Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Einwilligung in einem Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden (§ 861 ABGB). Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis
besteht, anerkennt die Rechtsprechung, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises genügt, der
Preis
also nicht schon vor Abschluss des Vertrags ziffernmäßig festgestellt werden muss (RIS-Justiz
RS0038607
). Bestimmt ist die Erklärung also, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt (RIS-Justiz RS0014693, RS0014010). Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (RIS-Justiz RS0014160). Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen als es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrags bezieht. Bei Nebenpunkten kommt es nach herrschender Meinung darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung darüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte - wie bei der Punktation - durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzt werden können und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht wurde (RIS-Justiz RS0013978). Maßgebend für den Tatbestand des versteckten Dissenses ist, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn „aneinander vorbeigehen“, ohne dass dies den Parteien bewusst wird. Entscheidend ist also, ob die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander nicht entsprechenden Sinn zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0014702).Die Einwilligung in einem Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden (Paragraph 861, ABGB). Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden
Preis
besteht, anerkennt die Rechtsprechung, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises genügt, der
Preis
also nicht schon vor Abschluss des Vertrags ziffernmäßig festgestellt werden muss (RIS-Justiz
RS0038607
). Bestimmt ist die Erklärung also, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt (RIS-Justiz RS0014693, RS0014010). Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (RIS-Justiz RS0014160). Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen als es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrags bezieht. Bei Nebenpunkten kommt es nach herrschender Meinung darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung darüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte - wie bei der Punktation - durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzt werden können und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht wurde (RIS-Justiz RS0013978). Maßgebend für den Tatbestand des versteckten Dissenses ist, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn „aneinander vorbeigehen“, ohne dass dies den Parteien bewusst wird. Entscheidend ist also, ob die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander nicht entsprechenden Sinn zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0014702).
Bei der Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch einen Boten ist zu unterscheiden, ob der Bote für den Erklärenden (Erklärungsbote) oder für den Erklärungsempfänger (Empfangsbote) tätig wurde. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung eines Boten, so gilt die Erklärung so, wie sie vom Boten übermittelt wurde. Der Erklärende trägt das Risiko, dass der Bote die Erklärung unrichtig übermittelt und auf dieser Grundlage ein Vertrag zustande kommt. Dem Erklärenden bleibt nur die Geltendmachung der Irrtumsfolgen vorbehalten. Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde. Eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig; er ist nicht mehr Erklärungsbote, sondern Empfangsbote (RIS-Justiz RS0013946). Ist die Erklärung gegenüber einem Boten des Empfängers abgegeben worden, so ist sie damit schon dem Empfänger zugegangen. In diesem Fall trägt der Empfänger das Risiko, wenn der Bote die Erklärung verstümmelt (RIS-Justiz RS0014068).
Die Bezeichnung eines Vertrags durch die Parteien ist jedenfalls dann für die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend, wenn ein mit der Bezeichnung nicht in Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen Vertragsinhalt gerichtete Parteiabsicht festgestellt sind (RIS-Justiz RS0017836).
Die von einer Person übernommene Verpflichtung, eine andere von der Zahlung der ihr vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach § 1404 ABGB. Wenn die bereits fällige Schuld dem Gläubiger nicht bezahlt wird, sodass der Schuldner selbst Gefahr läuft, von diesem in Anspruch genommen zu werden, kann der Schuldner den Schuldübernehmer auf Befreiung klagen (RIS-Justiz RS0033012). Das dementsprechende Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO (RIS-Justiz RS0033314).Die von einer Person übernommene Verpflichtung, eine andere von der Zahlung der ihr vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach Paragraph 1404, ABGB. Wenn die bereits fällige Schuld dem Gläubiger nicht bezahlt wird, sodass der Schuldner selbst Gefahr läuft, von diesem in Anspruch genommen zu werden, kann der Schuldner den Schuldübernehmer auf Befreiung klagen (RIS-Justiz RS0033012). Das dementsprechende Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO (RIS-Justiz RS0033314).
Im vorliegenden Fall sprachen die Parteien vor Unterfertigung des von R***** P***** verfassten Vertragswerks nicht persönlich miteinander. Die Gespräche wurden für den Kläger von G***** H***** und für den Beklagten von R***** P***** geführt. Die beiden werden von den Beteiligten als „Vermittler“ bezeichnet. Da sich die Parteien nach den Feststellungen offenbar die Genehmigung des Vertragstextes und die Vertragsschließung selbst vorbehalten haben, kann mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, dass die „Vermittler“ im vorliegenden Fall nicht als rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter, sondern nur als (Empfangs- und Erklärungs-)Boten der jeweiligen Partei einschritten. Durch die Unterfertigung der als „verbindlicher Vorvertrag“ bezeichneten Urkunde, die schließlich durch die Parteien selbst erfolgte, gaben sie objektiv zwei übereinstimmende Willenserklärungen im Sinn des Vertragstextes ab. Der Kläger wollte vom Beklagten zwar außerhalb der schriftlichen Vereinbarung zur Besicherung seiner Forderungen noch ein Wechselakzept erhalten, doch wurde diese Forderung auf mündliche Ergänzung des Vertrags von seinem Boten an den Beklagten nicht weitergegeben. Vielmehr erklärte dieser wahrheitswidig, dass „die Sache so erledigt sei“. Diese Erklärung kann von einem redlichen Empfänger (dem Beklagten) nur so verstanden werden, dass der Kläger keine Ergänzungen des schriftlichen Vertragstextes fordert, also dem Wunsch des Beklagten folgend auf der Ausstellung des Wechsels nicht mehr besteht. Dass dies nicht dem Geschäftswillen des Klägers entsprach, sein Erklärungsbote also etwas anderes erklärte, als er sollte, geht zu Lasten des Klägers. Daraus ergibt sich kein Dissens, stimmen doch die Willenserklärungen der Parteien objektiv überein.
Wie oben dargelegt, hängt die Beurteilung eines Vertragswerks nicht von seiner Bezeichnung, sondern von seinem Inhalt und dem darin erkennbaren Parteiwillen ab. Das Vertragswerk wird zwar als „verbindlicher Vorvertrag“ bezeichnet, doch fehlt ihm, damit es als Vorvertrag überhaupt „verbindlich“ sein könnte, die Zeitangabe, wann die Abschließung des Hauptvertrags erfolgen sollte. Auf einen Hauptvertrag wird vielmehr nicht Bezug genommen, es ist auch nicht ersichtlich, welchem Zweck ein nachfolgender Hauptvertrag dienen hätte können. Gerade aus dem Wort „verbindlich“ und der Tatsache, dass der Kläger bereits am 18. 6. 2006, dem Tag der Vertragsunterfertigung, den Betrieb an den Beklagten übergeben sollte und dies auch einen Tag nachher tat, ergibt sich, dass sich die Parteien durch die Unterfertigung des Schriftstücks zur Leistung selbst verpflichten wollten. Der Vertrag wurde unmittelbar dadurch in Vollzug gesetzt, dass dem Beklagten die Schlüssel zum Lokal übergeben wurden und der Beklagte das Geschäftslokal seither betreibt. Auch wenn der Beklagte davon ausging, dass das Schriftstück, das er unterfertigte, „nur“ ein Vorvertrag sei, so meinte er damit nur, dass der „Hauptvertrag“ einen Monat später, nach Veranlassung der nötigen Schritte für die Betriebsübernahme, aufgesetzt werden sollte. Ein Interesse am Abschluss eines wortgleichen zweiten Vertrags ist nicht erkennbar. Der Beklagte musste nach dem Vertragstext davon ausgehen, dass er sich bereits mit der Unterfertigung des Vertragstextes verpflichtete und alles, was geregelt werden sollte, damit auch geregelt wurde. Aus den Feststellungen geht auch nicht hervor, dass er den als „verbindlich“ bezeichneten Vertrag nur bedingt oder erst nach Aushandlung bestimmter Vertragspunkte hätte abschließen wollen. Der Beklagte übernahm ja den Betrieb am Tag der Unterfertigung des Vertrags. Aus dem Vertragstext des „verbindlichen Vorvertrags“ ist kein wie immer gearteter Hinweis zu erkennen, dass es sich nicht bereits um die endgültige Vereinbarung hinsichtlich der Übergabe des Betriebs gegen Entgelt handeln sollte. Auch insoweit liegen also übereinstimmende Willenserklärungen vor, ein Dissens ist nicht erkennbar.
Was die Höhe des für die Betriebsübergabe vereinbarten Entgelts anlangt, so genügt Bestimmbarkeit des Preises. Diese ist hier grundsätzlich gegeben, weil die Höhe der bestehenden Steuerschuld objektiv feststellbar ist. Hätten allerdings die Parteien unterschiedliche Äußerungen darüber abgegeben, in welchem Rahmen sich der bestimmbare
Preis bewegen werde, so könnte dies Dissens bewirken. Im vorliegenden Fall hingegen steht fest, dass der Kläger dem Boten des Beklagten (und auch seinem eigenen) bekannt gab, dass sich die zu übernehmenden Forderungen des Finanzamts in einer Höhe von ca 130.000 EUR bis 140.000 EUR bewegen würden. Diese Erklärung ging dem Empfangsboten des Beklagten R***** P***** zu und wurde vom Beklagten angenommen. Sollte dem Beklagten sein Empfangsbote die Erklärung des Klägers nicht korrekt übermittelt haben, so geht dies zu Lasten des Beklagten. Seine nicht geäußerte, subjektive Erwartung ist demgegenüber, weil sie nach den Feststellungen nicht durch eine Erklärung des dem Kläger zurechenbaren Boten G***** H***** veranlasst wurde, nicht Vertragsinhalt geworden.
Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen fehlen zur abschließenden Beurteilung der Rechtssache noch Feststellungen. Es muss geklärt werden, in welcher Höhe im klagsrelevanten Zeitraum Steuerschulden beim Finanzamt aushaften und ob sich diese im Rahmen der vom Kläger dem Boten des Beklagten gegenüber geäußerten Beträge von ca 130.000 EUR bis 140.000 EUR halten. Nur darauf bezieht sich die Verpflichtung des Beklagten. Sollte die Steuerschuld höher sein, so kann eine unbeschränkte Verpflichtung zur Befreiung von den Verbindlichkeiten wie vom Kläger begehrt nicht stattfinden.
Das Begehren des Klägers bezieht sich auch auf Forderungen beim Sozialversicherungsträger. Dazu fehlen schon Feststellungen darüber, welche Wertvorstellungen die Parteien wem gegenüber zur Höhe der zu erwartenden Verbindlichkeiten äußerten oder ob diese Schulden ohne besondere Angaben übernommen werden sollten. Im Übrigen ist wie zu den Steuerrückständen ausgeführt vorzugehen.
In diesem Sinn wird sich das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren mit dem weiteren Vorbringen der Parteien auseinandersetzen müssen.
Die Revision war daher im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.