämmen der Kellerdecke, Erneuerung der allgemeinen Elektroinstallation mit Zuputz- und Malerarbeiten sowie Erneuerung der Briefkasten- und Schließanlage.
Auf das Aufbringen der Wärmedämmfassade entfällt dabei ein Kostenaufwand von netto 176.000 EUR.
Eine Rücklage besteht derzeit mit lediglich 100.800 EUR.
Die Antragstellerin, die nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 32 Abs 1 WEG) die geplanten Sanierungskosten mit einem Anteil von 18,23 % zu tragen hätte, sprach sich gegen die von der Mehrheit beschlossene Verwaltungsmaßnahme aus.Die Antragstellerin, die nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (Paragraph 32, Absatz eins, WEG) die geplanten Sanierungskosten mit einem Anteil von 18,23 % zu tragen hätte, sprach sich gegen die von der Mehrheit beschlossene Verwaltungsmaßnahme aus.
Unter Abzug des auf sie entfallenden Anteils der Rücklage hätte die Antragstellerin 72.910 EUR netto zu finanzieren, wobei 80 % bei Auftragserteilung und der Restbetrag nach Fertigstellung des Gewerks zu tragen wäre.
Jährlich wird ein Rücklagenbetrag für die Liegenschaft von ca 17.000 EUR eingehoben. Mit diesem Betrag könnten die laufenden absehbaren Reparaturen bezahlt werden.
Die Antragstellerin hat derzeit Bankverbindlichkeiten, die das Finanzierungserfordernis der gegenständlichen Sanierung übersteigen. Sie müsste daher die gesamten auf sie entfallenden Sanierungskosten darüber hinaus durch Kredite finanzieren.
Die Eigentümer der Wohnungen (die Antragsgegner) haben den Finanzierungsvorteil, dass ihnen die Wohnbauförderungsstelle des Landes Vorarlberg auf 20 Jahre zinsfreie Kredite oder Einmalzuschüsse für thermische Sanierungen gewährt. Diesen Vorteil gibt es für die Antragstellerin als Eigentümerin eines Geschäftslokals nicht.
Durch die thermische Sanierung würde sich eine Energieeinsparung für sämtliche Antragsgegner von rund 82.500 kwh ergeben, was bei den aktuellen Energiepreisen eine Einsparung von 4.260 EUR pro Jahr ausmacht.
Für die Antragstellerin ergäbe sich geschätzt eine Energiekosteneinsparung von 46.000 EUR in 30 Jahren, somit 1.533 EUR jährlich.
Unter Berücksichtigung der aufzubringenden Investitionskosten und ausgehend von derzeitigen Energiepreisen ergäbe sich im Lauf von 30 Jahren für die Antragstellerin ein Einsparpotential von 46.610 EUR, für den Wohnungsanteil für sämtliche Wohnungen in 30 Jahren ein Einsparpotential an Energiekosten von 207.083,56 EUR.
Unter Berücksichtigung der Unsicherheit zukünftiger Rahmenbedingungen wie insbesondere des Ausmaßes der Energiepreissteigerungen, aber auch der von der Antragstellerin zu tragenden Finanzierungskosten lässt sich seriös eine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung der Investition für die Antragstellerin nicht vornehmen.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäß § 29 Abs 2 WEG den Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise begehrt sie, sie von den auf sie entfallenden Sanierungskosten um 2/3 (zu Lasten der Antragsgegner) der Kosten der thermischen Sanierung zu entlasten. Die Sanierungsarbeiten könnten nicht aus der Rücklage gedeckt werden, vor allem auch dann nicht, wenn die in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten noch berücksichtigt würden. Auch gerate ihr die beabsichtigte Verbesserung nicht zum eindeutigen Vorteil. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten in ihrem Wohnungseigentumsobjekt, das über große Glasflächen und wenig wärmegedämmte Außenflächen verfüge, könnten sich die Wärmedämmmaßnahmen bei ihr kaum vorteilhaft auswirken.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, WEG den Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise begehrt sie, sie von den auf sie entfallenden Sanierungskosten um 2/3 (zu Lasten der Antragsgegner) der Kosten der thermischen Sanierung zu entlasten. Die Sanierungsarbeiten könnten nicht aus der Rücklage gedeckt werden, vor allem auch dann nicht, wenn die in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten noch berücksichtigt würden. Auch gerate ihr die beabsichtigte Verbesserung nicht zum eindeutigen Vorteil. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten in ihrem Wohnungseigentumsobjekt, das über große Glasflächen und wenig wärmegedämmte Außenflächen verfüge, könnten sich die Wärmedämmmaßnahmen bei ihr kaum vorteilhaft auswirken.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses und den Eventualantrag ab.
Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen qualifizierte es infolge der außergewöhnlich hohen Kosten und der Finanzierungsproblematik die von der Mehrheit beschlossenen Maßnahmen als solche der außerordentlichen Verwaltung.
Zunächst liege der in § 29 Abs 2 Z 1 WEG normierte Aufhebungstatbestand nicht vor, weil sich die Antragstellerin nicht auf eine übermäßige Beeinträchtigung berufen habe.Zunächst liege der in Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, WEG normierte Aufhebungstatbestand nicht vor, weil sich die Antragstellerin nicht auf eine übermäßige Beeinträchtigung berufen habe.
Weil die im Mehrheitsbeschluss enthaltenen Sanierungskosten nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten, die beschließende Mehrheit auch nicht den nicht gedeckten Kostenanteil trage, sei nach § 29 Abs 3 WEG entscheidend, ob die beschlossenen Sanierungsarbeiten allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereichten.Weil die im Mehrheitsbeschluss enthaltenen Sanierungskosten nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten, die beschließende Mehrheit auch nicht den nicht gedeckten Kostenanteil trage, sei nach Paragraph 29, Absatz 3, WEG entscheidend, ob die beschlossenen Sanierungsarbeiten allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereichten.
Dafür sei stets ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend sei die bessere Benützbarkeit des Wohnobjekts oder eine Wertsteigerung der Wohnungseigentumsobjekte durch die beschlossenen Maßnahmen. Ein nicht vorhandenes subjektives Interesse des die Änderung ablehnenden Wohnungseigentümers sei hingegen nicht zu berücksichtigen.
Gegenüber § 14 Abs 3 WEG 1975 idF des 3. WÄG sei durch das WEG 2002 eine Verschärfung insofern erfolgt, als nur mehr ein eindeutiger Vorteil aller Wohnungseigentümer die Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses hindere.Gegenüber Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG sei durch das WEG 2002 eine Verschärfung insofern erfolgt, als nur mehr ein eindeutiger Vorteil aller Wohnungseigentümer die Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses hindere.
Aus den maßgeblichen Feststellungen lasse sich bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein eindeutiger Vorteil auch der Antragstellerin nicht bejahen, seien doch dafür auch völlig unwägbare Faktoren wie zukünftige Finanzierungskosten und zukünftige Energiekostenpreisentwicklungen maßgeblich. Es lasse sich aber auch nicht feststellen, dass die Maßnahme eindeutig zum Nachteil der Antragstellerin sei.
Allerdings seien nicht nur wirtschaftliche, sondern auch andere Faktoren, wie der ökologische Vorteil der Energie-(kosten-)ersparnis und damit einer niedrigeren Umweltbelastung zu berücksichtigen. Für die Antragstellerin sei es im Wirtschaftsleben von Interesse, sich bei ihrem Werbeauftritt als „Ökologieverbesserer“ darstellen zu können. Damit ziehe die Antragstellerin auch eindeutig einen Vorteil aus der geplanten Verbesserung.
Dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es hielt zunächst dem Einwand der Antragstellerin, sie sei bereits aufgrund des Ausmaßes ihrer Miteigentumsanteile von beinahe 20 % übermäßig beeinträchtigt, entgegen, dass das entsprechende Vorbringen nicht ausreiche, eine unzumutbare finanzielle Bedrängnis der Antragstellerin darzutun. Dass sie die Aufwendungen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen habe, rechtfertige selbst in Anbetracht des Ausmaßes ihrer Miteigentumsanteile die Annahme einer übermäßigen Beeinträchtigung nicht.
§ 29 Abs 3 WEG schließe eine Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses unter anderem dann aus, wenn es sich um eine Verbesserung handle, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereiche. Dies sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei sei nicht ausschließlich auf den gegenwärtigen, konkreten Nutzen abzustellen, sondern seien auch zukünftige Notwendigkeiten zu bedenken. Wenn auch ein wirtschaftlicher Vorteil für die Antragstellerin derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne, führten jedenfalls die geplanten Sanierungsmaßnahmen zu einer Wertsteigerung des Objekts und zu einer Verbesserung der Behaglichkeit in den konditionierten Räumen. Das falle eindeutig als wirtschaftlicher Vorteil auch der Antragstellerin ins Gewicht.Paragraph 29, Absatz 3, WEG schließe eine Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses unter anderem dann aus, wenn es sich um eine Verbesserung handle, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereiche. Dies sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei sei nicht ausschließlich auf den gegenwärtigen, konkreten Nutzen abzustellen, sondern seien auch zukünftige Notwendigkeiten zu bedenken. Wenn auch ein wirtschaftlicher Vorteil für die Antragstellerin derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne, führten jedenfalls die geplanten Sanierungsmaßnahmen zu einer Wertsteigerung des Objekts und zu einer Verbesserung der Behaglichkeit in den konditionierten Räumen. Das falle eindeutig als wirtschaftlicher Vorteil auch der Antragstellerin ins Gewicht.
Die Frage, ob in solchen Überlegungen auch ökologische Gesichtspunkte einzubeziehen seien, könne daher auf sich beruhen.
Letztlich könne auch dahingestellt bleiben, ob es sich, weil die Maßnahme zur Senkung des Energieverbrauchs führe, um Erhaltungsmaßnahmen (RIS-Justiz RS0114108) oder um Verbesserungsarbeiten handle.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG vorlägen.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vorlägen.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinn einer Stattgebung ihres Antrags auf Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses; in eventu möge festgestellt werden, dass die Antragstellerin von den zu erwartenden Kosten der thermischen Sanierung abweichend von § 32 Abs 1 WEG nur ein Drittel des auf sie entfallenden Betrags zu tragen habe.Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinn einer Stattgebung ihres Antrags auf Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses; in eventu möge festgestellt werden, dass die Antragstellerin von den zu erwartenden Kosten der thermischen Sanierung abweichend von Paragraph 32, Absatz eins, WEG nur ein Drittel des auf sie entfallenden Betrags zu tragen habe.
Die Antragsgegner haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.