Der dagegen von der Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig.
Im Revisionsrekurs macht die Verpflichtete im Wesentlichen geltend, dass aus näher bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hervorgehe, dass entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Änderung der Miteigentumsverhältnisse Auswirkungen auf die Teilung hätten. Die Veräußerung von Miteigentumsanteilen sei für die Sachentscheidung daher maßgeblich. Die Betreibenden hätten Miteigentumsanteile in Kenntnis des Vergleichs und der darin enthaltenen Benützungsregelung erworben und seien daher schlechtgläubig. Eine Realteilung nur zwischen den Betreibenden, die ihrerseits ideelle Miteigentümer verblieben, und der Verpflichteten andererseits sei unmöglich. Es liege ein Verzicht auf den Exekutionstitel vor; jedenfalls aber widerspreche die Berufung auf den Exekutionstitel nach einem Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren Treu und Glauben. Im Übrigen hätten sich die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Teilung geändert, weshalb eine Teilung nach dem vorgelegten Teilungsplan nicht mehr möglich sei.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof erachtet die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts für zutreffend:
1. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 351 Abs 2 EO ist hier nicht anzuwenden (3 Ob 52/02x SZ 2002/90; 3 Ob 98/10y).1. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 351, Absatz 2, EO ist hier nicht anzuwenden (3 Ob 52/02x SZ 2002/90; 3 Ob 98/10y).
2. Die Einstellung des zwischen dem Voreigentümer und der nunmehrigen Verpflichteten als damaligen Betreibenden geführten Exekutionsverfahrens erfolgte gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO.2. Die Einstellung des zwischen dem Voreigentümer und der nunmehrigen Verpflichteten als damaligen Betreibenden geführten Exekutionsverfahrens erfolgte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO.
2.1 Da der Einstellungsbeschluss verfahrens-
rechtlicher Natur ist und weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aussagt, beschränkt sich seine Rechtskraftwirkung auf das eingestellte Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst² § 39 EO Rz 90).2.1 Da der Einstellungsbeschluss verfahrens-, rechtlicher Natur ist und weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aussagt, beschränkt sich seine Rechtskraftwirkung auf das eingestellte Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst² Paragraph 39, EO Rz 90).
2.2 Die Einstellung steht einer neuerlichen gleichartigen Exekutionsführung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich am Bestand des Grundes, der der Einstellung zu Grunde lag, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht etwas änderte. Das ist hier unstrittig der Fall, weil - worauf das Rekursgericht zutreffend verwies - die in dem Vergleich geschlossene Benützungsregelung nunmehr infolge Zeitablaufs und Widerrufs durch die Betreibenden ihre Wirksamkeit verlor. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob einer neuerlichen Exekutionsbewilligung ein Hindernis entgegenstünde, wenn sich am Einstellungsgrund nichts änderte (verneinend Jakusch in Angst² § 39 EO Rz 90; bejahend Deixler-Hübner/Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 39 Rz 63 mwN).2.2 Die Einstellung steht einer neuerlichen gleichartigen Exekutionsführung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich am Bestand des Grundes, der der Einstellung zu Grunde lag, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht etwas änderte. Das ist hier unstrittig der Fall, weil - worauf das Rekursgericht zutreffend verwies - die in dem Vergleich geschlossene Benützungsregelung nunmehr infolge Zeitablaufs und Widerrufs durch die Betreibenden ihre Wirksamkeit verlor. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob einer neuerlichen Exekutionsbewilligung ein Hindernis entgegenstünde, wenn sich am Einstellungsgrund nichts änderte (verneinend Jakusch in Angst² Paragraph 39, EO Rz 90; bejahend Deixler-Hübner/Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 39, Rz 63 mwN).
2.3 Dieser Grundsatz gilt auch für Einstellungen nach § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Frage des aufrechten Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs ist anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 210/01f SZ 2002/54; Jakusch in Angst² § 39 EO Rz 91). Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs entweder mit Einstellungsantrag oder mit Klage geltend zu machen (3 Ob 210/01f; Jakusch in Angst² § 39 EO Rz 91; Deixler-Hübner/Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 39 Rz 53).2.3 Dieser Grundsatz gilt auch für Einstellungen nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO. Die Frage des aufrechten Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs ist anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 210/01f SZ 2002/54; Jakusch in Angst² Paragraph 39, EO Rz 91). Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs entweder mit Einstellungsantrag oder mit Klage geltend zu machen (3 Ob 210/01f; Jakusch in Angst² Paragraph 39, EO Rz 91; Deixler-Hübner/Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 39, Rz 53).
2.4 Ob daher - wie im Revisionsrekurs behauptet - aus dem zwischen dem Voreigentümer und der Verpflichteten im Exekutionsverfahren geschlossenen Vergleich nach der Parteienabsicht ein Verzicht auf die Exekutionsführung abzuleiten ist oder ob der Voreigentümer nachträglich stillschweigend einen Exekutionsverzicht erklärte, hängt von strittigen Tatumständen ab und ist daher im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht zu beachten.
3. Verfahrensentscheidend ist, ob die Betreibenden als Rechtsnachfolger des Voreigentümers gemäß § 9 EO die Exekution aufgrund des Teilungsurteils beantragen können.3. Verfahrensentscheidend ist, ob die Betreibenden als Rechtsnachfolger des Voreigentümers gemäß Paragraph 9, EO die Exekution aufgrund des Teilungsurteils beantragen können.
3.1 Nicht strittig ist, dass die von den Betreibenden vorgelegten Urkunden den Anforderungen des § 9 EO genügen.3.1 Nicht strittig ist, dass die von den Betreibenden vorgelegten Urkunden den Anforderungen des Paragraph 9, EO genügen.
3.2 Für die Anwendung des § 9 EO ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Rechtsübergang nach Entstehung des Exekutionstitels bewirkt wurde (3 Ob 285/02m; 3 Ob 14/11x; zur Ausnahme bei Rechtsnachfolge nach Eintritt der Streitanhängigkeit, aber vor Entstehen des Exekutionstitels 3 Ob 285/02m). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.3.2 Für die Anwendung des Paragraph 9, EO ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Rechtsübergang nach Entstehung des Exekutionstitels bewirkt wurde (3 Ob 285/02m; 3 Ob 14/11x; zur Ausnahme bei Rechtsnachfolge nach Eintritt der Streitanhängigkeit, aber vor Entstehen des Exekutionstitels 3 Ob 285/02m). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
3.3 Die Anwendbarkeit des § 9 EO bezweifelt die Verpflichtete unter Hinweis auf die Entscheidungen 5 Ob 498/97i, 5 Ob 131/03f und 5 Ob 80/08p, aus welchen sie ableitet, dass sich die Änderung der Miteigentumsverhältnisse auch auf das Exekutionsverfahren auswirke.3.3 Die Anwendbarkeit des Paragraph 9, EO bezweifelt die Verpflichtete unter Hinweis auf die Entscheidungen 5 Ob 498/97i, 5 Ob 131/03f und 5 Ob 80/08p, aus welchen sie ableitet, dass sich die Änderung der Miteigentumsverhältnisse auch auf das Exekutionsverfahren auswirke.
3.3.1 Allerdings behandeln die genannten Entscheidungen ausschließlich die Frage, wie sich die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Titelverfahrens auf Teilung auswirkt: Dabei wurde betont, dass zwar die Aktiv- und Passivlegitimation durch Anteilsveräußerungen während des Titelverfahrens wegen § 234 ZPO nicht berührt wird, dass aber für die anderen Entscheidungsgrundlagen (zB Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum) die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich sind, die Anteilsveränderungen also grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern die Teilungsklage nicht angemerkt wurde (5 Ob 131/03f) oder die Geltendmachung eines in der Änderung der Miteigentumsverhältnisse begründeten Teilungshindernisses dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche (5 Ob 80/08p).3.3.1 Allerdings behandeln die genannten Entscheidungen ausschließlich die Frage, wie sich die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Titelverfahrens auf Teilung auswirkt: Dabei wurde betont, dass zwar die Aktiv- und Passivlegitimation durch Anteilsveräußerungen während des Titelverfahrens wegen Paragraph 234, ZPO nicht berührt wird, dass aber für die anderen Entscheidungsgrundlagen (zB Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum) die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich sind, die Anteilsveränderungen also grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern die Teilungsklage nicht angemerkt wurde (5 Ob 131/03f) oder die Geltendmachung eines in der Änderung der Miteigentumsverhältnisse begründeten Teilungshindernisses dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche (5 Ob 80/08p).
3.3.2 Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich dadurch, dass die Anteilsänderungen nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgten. Dieser für die Anwendung des § 9 EO gerade vorausgesetzte Umstand hindert somit die Exekutionsbewilligung nicht.3.3.2 Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich dadurch, dass die Anteilsänderungen nach Entstehen des Exekutionstitels erfolgten. Dieser für die Anwendung des Paragraph 9, EO gerade vorausgesetzte Umstand hindert somit die Exekutionsbewilligung nicht.
3.4 Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, dass aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitete Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen.
3.4.1 Ein zugunsten oder gegen den Rechtsvorgänger eines Miteigentümers erwirktes Teilungsurteil kann - sofern dem nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch entgegensteht, also insbesondere, wenn die Teilungsklage nicht angemerkt war -, gegen den anderen Miteigentümer vollstreckt werden (RIS-Justiz RS0000318 [T2]; Jakusch in Angst² § 9 EO Rz 24; Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 9 EO Rz 56 je mwN).3.4.1 Ein zugunsten oder gegen den Rechtsvorgänger eines Miteigentümers erwirktes Teilungsurteil kann - sofern dem nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch entgegensteht, also insbesondere, wenn die Teilungsklage nicht angemerkt war -, gegen den anderen Miteigentümer vollstreckt werden (RIS-Justiz RS0000318 [T2]; Jakusch in Angst² Paragraph 9, EO Rz 24; Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 9, EO Rz 56 je mwN).
3.4.2 Dieser Grundsatz gilt auch für den umgekehrten Fall der Rechtsnachfolge auf Seite des Betreibenden, der von § 9 EO ebenfalls erfasst ist (so schon 3 Ob 52/69 = RIS-Justiz RS0000318 [T2], ebenfalls im Fall zweier Einzelrechtsnachfolger).3.4.2 Dieser Grundsatz gilt auch für den umgekehrten Fall der Rechtsnachfolge auf Seite des Betreibenden, der von Paragraph 9, EO ebenfalls erfasst ist (so schon 3 Ob 52/69 = RIS-Justiz RS0000318 [T2], ebenfalls im Fall zweier Einzelrechtsnachfolger).
3.4.3 Gutglaubensschutzüberlegungen stehen diesem Ergebnis hier schon deswegen nicht entgegen, weil nicht die Vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger, sondern die Vollstreckung durch einen solchen zu beurteilen ist. Anders als etwa bei Vollstreckung eines Teilungsurteils gegen einen allenfalls gutgläubigen Rechtsnachfolger ist hier die Rechtsstellung der Verpflichteten nicht beeinträchtigt, weil sie selbst (klagende) Partei des Titelverfahrens war und daher die in der „iudicium duplex“ Wirkung (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 351 Rz 10 mwN) begründete Vollstreckbarkeit des Teilungsurteils ihr gegenüber schon vor Eintritt der Rechtsnachfolge auf Seiten der nun betreibenden Parteien bestand.3.4.3 Gutglaubensschutzüberlegungen stehen diesem Ergebnis hier schon deswegen nicht entgegen, weil nicht die Vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger, sondern die Vollstreckung durch einen solchen zu beurteilen ist. Anders als etwa bei Vollstreckung eines Teilungsurteils gegen einen allenfalls gutgläubigen Rechtsnachfolger ist hier die Rechtsstellung der Verpflichteten nicht beeinträchtigt, weil sie selbst (klagende) Partei des Titelverfahrens war und daher die in der „iudicium duplex“ Wirkung (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 351, Rz 10 mwN) begründete Vollstreckbarkeit des Teilungsurteils ihr gegenüber schon vor Eintritt der Rechtsnachfolge auf Seiten der nun betreibenden Parteien bestand.
3.4.4 Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Rechtsstellung der Verpflichteten auch nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass ihr nun zwei betreibende Parteien gegenüberstehen: Die ideellen Miteigentumsanteile der Verpflichteten bleiben davon unberührt. Die von den Betreibenden beantragte und vom Rekursgericht bewilligte Realteilung sämtlicher Liegenschaften entspricht dem Titel.
3.4.5 Die Betreibenden haben in ihrem Exekutionsantrag einen Teilungsvorschlag dahin erstattet, dass die körperliche Teilung im Sinn des im Exekutionsverfahren AZ 14 E 89/90 eingeholten Teilungsplans zu erfolgen hat; die Miteigentumsgemeinschaft also nur in Ansehung der ideellen Miteigentumsanteile der Verpflichteten einerseits und der Betreibenden als „Repräsentanten“ des Voreigentümers andererseits aufgehoben wird. Wenngleich die nähere Art der Teilung dem kontradiktorisch fortzusetzenden Exekutionsverfahren vorbehalten ist (3 Ob 98/10y) und von den Parteien erstattete Teilungsvorschläge das Exekutionsgericht nicht binden (RIS-Justiz RS0004282), ist die Revisionsrekurswerberin bereits jetzt darauf zu verweisen, dass dieser - dem Titel entsprechende - Teilungsvorschlag nicht unzulässig ist: In der von ihr für ihren gegenteiligen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 848/53 (SZ 26/268) wurde nur zum Ausdruck gebracht, dass es bei Vorliegen eines Exekutionstitels auf Naturalteilung der ganzen Liegenschaft nicht möglich ist, nur einen Liegenschaftsanteil in natura teilen zu lassen und mit der Vollstreckung der schon bewilligten Teilung hinsichtlich des Liegenschaftsrestes zuzuwarten. Damit ist der Anlassfall nicht vergleichbar, weil sich der Exekutionsantrag ohnedies auf sämtliche Liegenschaften bezieht. Inwiefern die Verpflichtete dadurch einen Nachteil erleiden könnte, dass - nach Naturalteilung in Ansehung ihrer Liegenschaftsanteile - die Miteigentumsgemeinschaft der Betreibenden in Ansehung von deren Liegenschaftsanteilen aufrecht bleibt, ist nicht ersichtlich.
4. Auf konkrete, der Naturalteilung entgegenstehende verwaltungsbehördliche Hindernisse beruft sich der Revisionsrekurs nicht mehr (vgl dazu 3 Ob 214/07b).4. Auf konkrete, der Naturalteilung entgegenstehende verwaltungsbehördliche Hindernisse beruft sich der Revisionsrekurs nicht mehr vergleiche dazu 3 Ob 214/07b).
5. Schon wegen der Anwendbarkeit des § 351 Abs 3 EO (3 Ob 98/10y mwN) hat die Verpflichtete die Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.5. Schon wegen der Anwendbarkeit des Paragraph 351, Absatz 3, EO (3 Ob 98/10y mwN) hat die Verpflichtete die Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.