1./ Gemäß der auch im bezirksgerichtlichen Verfahren geltenden allgemeinen Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO (vgl EBRV zum Strafprozessreformgesetz I 231 BlgNR 23. GP S 23) darf die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn er gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde.1./ Gemäß der auch im bezirksgerichtlichen Verfahren geltenden allgemeinen Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO vergleiche EBRV zum Strafprozessreformgesetz römisch eins 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode , S 23) darf die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn er gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde.
Gemäß Art 5 Abs 1 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ; BGBl III 2005/65) - welches zufolge Art I Abs 1 lit c die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III 1997/90 (SDÜ), über die Rechtshilfe in Strafsachen und damit auch dessen Art 52 ergänzt - übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. Die Urkunde oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt ist in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält, oder in eine andere Sprache, deren der Empfänger kundig ist, zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (Art 5 Abs 3 EU-RHÜ).Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RHÜ; BGBl römisch drei 2005/65) - welches zufolge Artikel römisch eins, Absatz eins, Litera c, die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl römisch drei 1997/90 (SDÜ), über die Rechtshilfe in Strafsachen und damit auch dessen Artikel 52, ergänzt - übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. Die Urkunde oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt ist in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält, oder in eine andere Sprache, deren der Empfänger kundig ist, zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (Artikel 5, Absatz 3, EU-RHÜ).
Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung ohne Anschluss einer Übersetzung des wesentlichen Inhalts der Ladung sowie aller Strafanträge an die der deutschen Sprache aktenkundig nicht mächtige Angeklagte widersprach somit Art 5 Abs 3 des EU-RHÜ und erfolgte (abgesehen von der Fraglichkeit der eigenhändigen Zustellung) schon deshalb nicht wirksam. Die im § 427 Abs 1 StPO festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung eines Abwesenheitsurteils waren daher nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0117621). Diese - mit dem prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 MRK) im Widerspruch stehende - Gesetzesverletzung gereicht der Angeklagten zum Nachteil.Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung ohne Anschluss einer Übersetzung des wesentlichen Inhalts der Ladung sowie aller Strafanträge an die der deutschen Sprache aktenkundig nicht mächtige Angeklagte widersprach somit Artikel 5, Absatz 3, des EU-RHÜ und erfolgte (abgesehen von der Fraglichkeit der eigenhändigen Zustellung) schon deshalb nicht wirksam. Die im Paragraph 427, Absatz eins, StPO festgelegten Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung eines Abwesenheitsurteils waren daher nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0117621). Diese - mit dem prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 6, MRK) im Widerspruch stehende - Gesetzesverletzung gereicht der Angeklagten zum Nachteil.
2./ In Ansehung der Urteilsfakten 2./ und 3./ lag überdies keine §§ 164 oder 165 StPO entsprechende Vernehmung der Angeklagten zu den Anklagvorwürfen vor, sodass die Verhandlung und Urteilsfällung aus diesem Grund mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (14 Os 179/10w).2./ In Ansehung der Urteilsfakten 2./ und 3./ lag überdies keine Paragraphen 164, oder 165 StPO entsprechende Vernehmung der Angeklagten zu den Anklagvorwürfen vor, sodass die Verhandlung und Urteilsfällung aus diesem Grund mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (14 Os 179/10w).
3./ Protokolle über die Vernehmung von Zeugen sowie Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den in § 252 Abs 1 StPO iVm § 447 StPO normierten Ausnahmefällen verlesen werden. Die Verlesung der in den Polizeiberichten wiedergegebenen Angaben der Zeugen Frieda und Johann S*****, Rudolf P***** und Florian N***** in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2010 war mangels Vorliegens eines der hiefür maßgeblichen Ausnahmetatbestände des § 252 Abs 1 StPO nicht zulässig. Denn aus dem Nichterscheinen der Angeklagten zur Hauptverhandlung kann deren Einverständnis im Sinne der Z 4 leg cit nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012).3./ Protokolle über die Vernehmung von Zeugen sowie Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den in Paragraph 252, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO normierten Ausnahmefällen verlesen werden. Die Verlesung der in den Polizeiberichten wiedergegebenen Angaben der Zeugen Frieda und Johann S*****, Rudolf P***** und Florian N***** in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2010 war mangels Vorliegens eines der hiefür maßgeblichen Ausnahmetatbestände des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht zulässig. Denn aus dem Nichterscheinen der Angeklagten zur Hauptverhandlung kann deren Einverständnis im Sinne der Ziffer 4, leg cit nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0117012).
4./ Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme mehrerer Vergehen des Diebstahls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0114927
). Indem das Bezirksgericht Innsbruck Laura A***** ungeachtet dessen mehrerer Vergehen „des versuchten und des vollendeten Diebstahls nach den §§ 127, 15 StGB“ schuldig erkannte, verletzte es § 29 StGB.4./ Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme mehrerer Vergehen des Diebstahls unzulässig ist (RIS-Justiz
RS0114927). Indem das Bezirksgericht Innsbruck Laura A***** ungeachtet dessen mehrerer Vergehen „des versuchten und des vollendeten Diebstahls nach den Paragraphen 127, 15, StGB“ schuldig erkannte, verletzte es Paragraph 29, StGB.
5./ § 271 Abs 6 StPO letzter Satz iVm § 447 StPO zufolge ist den Beteiligten eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen, soweit sie nicht darauf verzichtet haben. Die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung spätestens mit der Urteilsausfertigung widerspricht dem Gesetz, weil die Angeklagte darauf nicht verzichtet hat.5./ Paragraph 271, Absatz 6, StPO letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 447, StPO zufolge ist den Beteiligten eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen, soweit sie nicht darauf verzichtet haben. Die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung spätestens mit der Urteilsausfertigung widerspricht dem Gesetz, weil die Angeklagte darauf nicht verzichtet hat.
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 6. Mai 2010, GZ 9 U 666/07i-32, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Bezirksgericht zu verweisen. Die von der Angeklagten erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ist daher gegenstandslos.
Die vom kassierten Abwesenheitsurteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
Im weiteren Verfahren wird das Bezirksgericht im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs zu Faktum 2./ in Bezug auf das dort erwähnte Sparbuch zu beachten haben, dass Urkunden nur dann Gegenstand eines Diebstahls sein können, wenn sie selbständige Wertträger sind. Die Entfremdung anderer Urkunden ist nach § 229 StGB zu bestrafen (RIS-Justiz RS0093543; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT II § 127 RN 35 ff).Im weiteren Verfahren wird das Bezirksgericht im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs zu Faktum 2./ in Bezug auf das dort erwähnte Sparbuch zu beachten haben, dass Urkunden nur dann Gegenstand eines Diebstahls sein können, wenn sie selbständige Wertträger sind. Die Entfremdung anderer Urkunden ist nach Paragraph 229, StGB zu bestrafen (RIS-Justiz RS0093543; Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 127, RN 35 ff).