Worin der Widerspruch (Z 5 dritter Fall - zum Begriff Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 45) in der beweiswürdigenden (nicht feststellenden, wie der Nichtigkeitswerber irrig vermeint) Passage des Ersturteils (US 14 f: „Dass es dem Angeklagten hinsichtlich des von ihm zu verantwortenden Diebstahls und der [teilweise versuchten] Einbruchsdiebstähle jeweils darauf ankam, sich durch Zueignung der zu erbeutenden Wertgegenstände, insbesondere des Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern, versteht sich in Anbetracht des objektiven Geschehensablaufs von selbst“) liegen soll, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzulegen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Hypothese, „dass betreffend des Faktums I 1 a [gemeint: II] lediglich der Straftatbestand des § 127 StGB verwirklicht wurde“, verkennt die Vorschrift des § 29 StGB grundsätzlich (vgl RIS-Justiz RS0114927
; Ratz in WK² § 29 Rz 5 und 10).Worin der Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall - zum Begriff Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 45) in der beweiswürdigenden (nicht feststellenden, wie der Nichtigkeitswerber irrig vermeint) Passage des Ersturteils (US 14 f: „Dass es dem Angeklagten hinsichtlich des von ihm zu verantwortenden Diebstahls und der [teilweise versuchten] Einbruchsdiebstähle jeweils darauf ankam, sich durch Zueignung der zu erbeutenden Wertgegenstände, insbesondere des Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern, versteht sich in Anbetracht des objektiven Geschehensablaufs von selbst“) liegen soll, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzulegen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Hypothese, „dass betreffend des Faktums I 1 a [gemeint: II] lediglich der Straftatbestand des Paragraph 127, StGB verwirklicht wurde“, verkennt die Vorschrift des Paragraph 29, StGB grundsätzlich vergleiche RIS-Justiz
RS0114927; Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 5 und 10).
Dem Rechtsmittelvorbringen entgegen sind die beweiswürdigenden Überlegungen (neuerlich werden sie vom Beschwerdeführer als Feststellungen verkannt) zum versuchten Aufbrechen der Kasse des Billardtisches (Faktum I 1 a) - Sicherstellung eines entsprechenden Werkzeugs beim Angeklagten und vorherige Manipulationen an versperrten Schubladen (US 13) - frei von Verstößen gegen Logik und Empirie und daher keineswegs willkürlich, somit nicht unzureichend im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (zum Begriff etwa Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 mwN).Dem Rechtsmittelvorbringen entgegen sind die beweiswürdigenden Überlegungen (neuerlich werden sie vom Beschwerdeführer als Feststellungen verkannt) zum versuchten Aufbrechen der Kasse des Billardtisches (Faktum I 1 a) - Sicherstellung eines entsprechenden Werkzeugs beim Angeklagten und vorherige Manipulationen an versperrten Schubladen (US 13) - frei von Verstößen gegen Logik und Empirie und daher keineswegs willkürlich, somit nicht unzureichend im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (zum Begriff etwa Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 mwN).
Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), „ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen hätte daher das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass der Angeklagte betreffend das Faktum II keinen Einbruchsdiebstahl begangen hat“, legt nicht methodengerecht dar, aus welchem Grund diese rechtliche Einordnung trotz der Vorschrift des § 29 StGB (vgl dazu bereits oben) geboten gewesen wäre und ist deshalb meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), „ausgehend von den erstrichterlichen Feststellungen hätte daher das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass der Angeklagte betreffend das Faktum römisch zwei keinen Einbruchsdiebstahl begangen hat“, legt nicht methodengerecht dar, aus welchem Grund diese rechtliche Einordnung trotz der Vorschrift des Paragraph 29, StGB vergleiche dazu bereits oben) geboten gewesen wäre und ist deshalb meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung und Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.