Vorweg ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren in erster Linie um die Auslegung jener Klausel in den Schenkungsverträgen geht, nach der sich der Beklagte verpflichtete, nach dem Tod der Geschenkgeberin ihren beiden Töchtern „deren Pflichtteilsansprüche in Ansehung der obigen Liegenschaften“ zur Auszahlung zu bringen. Mangels Feststellung eines konkreten übereinstimmenden Vertragswillens beider Parteien sind für die Vertragsauslegung neben dem Vertragstext vor allem jene Umstände heranzuziehen, die Rückschlüsse auf das zwischen den Vertragsparteien Gewollte zulassen. Unstrittig ist, dass sich der Beklagte im Sinne eines Vertrags zu Gunsten Dritter (§ 881 Abs 2 ABGB) zu einer Leistung unmittelbar an die begünstigten (pflichtteilsberechtigten) Töchter der Geschenkgeberin verpflichtet hat, was auch dem klagestattgebenden Zwischenurteil zu Grunde gelegt wurde. Das Berufungsgericht hat die Klausel in dem Sinn ausgelegt, dass sich die (vertraglich übernommene) Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber den pflichtteilsberechtigten Erbinnen auf jenen Geldbetrag beziehen soll, der sich bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Ansprüche Pflichtteilsberechtigter ergibt.Vorweg ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren in erster Linie um die Auslegung jener Klausel in den Schenkungsverträgen geht, nach der sich der Beklagte verpflichtete, nach dem Tod der Geschenkgeberin ihren beiden Töchtern „deren Pflichtteilsansprüche in Ansehung der obigen Liegenschaften“ zur Auszahlung zu bringen. Mangels Feststellung eines konkreten übereinstimmenden Vertragswillens beider Parteien sind für die Vertragsauslegung neben dem Vertragstext vor allem jene Umstände heranzuziehen, die Rückschlüsse auf das zwischen den Vertragsparteien Gewollte zulassen. Unstrittig ist, dass sich der Beklagte im Sinne eines Vertrags zu Gunsten Dritter (Paragraph 881, Absatz 2, ABGB) zu einer Leistung unmittelbar an die begünstigten (pflichtteilsberechtigten) Töchter der Geschenkgeberin verpflichtet hat, was auch dem klagestattgebenden Zwischenurteil zu Grunde gelegt wurde. Das Berufungsgericht hat die Klausel in dem Sinn ausgelegt, dass sich die (vertraglich übernommene) Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber den pflichtteilsberechtigten Erbinnen auf jenen Geldbetrag beziehen soll, der sich bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Ansprüche Pflichtteilsberechtigter ergibt.
Dem hält die Revisionswerberin im Wesentlichen entgegen, eine solche vertragliche Vereinbarung wäre „vollkommen inhaltsleer und überflüssig“ gewesen; bei einem solchen Verständnis hätte auch der Hinweis im Vertrag ausgereicht, dass über Schenkungspflichtteile aufgeklärt worden ist. Damit zeigt die Revisionswerberin keine unvertretbare Vertragsauslegung auf, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste (vgl nur RIS-Justiz RS0042936). Einerseits übersieht sie, dass mit der fraglichen Klausel eine eigene vertragliche Verpflichtung des Beklagten begründet wurde, in deren Rahmen er auch mit seinem gesamten Vermögen - und nicht etwa nur wie mit § 951 ABGB mit dem Schenkungsgegenstand (RIS-Justiz RS0025638) - haftet. Im Übrigen sind in notariell errichteten Vertragsurkunden Regelungen, die allein oder primär der Klarstellung dienen, keineswegs unüblich. Dass eine klarere Formulierung möglich gewesen wäre, trifft ebenso auf die von der Revisionswerberin vertretene Auslegungsvariante zu. Dazu wäre es erheblich sinnvoller gewesen zu formulieren, der Beklagte habe den Pflichtteilsberechtigten den ihrer Pflichtteilsquote entsprechenden Teil des Liegenschaftswerts zu zahlen. Auch eine derartige Formulierung wurde allerdings nicht verwendet. Letztlich entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung auch besser dem festgestellten Willen der späteren Erblasserin, der es um den Erhalt der Liegenschaften im „Familienbesitz“ ging, was jedoch um so weniger gewährleistet wäre, je höher die Zahlungspflicht des beklagten Schenkungsempfängers wäre.Dem hält die Revisionswerberin im Wesentlichen entgegen, eine solche vertragliche Vereinbarung wäre „vollkommen inhaltsleer und überflüssig“ gewesen; bei einem solchen Verständnis hätte auch der Hinweis im Vertrag ausgereicht, dass über Schenkungspflichtteile aufgeklärt worden ist. Damit zeigt die Revisionswerberin keine unvertretbare Vertragsauslegung auf, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste vergleiche nur RIS-Justiz RS0042936). Einerseits übersieht sie, dass mit der fraglichen Klausel eine eigene vertragliche Verpflichtung des Beklagten begründet wurde, in deren Rahmen er auch mit seinem gesamten Vermögen - und nicht etwa nur wie mit Paragraph 951, ABGB mit dem Schenkungsgegenstand (RIS-Justiz RS0025638) - haftet. Im Übrigen sind in notariell errichteten Vertragsurkunden Regelungen, die allein oder primär der Klarstellung dienen, keineswegs unüblich. Dass eine klarere Formulierung möglich gewesen wäre, trifft ebenso auf die von der Revisionswerberin vertretene Auslegungsvariante zu. Dazu wäre es erheblich sinnvoller gewesen zu formulieren, der Beklagte habe den Pflichtteilsberechtigten den ihrer Pflichtteilsquote entsprechenden Teil des Liegenschaftswerts zu zahlen. Auch eine derartige Formulierung wurde allerdings nicht verwendet. Letztlich entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung auch besser dem festgestellten Willen der späteren Erblasserin, der es um den Erhalt der Liegenschaften im „Familienbesitz“ ging, was jedoch um so weniger gewährleistet wäre, je höher die Zahlungspflicht des beklagten Schenkungsempfängers wäre.
Wenn die Revisionswerberin Erörterungen über die Frage der Anrechnung von „Vorempfängen“ anstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Frage hier schon deshalb keine Rolle spielt, weil die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung berücksichtigten Sparbücher und Wertpapiere der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt ja nicht etwa schon bei Lebzeiten der Erblasserin, sondern vielmehr erst nach deren Tod zugekommen sind. Was einem Pflichtteilsberechtigten insoweit im Sinn des § 774 ABGB aus dem Nachlass zukommt, hat selbstverständlich bei der Berechnung allenfalls noch offener Pflichtteilsansprüche Berücksichtigung zu finden. Die Rüge, es seien keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, dass die Sparbücher samt Losungswort der Klägerin von ihrem Vater übergeben wurden, ist insoweit unverständlich, als dieser Umstand im Verfahren erster Instanz nicht strittig war. Wenn die Revisionswerberin weiters die Auffassung vertritt, nach herrschender Rechtsprechung werde ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen, übersieht sie offenbar, dass ein derartiger Eigentumserwerb darüber hinaus auch eine entsprechende Schenkungsabrede voraussetzt, die im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt wurde; vielmehr sind die Vorinstanzen - in unbedenklicher Weise - von einer treuhändigen Übernahme zu Gunsten der späteren Erblasserin ausgegangen. Warum es vor diesem Hintergrund von Bedeutung sein sollte, dass „die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt auf den Namen der Erblasserin gelautet haben“, ist nicht nachvollziehbar.Wenn die Revisionswerberin Erörterungen über die Frage der Anrechnung von „Vorempfängen“ anstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Frage hier schon deshalb keine Rolle spielt, weil die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung berücksichtigten Sparbücher und Wertpapiere der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt ja nicht etwa schon bei Lebzeiten der Erblasserin, sondern vielmehr erst nach deren Tod zugekommen sind. Was einem Pflichtteilsberechtigten insoweit im Sinn des Paragraph 774, ABGB aus dem Nachlass zukommt, hat selbstverständlich bei der Berechnung allenfalls noch offener Pflichtteilsansprüche Berücksichtigung zu finden. Die Rüge, es seien keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, dass die Sparbücher samt Losungswort der Klägerin von ihrem Vater übergeben wurden, ist insoweit unverständlich, als dieser Umstand im Verfahren erster Instanz nicht strittig war. Wenn die Revisionswerberin weiters die Auffassung vertritt, nach herrschender Rechtsprechung werde ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen, übersieht sie offenbar, dass ein derartiger Eigentumserwerb darüber hinaus auch eine entsprechende Schenkungsabrede voraussetzt, die im vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt wurde; vielmehr sind die Vorinstanzen - in unbedenklicher Weise - von einer treuhändigen Übernahme zu Gunsten der späteren Erblasserin ausgegangen. Warum es vor diesem Hintergrund von Bedeutung sein sollte, dass „die Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt auf den Namen der Erblasserin gelautet haben“, ist nicht nachvollziehbar.
Nicht zu folgen ist auch der in der Revision vertretenen Auffassung, dass bei der Wertermittlung das Bestehen eines Mietvertrags mit dem Beklagten außer Acht zu lassen wäre. Dies haben auch die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend verneint. In der Vertragsklausel über die Zahlungspflicht des Beklagten wurde auf das (gesetzliche) Pflichtteilsrecht verwiesen. Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass für die Ermittlung des Pflichtteils oder des Schenkungspflichtteils jener Wert maßgebend ist, den die Verlassenschaft hätte, wäre die „pflichtteilswidrige“ Verfügung unterblieben (RIS-Justiz RS0012973, ua 6 Ob 154/06z SZ 2006/134). Es ist also zu fragen, welcher Vermögenswert dem Erben zugekommen wäre, wenn das betreffende Vermögensgut in der Verlassenschaft geblieben und ihm zugefallen wäre. Hier hätte die Klägerin bei Unterbleiben der Schenkungen auf den Todesfall jeweils 50 % der Liegenschaftsanteile erhalten, wobei das darauf befindliche Wohngebäude allerdings weitgehend an den Beklagten vermietet gewesen wäre. Wäre der Klägerin nun aber auch im Erbweg nur eine durch die Belastung mit einem langfristigen Bestandvertrag in ihrem Wert verminderte Liegenschaft (anteilig) zugekommen, kann sie nicht verlangen, dass sich ihr nach Pflichtteilsgrundsätzen zu berechnender Anspruch am Wert einer bestandrechtsfreien Liegenschaft zu orientieren hätte.
Im Zusammenhang mit dem Nutzungsverhältnis des Hausbesorgerehepaars an einem Nebengebäude wendet sich die Revisionswerberin gegen die Annahme des Bestehens eines Bestandvertrags, insbesondere unter Hinweis auf - nicht im Einzelnen festgestellte - Ausführungen in einem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Ihre allgemeinen Rechtsausführungen zur Abgrenzung zwischen Prekarium und Mietvertrag lassen aber nicht erkennen, welchen Einfluss dieses Nutzungsverhältnis ihrer Ansicht nach auf den Wert der Liegenschaft gehabt haben könnte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Hausbesorgerehepaar nicht ohne Weiteres jederzeit auflösbar gewesen wäre, wurde doch festgestellt, dass die Abrede bestand, dass für das Wohnen nichts zu bezahlen ist, weil das Ehepaar mit Gartenpflege und Schneeräumung betraut war. Da man somit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon ausgehen konnte, dass das betreffende Nebengebäude noch einige Zeit nicht zur anderweitigen Nutzung zur Verfügung steht, solange nämlich die vereinbarten Gegenleistungen erbracht werden, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, auch dieses Rechtsverhältnis mindere den Wert der Liegenschaft gegenüber einer solchen mit frei stehenden Objekten, keine Bedenken. Selbst wenn man die Wertminderung im Hinblick auf dieses Nebengebäude geringer ansetzen wollte, als dies die Vorinstanzen getan haben (§ 273 ZPO), wäre damit für die Revisionswerberin im Ergebnis nichts gewonnen, hätte sie doch aus dem Nachlass jedenfalls immer noch einen ihren Pflichtteilsanspruch übersteigenden Wert erhalten. Dass sich der Wert der Liegenschaften gegenüber den von den Vorinstanzen angenommenen Beträgen erheblich erhöhen würde, wenn man in Bezug auf die vom Hausbesorgerehepaar bewohnten Räume nicht von einem (längerfristigen) Bestandverhältnis ausginge, legt die Revisionswerberin in keiner Weise dar.Im Zusammenhang mit dem Nutzungsverhältnis des Hausbesorgerehepaars an einem Nebengebäude wendet sich die Revisionswerberin gegen die Annahme des Bestehens eines Bestandvertrags, insbesondere unter Hinweis auf - nicht im Einzelnen festgestellte - Ausführungen in einem vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Ihre allgemeinen Rechtsausführungen zur Abgrenzung zwischen Prekarium und Mietvertrag lassen aber nicht erkennen, welchen Einfluss dieses Nutzungsverhältnis ihrer Ansicht nach auf den Wert der Liegenschaft gehabt haben könnte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Hausbesorgerehepaar nicht ohne Weiteres jederzeit auflösbar gewesen wäre, wurde doch festgestellt, dass die Abrede bestand, dass für das Wohnen nichts zu bezahlen ist, weil das Ehepaar mit Gartenpflege und Schneeräumung betraut war. Da man somit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon ausgehen konnte, dass das betreffende Nebengebäude noch einige Zeit nicht zur anderweitigen Nutzung zur Verfügung steht, solange nämlich die vereinbarten Gegenleistungen erbracht werden, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, auch dieses Rechtsverhältnis mindere den Wert der Liegenschaft gegenüber einer solchen mit frei stehenden Objekten, keine Bedenken. Selbst wenn man die Wertminderung im Hinblick auf dieses Nebengebäude geringer ansetzen wollte, als dies die Vorinstanzen getan haben (Paragraph 273, ZPO), wäre damit für die Revisionswerberin im Ergebnis nichts gewonnen, hätte sie doch aus dem Nachlass jedenfalls immer noch einen ihren Pflichtteilsanspruch übersteigenden Wert erhalten. Dass sich der Wert der Liegenschaften gegenüber den von den Vorinstanzen angenommenen Beträgen erheblich erhöhen würde, wenn man in Bezug auf die vom Hausbesorgerehepaar bewohnten Räume nicht von einem (längerfristigen) Bestandverhältnis ausginge, legt die Revisionswerberin in keiner Weise dar.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).