Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
Bei der Todfalls- oder Ablebensversicherung tritt die Leistungspflicht des Versicherers ein, wenn der Versicherte stirbt. Bei der Erlebensfallversicherung besteht die Leistungspflicht des Versicherers, sofern der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Meist sind die Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall kombiniert. Die Parteien vereinbaren bei der klassischen Lebensversicherung, dass die Zahlung des Versicherers fällig wird, wenn die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin erlebt oder vor diesem Termin stirbt. Die wirtschaftliche Bedeutung liegt einerseits in der Risikovorsorge und andererseits in der Kapitalbildung. Die fondsgebundene Lebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistung des Versicherers überwiegend nach der Entwicklung eines Investmentfonds oder eines aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks richtet. Der Versicherungsnehmer trägt das bei Wertpapieren immanente Risiko des Wertverlusts, hat aber auch die Chance auf eine positive Wertentwicklung des Anlagestocks. Er erhält damit nicht (zumindest nicht überwiegend) eine der Höhe nach garantierte, sondern eine kurs- und kapitalmarktabhängige Leistung. Die Höhe wird durch den Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten des Anlagestocks zu einem in den Versicherungsbedingungen festgelegten Zeitpunkt errechnet. Je nach Vertragsgestaltung hat der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen unterschiedlichen Fonds oder der Aufteilung der sogenannten Anlageprämie auf mehrere Fonds (Prämiensplitting). Eine Übertragung des Fondsguthabens auf andere Fonds oder Änderung des Prämiensplittings ist regelmäßig möglich. Abweichend von sonstigen Wertpapiergeschäften wird bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer eine Mindestleistung für den Todesfall garantiert (vgl zu den Erscheinungsformen der Lebensversicherungen Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch2, § 42 Rn 3 ff; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, Vor §§ 150 bis 171 Rn 4 ff; Teslau/Prang in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht4 § 14 Rn 6 ff). Die Versicherungsaufsicht in Österreich fordert von den Versicherern, dass für den Ablebensfall ein Mindestrisiko von 5 % der Deckungsrückstellung zu tragen ist (Krejci, Zur Kündbarkeit fondsgebundener Lebensversicherungen, in VersRdSch 2011, 20).Bei der Todfalls- oder Ablebensversicherung tritt die Leistungspflicht des Versicherers ein, wenn der Versicherte stirbt. Bei der Erlebensfallversicherung besteht die Leistungspflicht des Versicherers, sofern der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Meist sind die Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall kombiniert. Die Parteien vereinbaren bei der klassischen Lebensversicherung, dass die Zahlung des Versicherers fällig wird, wenn die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin erlebt oder vor diesem Termin stirbt. Die wirtschaftliche Bedeutung liegt einerseits in der Risikovorsorge und andererseits in der Kapitalbildung. Die fondsgebundene Lebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistung des Versicherers überwiegend nach der Entwicklung eines Investmentfonds oder eines aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks richtet. Der Versicherungsnehmer trägt das bei Wertpapieren immanente Risiko des Wertverlusts, hat aber auch die Chance auf eine positive Wertentwicklung des Anlagestocks. Er erhält damit nicht (zumindest nicht überwiegend) eine der Höhe nach garantierte, sondern eine kurs- und kapitalmarktabhängige Leistung. Die Höhe wird durch den Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten des Anlagestocks zu einem in den Versicherungsbedingungen festgelegten Zeitpunkt errechnet. Je nach Vertragsgestaltung hat der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen unterschiedlichen Fonds oder der Aufteilung der sogenannten Anlageprämie auf mehrere Fonds (Prämiensplitting). Eine Übertragung des Fondsguthabens auf andere Fonds oder Änderung des Prämiensplittings ist regelmäßig möglich. Abweichend von sonstigen Wertpapiergeschäften wird bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer eine Mindestleistung für den Todesfall garantiert vergleiche zu den Erscheinungsformen der Lebensversicherungen Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch2, Paragraph 42, Rn 3 ff; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, Vor Paragraphen 150 bis 171 Rn 4 ff; Teslau/Prang in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht4 Paragraph 14, Rn 6 ff). Die Versicherungsaufsicht in Österreich fordert von den Versicherern, dass für den Ablebensfall ein Mindestrisiko von 5 % der Deckungsrückstellung zu tragen ist (Krejci, Zur Kündbarkeit fondsgebundener Lebensversicherungen, in VersRdSch 2011, 20).
Die Rechtsfrage, ob ein einer fondsgebundenen Lebensversicherung zugrundeliegender Vertrag, der als „auf unbestimmte Zeit abgeschlossen“ bezeichnet wird, als ein Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer zu beurteilen ist, ist hier deshalb von Bedeutung, weil das Kündigungsrecht des Versicherers nach § 8 Abs 2 VersVG nur bei einem Vertrag mit unbestimmter Dauer in Betracht kommen könnte. Nach § 8 Abs 2 VersVG kann in dem Fall, dass ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung) ist, dieses von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.Die Rechtsfrage, ob ein einer fondsgebundenen Lebensversicherung zugrundeliegender Vertrag, der als „auf unbestimmte Zeit abgeschlossen“ bezeichnet wird, als ein Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer zu beurteilen ist, ist hier deshalb von Bedeutung, weil das Kündigungsrecht des Versicherers nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG nur bei einem Vertrag mit unbestimmter Dauer in Betracht kommen könnte. Nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG kann in dem Fall, dass ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung) ist, dieses von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
Die vorliegende fondsgebundene Lebensversicherung wurde gegen Einmalerlag abgeschlossen. In der Polizze und den AVB wird darauf verwiesen, dass sie „auf unbestimmte“ Zeit abgeschlossen ist. Aus dieser Bezeichnung durch den beklagten Versicherer lässt sich für die rechtliche Beurteilung, ob es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis mit bestimmter oder unbestimmter Dauer handelt, nichts gewinnen. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt nämlich nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen (RIS-Justiz RS0014509). Die klassische Er- und Ablebensfallversicherung ist naturgemäß ein Vertrag mit bestimmter Dauer. Es wird ein für die Erlebensversicherung relevanter Zeitpunkt, der erlebt werden muss, konkret vereinbart. Stirbt der Versicherungsnehmer/Versicherte vor diesem Zeitpunkt, liegt der Ablebensversicherungsfall vor. In der fondsgebundenen Lebensversicherung wird kein ausdrücklicher Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vereinbart. Er endet als Ablebensfallversicherungsvertrag jedenfalls spätestens mit dem Tod des Versicherungsnehmers/Versicherten. Durch den Vertragsinhalt „Ablebensfallversicherung“ wird der Versicherungsvertrag von vornherein mit dem Tod des Versicherten befristet, das ist seine längst mögliche Dauer, dann tritt der Versicherungsfall ein. Darauf ist der übereinstimmende Parteiwille gerichtet. Der Vertrag wird auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen. Das Argument, ein Vertrag ende naturgemäß meist mit dem Tod, ist nicht überzeugend. Der Vertragszweck liegt hier - aus welchen Gründen immer - gerade auch im Abschluss einer Ablebensfallversicherung. Die Dauer bis zum Tod gehört von vornherein zum Vertragszweck. Grundsätzlich ist ein auf Lebenszeit abgeschlossener Vertrag ein solcher auf bestimmte Zeit (3 Ob 814/54 in EvBl 1955/272, 452 zu einem Gesellschaftsvertrag auf Lebenszeit; Strasser in Rummel2, §§ 1211, 1212 ABGB Rz 5a [unrichtig das Gegenteil zitierend Grillberger in Rummel3, §§ 1211, 1212 ABGB Rz 5a]). Auch in der österreichischen Lehre wird die Ansicht vertreten, dass ein auf Lebenszeit abgeschlossener Versicherungsvertrag einen Endtermin in sich trage und insofern nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen sei (Schauer in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG, § 178i VersVG Rz 8; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 101 [auf S 392 scheint eine andere Ansicht vertreten zu werden]; aA Schalk, Die fondsgebundene Lebensversicherung, 121; Gruber in BK, § 8 Rn 17; Krejci, aaO 22 ff, aber nur zu fondsgebundenen Lebensversicherungen, die nach ihrem Text auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen sind). Aus dem JA 1722 BlgNR XVIII. GP 9 geht lediglich hervor, dass der Gesetzgeber unter Hinweis auf Bruck/Möller, Kommentar zum VVG I § 8 Anm 15, eine klare Regelung für die Krankenversicherung in § 178i VersVG für nötig hielt, weil die deutsche Lehre die auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Verträge zu den auf unbestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverträgen zählt. Daraus ist nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber selbst die auf Lebenszeit geschlossenen Versicherungsverträge jedenfalls dazu zählt, zumal keine österreichische Judikatur dazu vorlag. Auch wenn gute Gründe für die Annahme sprechen, es handle sich bei einer Ablebensfallversicherung um einen Vertrag auf bestimmte Dauer, sodass schon aus diesem Grund ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers nach § 8 Abs 2 VersVG nicht in Betracht kommen könne, kann diese Frage letztlich dahingestellt bleiben, weil man auch dann, wenn man den Vertrag dennoch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen beurteilen würde, zum selben Ergebnis kommt, dass dem Versicherer kein Kündigungsrecht nach § 8 Abs 2 VersVG zusteht:Die vorliegende fondsgebundene Lebensversicherung wurde gegen Einmalerlag abgeschlossen. In der Polizze und den AVB wird darauf verwiesen, dass sie „auf unbestimmte“ Zeit abgeschlossen ist. Aus dieser Bezeichnung durch den beklagten Versicherer lässt sich für die rechtliche Beurteilung, ob es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis mit bestimmter oder unbestimmter Dauer handelt, nichts gewinnen. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt nämlich nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und von der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung ab, sondern in erster Linie vom Inhalt ihrer - ausdrücklich oder schlüssig getroffenen - Vereinbarungen (RIS-Justiz RS0014509). Die klassische Er- und Ablebensfallversicherung ist naturgemäß ein Vertrag mit bestimmter Dauer. Es wird ein für die Erlebensversicherung relevanter Zeitpunkt, der erlebt werden muss, konkret vereinbart. Stirbt der Versicherungsnehmer/Versicherte vor diesem Zeitpunkt, liegt der Ablebensversicherungsfall vor. In der fondsgebundenen Lebensversicherung wird kein ausdrücklicher Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vereinbart. Er endet als Ablebensfallversicherungsvertrag jedenfalls spätestens mit dem Tod des Versicherungsnehmers/Versicherten. Durch den Vertragsinhalt „Ablebensfallversicherung“ wird der Versicherungsvertrag von vornherein mit dem Tod des Versicherten befristet, das ist seine längst mögliche Dauer, dann tritt der Versicherungsfall ein. Darauf ist der übereinstimmende Parteiwille gerichtet. Der Vertrag wird auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers geschlossen. Das Argument, ein Vertrag ende naturgemäß meist mit dem Tod, ist nicht überzeugend. Der Vertragszweck liegt hier - aus welchen Gründen immer - gerade auch im Abschluss einer Ablebensfallversicherung. Die Dauer bis zum Tod gehört von vornherein zum Vertragszweck. Grundsätzlich ist ein auf Lebenszeit abgeschlossener Vertrag ein solcher auf bestimmte Zeit (3 Ob 814/54 in EvBl 1955/272, 452 zu einem Gesellschaftsvertrag auf Lebenszeit; Strasser in Rummel2, Paragraphen 1211, 1212, ABGB Rz 5a [unrichtig das Gegenteil zitierend Grillberger in Rummel3, Paragraphen 1211, 1212, ABGB Rz 5a]). Auch in der österreichischen Lehre wird die Ansicht vertreten, dass ein auf Lebenszeit abgeschlossener Versicherungsvertrag einen Endtermin in sich trage und insofern nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen sei (Schauer in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG, Paragraph 178 i, VersVG Rz 8; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 101 [auf S 392 scheint eine andere Ansicht vertreten zu werden]; aA Schalk, Die fondsgebundene Lebensversicherung, 121; Gruber in BK, Paragraph 8, Rn 17; Krejci, aaO 22 ff, aber nur zu fondsgebundenen Lebensversicherungen, die nach ihrem Text auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen sind). Aus dem JA 1722 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 9, geht lediglich hervor, dass der Gesetzgeber unter Hinweis auf Bruck/Möller, Kommentar zum VVG römisch eins Paragraph 8, Anmerkung 15, , eine klare Regelung für die Krankenversicherung in Paragraph 178 i, VersVG für nötig hielt, weil die deutsche Lehre die auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Verträge zu den auf unbestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverträgen zählt. Daraus ist nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber selbst die auf Lebenszeit geschlossenen Versicherungsverträge jedenfalls dazu zählt, zumal keine österreichische Judikatur dazu vorlag. Auch wenn gute Gründe für die Annahme sprechen, es handle sich bei einer Ablebensfallversicherung um einen Vertrag auf bestimmte Dauer, sodass schon aus diesem Grund ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG nicht in Betracht kommen könne, kann diese Frage letztlich dahingestellt bleiben, weil man auch dann, wenn man den Vertrag dennoch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen beurteilen würde, zum selben Ergebnis kommt, dass dem Versicherer kein Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG zusteht:
Die Lebensversicherung ist in den §§ 159 ff VersVG geregelt. In § 165 VersVG wird nur das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers geregelt, auf den Versicherer wird darin nicht Bezug genommen. Dass diese Bestimmung als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des § 8 Abs 2 VersVG vorgeht, ist, was den Versicherungsnehmer anlangt, unstrittig. Das Gesetz kann gar nicht anders ausgelegt werden. Wird aber das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, nicht jedoch des Versicherers geregelt, so ist e contrario zu schließen, dass diesem ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zustehen soll. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 178i Abs 2 VersVG für die Krankenversicherung ausdrücklich eine Regelung getroffen hat, um die Unkündbarkeit durch den Versicherer sicherzustellen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Regelung diente der Klarstellung in der Krankenversicherung und lässt hier keine Rückschlüsse auf andere Versicherungssparten zu. Selbst wenn man aber abweichend davon vertreten wollte, § 8 Abs 2 VersVG sei eine allgemeine Norm, die daher grundsätzlich für alle Verträge, daher auch für Lebensversicherungen Geltung haben könnte, so wäre die Bestimmung teleologisch zu reduzieren:Die Lebensversicherung ist in den Paragraphen 159, ff VersVG geregelt. In Paragraph 165, VersVG wird nur das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers geregelt, auf den Versicherer wird darin nicht Bezug genommen. Dass diese Bestimmung als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, VersVG vorgeht, ist, was den Versicherungsnehmer anlangt, unstrittig. Das Gesetz kann gar nicht anders ausgelegt werden. Wird aber das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, nicht jedoch des Versicherers geregelt, so ist e contrario zu schließen, dass diesem ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zustehen soll. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Paragraph 178 i, Absatz 2, VersVG für die Krankenversicherung ausdrücklich eine Regelung getroffen hat, um die Unkündbarkeit durch den Versicherer sicherzustellen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Regelung diente der Klarstellung in der Krankenversicherung und lässt hier keine Rückschlüsse auf andere Versicherungssparten zu. Selbst wenn man aber abweichend davon vertreten wollte, Paragraph 8, Absatz 2, VersVG sei eine allgemeine Norm, die daher grundsätzlich für alle Verträge, daher auch für Lebensversicherungen Geltung haben könnte, so wäre die Bestimmung teleologisch zu reduzieren:
Nach herrschender Lehre in Deutschland gilt weder § 8 Abs 2 VVG (aF) noch § 11 VVG (nF) für Lebensversicherungsverträge (Prölss in Prölss/Martin, VVG27 § 8 Rn 4a; Winter in Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz8, Band 5, 2. Halbband, Anm D 32; Goll/Gilbert/Steinhaus, Handbuch der Lebensversicherung11, 159; Brömmelmeyer aaO, § 42 Rn 133; Römer in Römer/Langheid, VVG2, § 8 Rn 28, Hofmann, Privatversicherungsrecht4, § 6 Rn 29; zu der seit 1. 1. 2008 geltenden und diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage: Prölss in Prölss/Martin, VVG28, § 11 Rn 9; Johannsen in Bruck/Möller VVG9, § 11 Rn 12; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, § 11 Rn 6). Eine Differenzierung nach klassischen und fondsgebundenen Lebensversicherungen wird (auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage) nicht vorgenommen. Dass § 8 (§ 11) VVG nicht anzuwenden sei, wird damit begründet, dass dem Versicherungsnehmer, solange er seine Vertragspflichten erfüllt, nicht gegen seinen Willen die Grundlage seiner Alters- und/oder Hinterbliebenenvorsorge entzogen werden soll (Goll/Gilbert/Steinhaus aaO 159). Dem Versicherer stehe schon nach dem Vertragszweck der Lebensversicherung kein ordentliches Kündigungsrecht zu (Johannsen aaO, § 11 Rn 12). Es gehört zu der vom Versicherer bei Vertragsabschluss übernommenen Gefahr, dass die Person älter wird und Krankheiten oder sonstige lebensverkürzende entwickelte Umstände eintreten können. Dem Versicherer soll nicht die Möglichkeit geboten werden, sich von dem Risiko zu trennen, wenn es im Lauf der Jahre naturgemäß und erwartungsgemäß schwerer wird und der Versicherungsnehmer einen neuen Lebensversicherungsvertrag zu der ursprünglich vereinbarten Prämie nicht mehr abschließen kann (Winter aaO, Anm D 32).Nach herrschender Lehre in Deutschland gilt weder Paragraph 8, Absatz 2, VVG (aF) noch Paragraph 11, VVG (nF) für Lebensversicherungsverträge (Prölss in Prölss/Martin, VVG27 Paragraph 8, Rn 4a; Winter in Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz8, Band 5, 2. Halbband, Anmerkung , D 32; Goll/Gilbert/Steinhaus, Handbuch der Lebensversicherung11, 159; Brömmelmeyer aaO, Paragraph 42, Rn 133; Römer in Römer/Langheid, VVG2, Paragraph 8, Rn 28, Hofmann, Privatversicherungsrecht4, Paragraph 6, Rn 29; zu der seit 1. 1. 2008 geltenden und diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage: Prölss in Prölss/Martin, VVG28, Paragraph 11, Rn 9; Johannsen in Bruck/Möller VVG9, Paragraph 11, Rn 12; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, Paragraph 11, Rn 6). Eine Differenzierung nach klassischen und fondsgebundenen Lebensversicherungen wird (auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage) nicht vorgenommen. Dass Paragraph 8, (Paragraph 11,) VVG nicht anzuwenden sei, wird damit begründet, dass dem Versicherungsnehmer, solange er seine Vertragspflichten erfüllt, nicht gegen seinen Willen die Grundlage seiner Alters- und/oder Hinterbliebenenvorsorge entzogen werden soll (Goll/Gilbert/Steinhaus aaO 159). Dem Versicherer stehe schon nach dem Vertragszweck der Lebensversicherung kein ordentliches Kündigungsrecht zu (Johannsen aaO, Paragraph 11, Rn 12). Es gehört zu der vom Versicherer bei Vertragsabschluss übernommenen Gefahr, dass die Person älter wird und Krankheiten oder sonstige lebensverkürzende entwickelte Umstände eintreten können. Dem Versicherer soll nicht die Möglichkeit geboten werden, sich von dem Risiko zu trennen, wenn es im Lauf der Jahre naturgemäß und erwartungsgemäß schwerer wird und der Versicherungsnehmer einen neuen Lebensversicherungsvertrag zu der ursprünglich vereinbarten Prämie nicht mehr abschließen kann (Winter aaO, Anmerkung , D 32).
Demgegenüber wird von Gruber in Berliner Kommentar, § 8 VVG Rn 17, ein Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung als auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Vertrag gewertet, auf den zwar für die Kündigung des Versicherungsnehmers wegen des Vorrangs der Spezialregelung des § 165 VVG § 8 Abs 2 VVG keine Anwendung finde, die Kündigung des Versicherers jedoch, für den nur einzelne Tatbestände der außerordentlichen Kündigung einer Lebensversicherung geregelt seien (zB §§ 164 und 175), auch auf die Tatbestände im allgemeinen Teil des VVG gestützt werden könne. Die ordentliche Kündigung durch den Versicherer beurteile sich daher auch in der Lebensversicherung nach § 8 Abs 2 VGG.Demgegenüber wird von Gruber in Berliner Kommentar, Paragraph 8, VVG Rn 17, ein Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung als auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Vertrag gewertet, auf den zwar für die Kündigung des Versicherungsnehmers wegen des Vorrangs der Spezialregelung des Paragraph 165, VVG Paragraph 8, Absatz 2, VVG keine Anwendung finde, die Kündigung des Versicherers jedoch, für den nur einzelne Tatbestände der außerordentlichen Kündigung einer Lebensversicherung geregelt seien (zB Paragraphen 164 und 175), auch auf die Tatbestände im allgemeinen Teil des VVG gestützt werden könne. Die ordentliche Kündigung durch den Versicherer beurteile sich daher auch in der Lebensversicherung nach Paragraph 8, Absatz 2, VGG.
Schalk aaO, 122 f, meint, dass man die Rechtslage differenzierend nach den verschiedenen Vertragstypen der Lebensversicherungen zu beurteilen habe. Die für die klassische Lebensversicherung vorgebrachten Argumente überzeugten für die fondsgebundene nicht. Im Gegensatz zur Lebensversicherung (§ 176 Abs 3 VersVG) habe der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung bei der Krankenversicherung keinen Anspruch auf seine Deckungsrückstellung. Da er das Deckungskapital bei Kündigung nicht erhalte, sei in § 178i Abs 2 VersVG für die Krankenversicherung das Kündigungsrecht des Versicherers ausdrücklich ausgeschlossen worden. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung werde die Risikoprämie jährlich neu berechnet und vom Deckungskapital abgezogen, sodass dem Versicherungsnehmer bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer keine Nachteile entstünden, er verliere seine Deckungsrückstellung nicht und zahle immer eine seinem Alter und seinem Ablebensrisiko adäquate Risikoprämie. Die Befürchtung, dass sich der Versicherer seiner Leistungspflicht entziehen könnte, treffe demnach typischerweise auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht zu. Kündige der Versicherer den Vertrag, so könnte nur bei einem sich verschlechternden Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers eine Kündigung zur Unzeit vorliegen, die den Versicherer schadenersatzpflichtig mache. Werde vom Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie in Form eines Einmalerlags bezahlt und gleichzeitig das Anlagerisiko so gering wie möglich gehalten (Mindestrisiko von 5 % Deckungsrückstellung im Ablebensfall), werde der Vertragsabschluss primär zum Zweck des Vermögensaufbaus erfolgen und die Risikokomponente des Vertrags nur aus steuerlichen Gründen in Kauf genommen. Trete aber der Risikoteil bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Vergleich zum Anlageteil deutlich in den Hintergrund, so könne auch eine teleologische Reduktion des ordentlichen Kündigungsrechts nur noch schwerlich mit Argumenten begründet werden, die ausschließlich für den Bereich des Ablebensrisikos Gültigkeit besäßen. Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers habe nur geringe praktische Bedeutung, weil jeder Versicherungsvertrag für den Versicherer eine Einnahmequelle darstelle. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung seien nun aber durch den Versicherungsnehmer verursachte Abwicklungsprobleme denkbar, wobei fraglich sein könne, ob diese für sich selbst bereits einen wichtigen Kündigungsgrund darstellten. Darüber könne im Einzelfall vortrefflich gestritten werden. Insofern würde ein ordentliches Kündigungsrecht streitvermeidend wirken und könnte beiden Vertragsparteien einen kostspieligen Prozess ersparen. Der Verlust des Versicherungsschutzes sei weder für den Versicherungsnehmer noch für den Begünstigten von existenzieller Bedeutung.Schalk aaO, 122 f, meint, dass man die Rechtslage differenzierend nach den verschiedenen Vertragstypen der Lebensversicherungen zu beurteilen habe. Die für die klassische Lebensversicherung vorgebrachten Argumente überzeugten für die fondsgebundene nicht. Im Gegensatz zur Lebensversicherung (Paragraph 176, Absatz 3, VersVG) habe der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung bei der Krankenversicherung keinen Anspruch auf seine Deckungsrückstellung. Da er das Deckungskapital bei Kündigung nicht erhalte, sei in Paragraph 178 i, Absatz 2, VersVG für die Krankenversicherung das Kündigungsrecht des Versicherers ausdrücklich ausgeschlossen worden. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung werde die Risikoprämie jährlich neu berechnet und vom Deckungskapital abgezogen, sodass dem Versicherungsnehmer bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer keine Nachteile entstünden, er verliere seine Deckungsrückstellung nicht und zahle immer eine seinem Alter und seinem Ablebensrisiko adäquate Risikoprämie. Die Befürchtung, dass sich der Versicherer seiner Leistungspflicht entziehen könnte, treffe demnach typischerweise auf fondsgebundene Lebensversicherungen nicht zu. Kündige der Versicherer den Vertrag, so könnte nur bei einem sich verschlechternden Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers eine Kündigung zur Unzeit vorliegen, die den Versicherer schadenersatzpflichtig mache. Werde vom Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie in Form eines Einmalerlags bezahlt und gleichzeitig das Anlagerisiko so gering wie möglich gehalten (Mindestrisiko von 5 % Deckungsrückstellung im Ablebensfall), werde der Vertragsabschluss primär zum Zweck des Vermögensaufbaus erfolgen und die Risikokomponente des Vertrags nur aus steuerlichen Gründen in Kauf genommen. Trete aber der Risikoteil bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Vergleich zum Anlageteil deutlich in den Hintergrund, so könne auch eine teleologische Reduktion des ordentlichen Kündigungsrechts nur noch schwerlich mit Argumenten begründet werden, die ausschließlich für den Bereich des Ablebensrisikos Gültigkeit besäßen. Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers habe nur geringe praktische Bedeutung, weil jeder Versicherungsvertrag für den Versicherer eine Einnahmequelle darstelle. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung seien nun aber durch den Versicherungsnehmer verursachte Abwicklungsprobleme denkbar, wobei fraglich sein könne, ob diese für sich selbst bereits einen wichtigen Kündigungsgrund darstellten. Darüber könne im Einzelfall vortrefflich gestritten werden. Insofern würde ein ordentliches Kündigungsrecht streitvermeidend wirken und könnte beiden Vertragsparteien einen kostspieligen Prozess ersparen. Der Verlust des Versicherungsschutzes sei weder für den Versicherungsnehmer noch für den Begünstigten von existenzieller Bedeutung.
Auch Krejci aaO, 20ff, vertritt eine differenzierende Ansicht. Auf Grund der erheblichen Unterschiede zwischen der klassischen und der fondsgebundenen Lebensversicherung leuchte ein, dass eine Gesamtbewertung des hybriden Finanzdienstleistungsprodukts der fondsgebundenen Lebensversicherung angesichts seiner prävalierenden bankgeschäftlichen Elemente insofern ein Kündigungsrecht des Versicherers nach § 8 Abs 2 VersVG rechtfertige, als anzuerkennen sei, dass die teleologischen Gründe für die Unzulässigkeit eines solchen Kündigungsrechts (Unzumutbarkeit des Verlusts des Versicherungsschutzes zur Unzeit) in den Hintergrund träten, weil die Beendigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch ordentliche Kündigung seitens des Versicherers (selbst im höheren Alter des Versicherungsnehmers) weder einen Verlust der Deckungsrücklage mit sich bringe, noch dessen Investition in eine andere fondsgebundene Lebensversicherung durch Verluste erschwere. Daher sei das vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber teleologisch nahe liegende Verbot der ordentlichen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Versicherer nicht auf fondsgebundene Lebensversicherungen anwendbar, aus deren Vertragsinhalt hervorgehe, dass sie „auf unbestimmte Zeit“ geschlossen worden seien.Auch Krejci aaO, 20ff, vertritt eine differenzierende Ansicht. Auf Grund der erheblichen Unterschiede zwischen der klassischen und der fondsgebundenen Lebensversicherung leuchte ein, dass eine Gesamtbewertung des hybriden Finanzdienstleistungsprodukts der fondsgebundenen Lebensversicherung angesichts seiner prävalierenden bankgeschäftlichen Elemente insofern ein Kündigungsrecht des Versicherers nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG rechtfertige, als anzuerkennen sei, dass die teleologischen Gründe für die Unzulässigkeit eines solchen Kündigungsrechts (Unzumutbarkeit des Verlusts des Versicherungsschutzes zur Unzeit) in den Hintergrund träten, weil die Beendigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch ordentliche Kündigung seitens des Versicherers (selbst im höheren Alter des Versicherungsnehmers) weder einen Verlust der Deckungsrücklage mit sich bringe, noch dessen Investition in eine andere fondsgebundene Lebensversicherung durch Verluste erschwere. Daher sei das vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber teleologisch nahe liegende Verbot der ordentlichen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Versicherer nicht auf fondsgebundene Lebensversicherungen anwendbar, aus deren Vertragsinhalt hervorgehe, dass sie „auf unbestimmte Zeit“ geschlossen worden seien.
Diese von der überwiegenden Ansicht abweichenden Argumente von Gruber, Schalk und Krejci vermögen nicht zu überzeugen. Auch bei der klassischen Lebensversicherung besteht neben dem Aspekt der Risikoabsicherung ein Kapitalbildungsinteresse. Der Unterschied zur fondsgebundenen Lebensversicherung ist primär der, wie das Kapital gebildet wird. Bei der klassischen Lebensversicherung ist der bei Vertragsende auszuzahlende Betrag weitgehend fixiert (und durch die eigenen Prämienzahlungen bestimmt), bei der fondsgebundenen Lebensversicherung ist er variabel und orientiert sich an den jeweiligen Kurswerten der vom Versicherungsnehmer frei zu wählenden Fondsanteile. Es wird damit ein spekulatives Element eingebracht, das der Versicherungsnehmer für sich nützen kann. Es ermöglicht ihm, an Kursschwankungen zu seinem Vorteil (aber auch zu seinem Nachteil) teilzunehmen. Trotz des zweifellos größeren Kapitalbildungspotentials der fondsgebundenen Lebensversicherung und der dadurch bewirkten Annäherung an Bankgeschäfte darf nicht übersehen werden, dass es sich bei dem Vertrag dennoch um ein Lebensversicherungsprodukt handelt. Die Interessenlage ist daher insofern bei allen Lebensversicherungsformen gleich, dass der Versicherungsnehmer das Risiko seines Ablebens absichert und gleichzeitig Kapital bildet. Auch wenn durch den Unterschied in der Prämienberechnung (bei der klassischen Lebensversicherung über die Vertragslaufzeit, bei der fondsgebundenen jährlich) eine Wiederversicherung keine höheren Prämien für den Versicherungsnehmer bedeutet und ein Wechsel des Versicherers aus diesem Grund nicht so nachteilig sein muss wie dies bei der klassischen Lebensversicherung der Fall ist, so hat der Versicherungsnehmer aber auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Hinblick auf seine Versorgungswünsche/Altersvorsorge ein nicht zu leugnendes Interesse daran, selbst zu entscheiden, wann er das Versicherungsverhältnis beenden will und wann es zu einer Kapitalausschüttung kommt. Wie bereits dargelegt, hängt die Höhe der vorzunehmenden Auszahlung vom Kurs der jeweiligen Fondsanteile/Wertpapiere zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Stünde dem Versicherer ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, so könnte er damit den Versicherungsnehmer zwingen, eine Abrechnung zu einem für ihn ungünstigen Kurs oder zur Unzeit hinnehmen zu müssen. Der Versicherer würde damit dem Versicherungsnehmer von der Möglichkeit, die gerade die fondsgebundene Lebensversicherung ausmacht, ausschließen, weiter zu „spekulieren“ und allfällige Kursverluste durch positive Entwicklungen in der Zukunft auszugleichen. Nur wenn der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten selbst über die Beendigung des Versicherungsvertrags entscheiden kann, kann dies dem Vorsorgegedanken gerecht zu werden. Würde der Versicherer ein ordentliches Kündigungsrecht haben, würde dies das dem Versicherungsnehmer im Lebensversicherungsvertrag eingeräumte Recht, die Veranlagungsstrategie selbst zu bestimmen und damit auf seine künftige Vorsorge unmittelbar Einfluss zu nehmen, unterlaufen. Außerdem soll eine Kündigung nach § 9 Abs 3 AVB - im Gegensatz zum Vorbringen der Beklagten - zur Verrechnung von nicht amortisierten Vertragserrichtungskosten führen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers/Versicherten rapid nachteilig ändern, wäre auch hier eine Wiederversicherung schwierig, weil sich die Gefahr des Ablebens erhöht und damit die Zahlungsverpflichtungen des Versicherers (die bei schlechter Kursentwicklung zumindest die einbezahlte Prämie zuzüglich der Mindestrisikosumme im Todesfall umfasst) mit erhöhtem Risiko schlagend werden könnten.Diese von der überwiegenden Ansicht abweichenden Argumente von Gruber, Schalk und Krejci vermögen nicht zu überzeugen. Auch bei der klassischen Lebensversicherung besteht neben dem Aspekt der Risikoabsicherung ein Kapitalbildungsinteresse. Der Unterschied zur fondsgebundenen Lebensversicherung ist primär der, wie das Kapital gebildet wird. Bei der klassischen Lebensversicherung ist der bei Vertragsende auszuzahlende Betrag weitgehend fixiert (und durch die eigenen Prämienzahlungen bestimmt), bei der fondsgebundenen Lebensversicherung ist er variabel und orientiert sich an den jeweiligen Kurswerten der vom Versicherungsnehmer frei zu wählenden Fondsanteile. Es wird damit ein spekulatives Element eingebracht, das der Versicherungsnehmer für sich nützen kann. Es ermöglicht ihm, an Kursschwankungen zu seinem Vorteil (aber auch zu seinem Nachteil) teilzunehmen. Trotz des zweifellos größeren Kapitalbildungspotentials der fondsgebundenen Lebensversicherung und der dadurch bewirkten Annäherung an Bankgeschäfte darf nicht übersehen werden, dass es sich bei dem Vertrag dennoch um ein Lebensversicherungsprodukt handelt. Die Interessenlage ist daher insofern bei allen Lebensversicherungsformen gleich, dass der Versicherungsnehmer das Risiko seines Ablebens absichert und gleichzeitig Kapital bildet. Auch wenn durch den Unterschied in der Prämienberechnung (bei der klassischen Lebensversicherung über die Vertragslaufzeit, bei der fondsgebundenen jährlich) eine Wiederversicherung keine höheren Prämien für den Versicherungsnehmer bedeutet und ein Wechsel des Versicherers aus diesem Grund nicht so nachteilig sein muss wie dies bei der klassischen Lebensversicherung der Fall ist, so hat der Versicherungsnehmer aber auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Hinblick auf seine Versorgungswünsche/Altersvorsorge ein nicht zu leugnendes Interesse daran, selbst zu entscheiden, wann er das Versicherungsverhältnis beenden will und wann es zu einer Kapitalausschüttung kommt. Wie bereits dargelegt, hängt die Höhe der vorzunehmenden Auszahlung vom Kurs der jeweiligen Fondsanteile/Wertpapiere zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Stünde dem Versicherer ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, so könnte er damit den Versicherungsnehmer zwingen, eine Abrechnung zu einem für ihn ungünstigen Kurs oder zur Unzeit hinnehmen zu müssen. Der Versicherer würde damit dem Versicherungsnehmer von der Möglichkeit, die gerade die fondsgebundene Lebensversicherung ausmacht, ausschließen, weiter zu „spekulieren“ und allfällige Kursverluste durch positive Entwicklungen in der Zukunft auszugleichen. Nur wenn der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten selbst über die Beendigung des Versicherungsvertrags entscheiden kann, kann dies dem Vorsorgegedanken gerecht zu werden. Würde der Versicherer ein ordentliches Kündigungsrecht haben, würde dies das dem Versicherungsnehmer im Lebensversicherungsvertrag eingeräumte Recht, die Veranlagungsstrategie selbst zu bestimmen und damit auf seine künftige Vorsorge unmittelbar Einfluss zu nehmen, unterlaufen. Außerdem soll eine Kündigung nach Paragraph 9, Absatz 3, AVB - im Gegensatz zum Vorbringen der Beklagten - zur Verrechnung von nicht amortisierten Vertragserrichtungskosten führen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers/Versicherten rapid nachteilig ändern, wäre auch hier eine Wiederversicherung schwierig, weil sich die Gefahr des Ablebens erhöht und damit die Zahlungsverpflichtungen des Versicherers (die bei schlechter Kursentwicklung zumindest die einbezahlte Prämie zuzüglich der Mindestrisikosumme im Todesfall umfasst) mit erhöhtem Risiko schlagend werden könnten.
Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass dem Versicherer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 8 Abs 2 VersVG zusteht.Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass dem Versicherer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, kein ordentliches Kündigungsrecht nach Paragraph 8, Absatz 2, VersVG zusteht.
Anerkannt ist, dass bei Dauerschuldverhältnissen, sowohl bei solchen, die auf bestimmte Dauer als auch bei solchen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen sind, eine Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich ist. Der Grund für die einseitige Lösung liegt darin, dass die Vertragsfortsetzung für den kündigenden Teil unzumutbar ist (RIS-Justiz RS0018305, RS0027780, RS0018377, Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 190 f). Das Versicherungsverhältnis ist im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (RIS-Justiz RS0018055). Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist (7 Ob 69/01z; Krejci aaO, 20; BGH VersR 2007, 1260; Deutsch, Versicherungsvertragsrecht5, § 11 Rz 95, Römer in Römer/Langheid2, § 8 VVG, Rn 29, Prölss in Prölss/Martin27, § 8 Rn 5; derselbe in VVG28, § 11 Rn 15). Ein derartiger wichtiger Grund ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH VersR 2007, 1262). Grundsätzlich wird ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der ein Weiterbestehen lassen des Versicherungsverhältnisses unzumutbar macht, in einem vertragswidrigen Verhalten erblickt.Anerkannt ist, dass bei Dauerschuldverhältnissen, sowohl bei solchen, die auf bestimmte Dauer als auch bei solchen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen sind, eine Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich ist. Der Grund für die einseitige Lösung liegt darin, dass die Vertragsfortsetzung für den kündigenden Teil unzumutbar ist (RIS-Justiz RS0018305, RS0027780, RS0018377, Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 190 f). Das Versicherungsverhältnis ist im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (RIS-Justiz RS0018055). Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist (7 Ob 69/01z; Krejci aaO, 20; BGH VersR 2007, 1260; Deutsch, Versicherungsvertragsrecht5, Paragraph 11, Rz 95, Römer in Römer/Langheid2, Paragraph 8, VVG, Rn 29, Prölss in Prölss/Martin27, Paragraph 8, Rn 5; derselbe in VVG28, Paragraph 11, Rn 15). Ein derartiger wichtiger Grund ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH VersR 2007, 1262). Grundsätzlich wird ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der ein Weiterbestehen lassen des Versicherungsverhältnisses unzumutbar macht, in einem vertragswidrigen Verhalten erblickt.
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass auch ein vertragskonformes Verhalten einen derart wichtigen Grund darstellen könnte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Vertragsgestaltung oblag weitgehend der Beklagten. Nimmt jemand - wie hier der Kläger - ein vertraglich vereinbartes Recht (§ 8 AVB) in Anspruch, so kann darin - lässt man eine Irreführung oder Täuschung außer Acht - von einem treuwidrigen Verhalten grundsätzlich nicht gesprochen werden. Schon aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich daher kein wichtiger Grund für eine Kündigung.Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass auch ein vertragskonformes Verhalten einen derart wichtigen Grund darstellen könnte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Vertragsgestaltung oblag weitgehend der Beklagten. Nimmt jemand - wie hier der Kläger - ein vertraglich vereinbartes Recht (Paragraph 8, AVB) in Anspruch, so kann darin - lässt man eine Irreführung oder Täuschung außer Acht - von einem treuwidrigen Verhalten grundsätzlich nicht gesprochen werden. Schon aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich daher kein wichtiger Grund für eine Kündigung.
Die Kündigung des Vertrags durch die Beklagte erfolgte daher zu Unrecht. Das erste Feststellungsbegehren des Klägers ist berechtigt.
Das zweite Feststellungsbegehren und auch die Eventualbegehren zielen darauf ab, dass zwischen den Parteien die Abrechnung nach dem Bewertungsstichtag t + 1 vereinbart wurde und die Beklagte diesen Modus bei künftigen Abrechnungen (zumindest subsidiär) anzuwenden hat. Der Kläger will seinen Anspruch aus § 8 Abs 1 AVB ableiten. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die Beklagte an dem Börsetag, der dem Einlangen des Änderungswunsches in der zentralen Verwaltung folgt (Bewertungsstichtag), der Geldwert der Deckungsrückstellung ermittelt und dieser dem gewählten Investmentfonds zugeführt werde. In § 8 Abs 2 behält sich die Beklagte jedoch vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach tatsächlicher Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln; sie führe aber die Veräußerung unter Wahrung der Interessen aller Versicherungsnehmer unverzüglich durch; in diesem Fall fänden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag keine Anwendung.Das zweite Feststellungsbegehren und auch die Eventualbegehren zielen darauf ab, dass zwischen den Parteien die Abrechnung nach dem Bewertungsstichtag t + 1 vereinbart wurde und die Beklagte diesen Modus bei künftigen Abrechnungen (zumindest subsidiär) anzuwenden hat. Der Kläger will seinen Anspruch aus Paragraph 8, Absatz eins, AVB ableiten. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die Beklagte an dem Börsetag, der dem Einlangen des Änderungswunsches in der zentralen Verwaltung folgt (Bewertungsstichtag), der Geldwert der Deckungsrückstellung ermittelt und dieser dem gewählten Investmentfonds zugeführt werde. In Paragraph 8, Absatz 2, behält sich die Beklagte jedoch vor, den Geldwert der Deckungsrückstellung erst nach tatsächlicher Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln; sie führe aber die Veräußerung unter Wahrung der Interessen aller Versicherungsnehmer unverzüglich durch; in diesem Fall fänden die Bestimmungen über den Bewertungsstichtag keine Anwendung.
Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Klägers sind diese Bestimmungen (es handelt sich hier nicht um eine Verbandsklage, sondern um einen Individualprozess) nicht nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent. Es schadet daher nicht, dass noch nicht feststeht, ob der Kläger überhaupt Konsument ist. § 8 AVB muss in seinem inneren Zusammenhang und auch im Kontext mit dem Inhalt des gesamten Vertrags gesehen und ausgelegt werden. Aus der gesamten Vertragsgestaltung ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer durch das ihm eingeräumte Recht zum Switchen, also zwischen den verschiedenen Anlageprodukten zu wählen und zu wechseln, unmittelbar Einfluss auf die Höhe seiner Deckungsrückstellung und damit auf den bei Vertragsauflösung (Kündigung durch ihn oder Todesfall) auszuzahlenden Betrag nehmen kann. Der Versicherungsnehmer hat damit je nach seinem Anlagetalent die Chance, unmittelbar selbst Kurssteigerungen zu lukrieren, aber auch das Risiko, Kursverluste zu erleiden. Klar ist nach dem Vertragstext, dass der beklagte Versicherer lediglich durch die Ausführung der Aufträge des Versicherungsnehmers tätig wird und nur diesen Aufträgen entsprechend Veräußerungen und Anschaffungen durchführt. Kursverlust und Kursgewinn sollen sich im Geldwert der Deckungsrückstellung niederschlagen. Dass die Beklagte dabei selbst (bei unverzüglichem Tätigwerden) auch nur das geringste Risiko von (von ihr nicht beeinflussbaren) kurzfristigen Kursschwankungen zwischen dem Switchauftrag und der tatsächlichen Veräußerung/Anschaffung übernimmt, lässt sich weder dem Text des Vertrags noch dessen Sinn entnehmen. Es handelt sich eben - wie oben ausgeführt - um einen Lebensversicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit haben soll, über den Anlagestock selbst zu entscheiden. Die Beklagte ist lediglich Ausführende der Wünsche des Versicherungsnehmers. Gelingt es der Beklagten trotz unverzüglichem Tätigwerdens, wozu sie sich in § 8 Abs 2 AVB verpflichtete, nicht, den grundsätzlich angestrebten Kurs zu t + 1 zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu realisieren, so ist die Beklagte berechtigt, nach den tatsächlichen Erlösen abzurechnen. Nur in diesem Sinn kann § 8 Abs 2 AVB verstanden werden. Der Kläger konnte keinen Zweifel daran haben, dass er nicht zu Lasten der Beklagten switchen kann, diese also das Kursrisiko von beauftragten Transaktionen nicht selbst trägt.Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Klägers sind diese Bestimmungen (es handelt sich hier nicht um eine Verbandsklage, sondern um einen Individualprozess) nicht nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent. Es schadet daher nicht, dass noch nicht feststeht, ob der Kläger überhaupt Konsument ist. Paragraph 8, AVB muss in seinem inneren Zusammenhang und auch im Kontext mit dem Inhalt des gesamten Vertrags gesehen und ausgelegt werden. Aus der gesamten Vertragsgestaltung ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer durch das ihm eingeräumte Recht zum Switchen, also zwischen den verschiedenen Anlageprodukten zu wählen und zu wechseln, unmittelbar Einfluss auf die Höhe seiner Deckungsrückstellung und damit auf den bei Vertragsauflösung (Kündigung durch ihn oder Todesfall) auszuzahlenden Betrag nehmen kann. Der Versicherungsnehmer hat damit je nach seinem Anlagetalent die Chance, unmittelbar selbst Kurssteigerungen zu lukrieren, aber auch das Risiko, Kursverluste zu erleiden. Klar ist nach dem Vertragstext, dass der beklagte Versicherer lediglich durch die Ausführung der Aufträge des Versicherungsnehmers tätig wird und nur diesen Aufträgen entsprechend Veräußerungen und Anschaffungen durchführt. Kursverlust und Kursgewinn sollen sich im Geldwert der Deckungsrückstellung niederschlagen. Dass die Beklagte dabei selbst (bei unverzüglichem Tätigwerden) auch nur das geringste Risiko von (von ihr nicht beeinflussbaren) kurzfristigen Kursschwankungen zwischen dem Switchauftrag und der tatsächlichen Veräußerung/Anschaffung übernimmt, lässt sich weder dem Text des Vertrags noch dessen Sinn entnehmen. Es handelt sich eben - wie oben ausgeführt - um einen Lebensversicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit haben soll, über den Anlagestock selbst zu entscheiden. Die Beklagte ist lediglich Ausführende der Wünsche des Versicherungsnehmers. Gelingt es der Beklagten trotz unverzüglichem Tätigwerdens, wozu sie sich in Paragraph 8, Absatz 2, AVB verpflichtete, nicht, den grundsätzlich angestrebten Kurs zu t + 1 zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu realisieren, so ist die Beklagte berechtigt, nach den tatsächlichen Erlösen abzurechnen. Nur in diesem Sinn kann Paragraph 8, Absatz 2, AVB verstanden werden. Der Kläger konnte keinen Zweifel daran haben, dass er nicht zu Lasten der Beklagten switchen kann, diese also das Kursrisiko von beauftragten Transaktionen nicht selbst trägt.
Da das zweite (Haupt-)Begehren des Klägers und die Eventualbegehren nur auf die Vertragslage gestützt sind und der Kläger zu Unrecht aus den AVB einen unter allen Umständen verbindlichen künftigen Abrechnungsmodus von t + 1 festgestellt haben will, ist die Entscheidung auch darüber spruchreif, und zwar im Sinn einer Bestätigung der Abweisung dieser Begehren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 ZPO. Der Kläger obsiegte nur mit einem der beiden gleich bewerteten Feststellungsbegehren. Es sind daher die Vertretungskosten gegenseitig aufzuheben. Dem Kläger steht die Hälfte der Pauschalgebühren aller drei Instanzen zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, ZPO. Der Kläger obsiegte nur mit einem der beiden gleich bewerteten Feststellungsbegehren. Es sind daher die Vertretungskosten gegenseitig aufzuheben. Dem Kläger steht die Hälfte der Pauschalgebühren aller drei Instanzen zu.