Hiezu wurde erwogen:
Zur Adäquanz (vgl 2 Ob 314/02v), zur grundsätzlich (losgelöst von der hier relevierten Glaubens- und Gewissensfreiheit) bestehenden Schadensminderungspflicht (vgl RIS-Justiz RS0027043; RS0027787; RS0027062; RS0023573; RS0109225; auch im Sozialversicherungsrecht: vgl RIS-Justiz RS0084353; RS0084876) durch Zustimmung zu einer (objektiv) zumutbaren Heilbehandlung (vgl RIS-Justiz RS0026982), im vorliegenden Fall auch durch die Zulassung von medizinisch indizierten Bluttransfusionen (vgl Reischauer in Rummel3 [2007] § 1304 Rz 39), zur Beweislast (vgl RIS-Justiz RS0026909) sowie zur Zurechenbarkeit des Mitverschuldens des Getöteten an die Hinterbliebenen (vgl RIS-Justiz RS0027341; RS0026892; RS0030778 [T13]) kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 iVm § 528a ZPO).Zur Adäquanz vergleiche 2 Ob 314/02v), zur grundsätzlich (losgelöst von der hier relevierten Glaubens- und Gewissensfreiheit) bestehenden Schadensminderungspflicht vergleiche RIS-Justiz RS0027043; RS0027787; RS0027062; RS0023573; RS0109225; auch im Sozialversicherungsrecht: vergleiche RIS-Justiz RS0084353; RS0084876) durch Zustimmung zu einer (objektiv) zumutbaren Heilbehandlung vergleiche RIS-Justiz RS0026982), im vorliegenden Fall auch durch die Zulassung von medizinisch indizierten Bluttransfusionen vergleiche Reischauer in Rummel3 [2007] Paragraph 1304, Rz 39), zur Beweislast vergleiche RIS-Justiz RS0026909) sowie zur Zurechenbarkeit des Mitverschuldens des Getöteten an die Hinterbliebenen vergleiche RIS-Justiz RS0027341; RS0026892; RS0030778 [T13]) kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Der Kläger beruft sich für seine Rechtsansicht, der Verletzten könne eine Verletzung der Schadensminderungspflicht dadurch, dass sie Bluttransfusionen verweigert habe, nicht vorgeworfen werden, auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Dass die Verletzte im Falle, dass sie Bluttransfusionen zugestimmt hätte, gegen ihr Gewissen gehandelt hätte, steht in dieser Form nicht fest. Ihre Weigerung gründet sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf ihre Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas. Da diese Religionsgemeinschaft, wie allgemein bekannt ist, Bluttransfusionen generell ablehnt, ist jedoch davon auszugehen, dass eine Entscheidung der Verletzten, Bluttransfusionen zuzulassen, gegen ihr Gewissen verstoßen hätte. Der vorliegende Fall ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gewissensfreiheit zu prüfen.
Die hier ins Treffen geführten verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte der Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit sind in folgenden Verfassungsnormen verankert:
Art 63 Abs 2 Staatsvertrag von Saint Germain:Artikel 63, Absatz 2, Staatsvertrag von Saint Germain:
Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.
Art 14 Abs 1 und 2 StGG:Artikel 14, Absatz eins und 2 StGG:
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
Der mit „Gedanken-, Gewissen- und Religionsfreiheit“ überschriebene Art 9 EMRK lautet:Der mit „Gedanken-, Gewissen- und Religionsfreiheit“ überschriebene Artikel 9, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Rechtsprechung:
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in der schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung vom 16. 8. 1994, ZVR 1996/48, wo die Verweigerung von Blutkonserven zu einer Verlängerung des Heilungsprozesses führte, eine Schadensminderungspflichtverletzung verneint. Im Lichte des Art 14 Abs 1 StGG und Art 9 EMRK würde es einer verfassungskonformen Interpretation des § 1304 ABGB zuwiderlaufen, wenn man aufgrund einer ernsthaft geäußerten und zu Tage tretenden Glaubens- und Gewissensäußerung jemandem aus diesem Grund allein eine Minderung seines Schadenersatzes zumessen würde. Das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sei im Ergebnis höher einzustufen als das Recht auf Eigentum, das freilich (bezogen auf die Vermögenssphäre des beklagten Schädigers) durch die vorgenommene Auslegung beeinträchtigt werde.Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in der schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung vom 16. 8. 1994, ZVR 1996/48, wo die Verweigerung von Blutkonserven zu einer Verlängerung des Heilungsprozesses führte, eine Schadensminderungspflichtverletzung verneint. Im Lichte des Artikel 14, Absatz eins, StGG und Artikel 9, EMRK würde es einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 1304, ABGB zuwiderlaufen, wenn man aufgrund einer ernsthaft geäußerten und zu Tage tretenden Glaubens- und Gewissensäußerung jemandem aus diesem Grund allein eine Minderung seines Schadenersatzes zumessen würde. Das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sei im Ergebnis höher einzustufen als das Recht auf Eigentum, das freilich (bezogen auf die Vermögenssphäre des beklagten Schädigers) durch die vorgenommene Auslegung beeinträchtigt werde.
Oberstgerichtliche Rechtsprechung liegt - soweit ersichtlich - nicht vor.
Das deutsche Bundessozialgericht hat ausgesprochen, dass Sozialleistungen an Hinterbliebene nicht zu gewähren sind, wenn der Versicherte einen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls notwendigen operativen Eingriff nur deshalb nicht überlebt, weil er aus religiösen Gründen (als Zeuge Jehovas) eine Fremdbluttransfusion verweigert (BSG 9. 12. 2003, B 2 U8/03R).
Lehre:
Stephan Korinek/Vonkilch, Gewissen contra Schadensminderungspflicht, JBl 1997, 756, haben der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck im Wesentlichen zugestimmt. Grundrechtlich getroffene Wertentscheidungen sollten auch in die Gesetzesanwendung einfließen. Insofern sei eine wertorientierte Interpretation sogar geboten, mögliche Widersprüche von Normen mit den Grundrechten seien durch verfassungskonforme Interpretation zu vermeiden. Grundrechte bewirkten zwar keine unmittelbare Bindung von Privaten, flössen aber mittelbar über die den Privatrechtsverkehr regelnden Gesetze, vor allem über wertausfüllungsbedürftige Begriffe und Generalklauseln, ins Privatrecht ein. Bei der Ermittlung der subjektiven Zumutbarkeit sei daher auf die grundrechtlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit Rücksicht zu nehmen. Dabei sei es irrelevant, ob eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung für Außenstehende in der Sache nachvollziehbar sei. Bei der notwendigen Abwägung zwischen Gewissensfreiheit und Eigentumsrecht sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Schädiger und der Zeugin Jehovas, dem Opfer, eine ungewollte Rechtsbeziehung vorliege. Diese sei allein durch den Schädiger herbeigeführt worden, der einen Tatbestand verwirklicht habe, der grundsätzlich einen Haftungsgrund für den gesamten adäquat verursachten Schaden darstelle. Damit sei aber ein Eingriff in das Eigentum des Schädigers eher gerechtfertigt als ein Eingriff in die Gewissensfreiheit des Geschädigten. Allenfalls komme eine Schadensteilung nach Billigkeit in Betracht: Die Zeugin Jehovas greife via Vergrößerung der Schadenersatzpflicht in das bloße Vermögen der Schädiger ein, um ihr Rechtsgut Gewissen schonen zu können. Dies sei ihr zwar nicht vorwerfbar und deswegen nicht als Mitverschulden anzulasten, einen billigen Ausgleichsbeitrag zur Tragung des dadurch im Vermögen der Schädiger aufgrund erhöhter Schadenersatzpflicht verursachten Schadens werde sie ihr Gewissen aber kosten dürfen.
Dem gegenüber haben Harrer und Reischauer die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck abgelehnt.
Harrer in Schwimann3 (2006) § 1304 Rz 11 führt aus, zunächst sollte man bedenken, dass eine Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit in causa nicht zur Diskussion gestanden sei. Es erhebe sich vielmehr die Frage, ob das Grundrecht auf Gewissensfreiheit den Staat verpflichte, dem Schädiger den Ersatz jener immateriellen Schäden aufzuerlegen, die entstanden seien, weil die Geschädigte ihrem Gewissen und nicht ihren Ärzten gefolgt sei. Anhaltspunkte für dieses exzessive Verständnis der Gewissensfreiheit seien nicht erkennbar. Von einer gleichsam uneingeschränkten Gewissensfreiheit könne nicht gesprochen werden. Es leuchte deshalb nicht ein, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Hinblick auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu verneinen; diese Freiheit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Einen schadenersatzrechtlichen (mittelbaren) Schutz der Gewissensfreiheit erfordere das Grundrecht nicht; Sachgesichtspunkte, die für diesen Anspruch ins Treffen geführt werden könnten, seien nicht zu sehen.Harrer in Schwimann3 (2006) Paragraph 1304, Rz 11 führt aus, zunächst sollte man bedenken, dass eine Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit in causa nicht zur Diskussion gestanden sei. Es erhebe sich vielmehr die Frage, ob das Grundrecht auf Gewissensfreiheit den Staat verpflichte, dem Schädiger den Ersatz jener immateriellen Schäden aufzuerlegen, die entstanden seien, weil die Geschädigte ihrem Gewissen und nicht ihren Ärzten gefolgt sei. Anhaltspunkte für dieses exzessive Verständnis der Gewissensfreiheit seien nicht erkennbar. Von einer gleichsam uneingeschränkten Gewissensfreiheit könne nicht gesprochen werden. Es leuchte deshalb nicht ein, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Hinblick auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu verneinen; diese Freiheit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Einen schadenersatzrechtlichen (mittelbaren) Schutz der Gewissensfreiheit erfordere das Grundrecht nicht; Sachgesichtspunkte, die für diesen Anspruch ins Treffen geführt werden könnten, seien nicht zu sehen.
Reischauer in Rummel3 (2007) § 1304 Rz 39 führt zur zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck aus, aus dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit lasse sich eine Verneinung der Schadensminderungspflicht eines Zeugen Jehovas, der eine Bluttransfusion verweigere, nicht ohne weiteres ableiten. Die Grundrechte seien staatsgerichtet. Eine andere Frage sei die der Drittwirkung der Grundrechte. Der Staat dürfe in die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich eingreifen. Sie dürfe aber auch nicht zulasten anderer ausgeübt werden. Die zitierte Entscheidung möge noch im Einklang mit der Rechtsordnung sein. Man bedenke dagegen aber zB den Fall, dass einem Kind eine sogleich nötige Bluttransfusion verweigert werde und dieses infolge dessen eine lebenslange Beeinträchtigung zB in Form von Debilität erleide. Darauf, dass Art 9 EMRK Eingriffe zum Schutz der Gesundheit besonders hervorhebe, sei besonders hingewiesen. Reischauer stellt die Frage, warum man dem Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft etwas zubilligen sollte, was man einem Nichtangehörigen nicht zubillige, obwohl er aus irgendwelchen anderen Gründen in tiefster innerer Überzeugung auch der Auffassung sei, dass eine Bluttransfusion mit seinem Gewissen unvereinbar sei.Reischauer in Rummel3 (2007) Paragraph 1304, Rz 39 führt zur zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck aus, aus dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit lasse sich eine Verneinung der Schadensminderungspflicht eines Zeugen Jehovas, der eine Bluttransfusion verweigere, nicht ohne weiteres ableiten. Die Grundrechte seien staatsgerichtet. Eine andere Frage sei die der Drittwirkung der Grundrechte. Der Staat dürfe in die Glaubens- und Gewissensfreiheit grundsätzlich eingreifen. Sie dürfe aber auch nicht zulasten anderer ausgeübt werden. Die zitierte Entscheidung möge noch im Einklang mit der Rechtsordnung sein. Man bedenke dagegen aber zB den Fall, dass einem Kind eine sogleich nötige Bluttransfusion verweigert werde und dieses infolge dessen eine lebenslange Beeinträchtigung zB in Form von Debilität erleide. Darauf, dass Artikel 9, EMRK Eingriffe zum Schutz der Gesundheit besonders hervorhebe, sei besonders hingewiesen. Reischauer stellt die Frage, warum man dem Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft etwas zubilligen sollte, was man einem Nichtangehörigen nicht zubillige, obwohl er aus irgendwelchen anderen Gründen in tiefster innerer Überzeugung auch der Auffassung sei, dass eine Bluttransfusion mit seinem Gewissen unvereinbar sei.
Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 (2010) § 1304 Rz 99 bezeichnet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als „höchst problematisch“.Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 (2010) Paragraph 1304, Rz 99 bezeichnet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als „höchst problematisch“.
Der erkennende Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie von St. Korinek/Vonkilch nicht, sondern hält vielmehr die an der zitierten Entscheidung geübte Kritik von Harrer und Reischauer sowie die Erwägungen des Berufungsgerichts für grundsätzlich zutreffend.
Nach Ansicht des Senats war die beim Unfall Verletzte nicht in ihrer Religions-, Glaubens-, oder Gewissensfreiheit beeinträchtigt. Als eigenberechtigter Person stand es ihr frei, jegliche medizinische Behandlung, somit auch eine Bluttransfusion, zu verweigern. Ihre Weigerung war rechtmäßig. Die Verletzung der Schadensminderungspflicht setzt nämlich kein rechtswidriges Verhalten des Geschädigten voraus, sondern begründet lediglich eine Obliegenheitsverletzung (RIS-Justiz RS0022681 [T6]; Karner in KBB3 § 1304 Rz 1 und 9 mwN).Nach Ansicht des Senats war die beim Unfall Verletzte nicht in ihrer Religions-, Glaubens-, oder Gewissensfreiheit beeinträchtigt. Als eigenberechtigter Person stand es ihr frei, jegliche medizinische Behandlung, somit auch eine Bluttransfusion, zu verweigern. Ihre Weigerung war rechtmäßig. Die Verletzung der Schadensminderungspflicht setzt nämlich kein rechtswidriges Verhalten des Geschädigten voraus, sondern begründet lediglich eine Obliegenheitsverletzung (RIS-Justiz RS0022681 [T6]; Karner in KBB3 Paragraph 1304, Rz 1 und 9 mwN).
Dass die Entscheidung, medizinisch indizierte Bluttransfusionen generell zu verweigern, objektiv ungünstig ist, zeigt auch die Rechtsprechung, wonach die Weigerung von Eltern, der notwendigen Bluttransfusion bei ihrem Kind zuzustimmen, das Kindeswohl verletzt (1 Ob 586/86 = RIS-Justiz RS0086170).
Die Freiheit der (Gewissens-)Entscheidung bedeutet aber nicht, dass derjenige, der eine für ihn objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung trifft, die aus der objektiven Ungünstigkeit der Entscheidung folgenden Nachteile nicht zu tragen hat. Diese Nachteile sind im vorliegenden Fall möglicherweise der Tod der Verletzten, aber auch, dass im Fall, dass bei medizinisch indizierter und durchgeführter Bluttransfusion die Verletzte überlebt hätte, der Schädiger für die nachteiligen Folgen dieser objektiv ungünstigen Gewissensentscheidung nicht einzustehen hat. Ansonsten wäre, wie schon das Oberlandesgericht Innsbruck erkannt hat, das ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des Schädigers auf Eigentum (Art 5 StGG) betroffen (vgl Mayer, B-VG4 [2007], Art 5 StGG II.2. mwN).Die Freiheit der (Gewissens-)Entscheidung bedeutet aber nicht, dass derjenige, der eine für ihn objektiv ungünstige, gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßende Gewissensentscheidung trifft, die aus der objektiven Ungünstigkeit der Entscheidung folgenden Nachteile nicht zu tragen hat. Diese Nachteile sind im vorliegenden Fall möglicherweise der Tod der Verletzten, aber auch, dass im Fall, dass bei medizinisch indizierter und durchgeführter Bluttransfusion die Verletzte überlebt hätte, der Schädiger für die nachteiligen Folgen dieser objektiv ungünstigen Gewissensentscheidung nicht einzustehen hat. Ansonsten wäre, wie schon das Oberlandesgericht Innsbruck erkannt hat, das ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des Schädigers auf Eigentum (Artikel 5, StGG) betroffen vergleiche Mayer, B-VG4 [2007], Artikel 5, StGG römisch zwei.2. mwN).
Die gegenteilige Auffassung erschiene in anderer Weise grundrechtlich bedenklich: Wie ausgeführt, ist nach den Feststellungen die Entscheidung der beim Unfall Verletzten, Bluttransfusionen zu verweigern, durch ihre Mitgliedschaft bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas bedingt. Wollte man nun Mitgliedern der Zeugen Jehovas im Gegensatz zu anderen Menschen zugestehen, dass die Verweigerung zu medizinisch indizierten, schadensmindernden Bluttransfusionen nicht als anspruchsvernichtende Verletzung der Schadensminderungspflicht zugerechnet würde, wäre dies - wie schon Reischauer aaO angedeutet hat - eine Privilegierung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Diese Sichtweise stünde im Verdacht, gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, wonach auch Vorrechte des Bekenntnisses ausgeschlossen sind (Art 7 B-VG). Weiters wäre fraglich, ob dann noch der Genuss der bürgerlichen Rechte (vgl Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 14 StGG Rz 16) von dem Religionsbekenntnis unabhängig wäre, wie dies Art 14 Abs 2 StGG vorschreibt.Die gegenteilige Auffassung erschiene in anderer Weise grundrechtlich bedenklich: Wie ausgeführt, ist nach den Feststellungen die Entscheidung der beim Unfall Verletzten, Bluttransfusionen zu verweigern, durch ihre Mitgliedschaft bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas bedingt. Wollte man nun Mitgliedern der Zeugen Jehovas im Gegensatz zu anderen Menschen zugestehen, dass die Verweigerung zu medizinisch indizierten, schadensmindernden Bluttransfusionen nicht als anspruchsvernichtende Verletzung der Schadensminderungspflicht zugerechnet würde, wäre dies - wie schon Reischauer aaO angedeutet hat - eine Privilegierung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Diese Sichtweise stünde im Verdacht, gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, wonach auch Vorrechte des Bekenntnisses ausgeschlossen sind (Artikel 7, B-VG). Weiters wäre fraglich, ob dann noch der Genuss der bürgerlichen Rechte vergleiche Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 14, StGG Rz 16) von dem Religionsbekenntnis unabhängig wäre, wie dies Artikel 14, Absatz 2, StGG vorschreibt.
Schließlich ist anzumerken, dass selbst St. Korinek/Vonkilch aaO einräumen, dass sich im Rahmen einer Billigkeitslösung ein Zeuge Jehovas seine Gewissensentscheidung „etwas kosten lassen“ dürfe.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann an dieser Beurteilung auch ein grobes Verschulden des Schädigers nichts ändern.
Angemerkt sei zunächst, dass grobes Verschulden für das Trauerschmerzengeld überhaupt erst Anspruchsvoraussetzung ist (RIS-Justiz RS0115189). Dem Kläger ist freilich zuzugestehen, dass er als Folge des Verlustes seiner Ehefrau medikamentös behandelte Depressionen, und somit eine krankheitswertige Gesundheitsschädigung, die bei nahen Angehörigen auch ohne grobes Verschulden des Schädigers zu Schmerzengeldansprüchen führt (RIS-Justiz RS0116865 [T15]), behauptet hat; festgestellt wurde dies allerdings nicht.
Davon abgesehen ist nach der zitierten Rechtsprechung der Verschuldensgrad des Schädigers kein Kriterium dafür, ob dem Verletzten die Verletzung der Schadensminderungpflicht anspruchsmindernd oder anspruchsvernichtend zugerechnet wird.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht erweist sich die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung durch das Erstgericht als notwendig und war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.