1. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des Betreibenden im Exekutionsantrag. Dieses Vorbringen ist - von hier nicht beachtlichen Ausnahmen abgesehen - als wahr anzusehen. Die materielle Richtigkeit des Exekutionstitels ist nicht Gegenstand einer Prüfung im Bewilligungsverfahren (Jakusch in Angst2 § 3 Rz 19; Meinhard in Burgstaller/Deixler EO § 3 Rz 21, 3 Ob 280/00y; RIS-Justiz RS0000217). Im Fall der Exekution nach § 355 EO muss der Betreibende konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat. Im Rahmen der Bewilligung zur Erwirkung von Unterlassungen ist dann nur zu prüfen, ob das im Exekutionsantrag konkret behauptete Verhalten des Verpflichteten titelwidrig ist, nicht hingegen, ob das behauptete Vorbringen auch den Tatsachen entspricht, also richtig ist (3 Ob 18/99i). Ein Strafantrag ist nur abzuweisen, wenn sich die Unrichtigkeit der Behauptungen aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt (RIS-Justiz RS0113988).1. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des Betreibenden im Exekutionsantrag. Dieses Vorbringen ist - von hier nicht beachtlichen Ausnahmen abgesehen - als wahr anzusehen. Die materielle Richtigkeit des Exekutionstitels ist nicht Gegenstand einer Prüfung im Bewilligungsverfahren (Jakusch in Angst2 Paragraph 3, Rz 19; Meinhard in Burgstaller/Deixler EO Paragraph 3, Rz 21, 3 Ob 280/00y; RIS-Justiz RS0000217). Im Fall der Exekution nach Paragraph 355, EO muss der Betreibende konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat. Im Rahmen der Bewilligung zur Erwirkung von Unterlassungen ist dann nur zu prüfen, ob das im Exekutionsantrag konkret behauptete Verhalten des Verpflichteten titelwidrig ist, nicht hingegen, ob das behauptete Vorbringen auch den Tatsachen entspricht, also richtig ist (3 Ob 18/99i). Ein Strafantrag ist nur abzuweisen, wenn sich die Unrichtigkeit der Behauptungen aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt (RIS-Justiz RS0113988).
2. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen soll aber bei einer Verpflichtung im Exekutionstitel zu einer nach der Rechtsordnung verbotenen oder nicht erzwingbaren Leistung bestehen. Dies stehe der Bewilligung der Exekution entgegen (Jakusch aaO § 7 Rz 32; Höllwerth in Burgstaller/Deixler, § 7 Rz 52; Heller/Berger/Stix EO4 I 185). Diese Ansicht wird mangels Regelung in der EO aus § 81 Z 2 EO abgeleitet, der (nur) für ausländische Exekutionstitel festhält, dass die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels zu versagen ist, wenn dadurch eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist. Dabei handelt es sich um einen wohl überaus seltenen Unterfall des ordre public (Schütz in Angst2 § 81 Rz 3), gegen den dann verstoßen wird, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare (ausländische) Rechtsgedanken zugrundeliegen und daher die Vollstreckbarerklärung mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Das wird erst bei einem Verstoß gegen grundlegende inländische Wertvorstellungen (3 Ob 221/04b = SZ 2005/9), etwa bei einem Eingriff in elementare (verfassungsrechtlich geschützte) Grundrechte der unterlegenen Partei in sittenwidriger Weise angenommen (Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler § 81 Rz 12 mwN).2. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen soll aber bei einer Verpflichtung im Exekutionstitel zu einer nach der Rechtsordnung verbotenen oder nicht erzwingbaren Leistung bestehen. Dies stehe der Bewilligung der Exekution entgegen (Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 32; Höllwerth in Burgstaller/Deixler, Paragraph 7, Rz 52; Heller/Berger/Stix EO4 I 185). Diese Ansicht wird mangels Regelung in der EO aus Paragraph 81, Ziffer 2, EO abgeleitet, der (nur) für ausländische Exekutionstitel festhält, dass die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels zu versagen ist, wenn dadurch eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist. Dabei handelt es sich um einen wohl überaus seltenen Unterfall des ordre public (Schütz in Angst2 Paragraph 81, Rz 3), gegen den dann verstoßen wird, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare (ausländische) Rechtsgedanken zugrundeliegen und daher die Vollstreckbarerklärung mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist. Das wird erst bei einem Verstoß gegen grundlegende inländische Wertvorstellungen (3 Ob 221/04b = SZ 2005/9), etwa bei einem Eingriff in elementare (verfassungsrechtlich geschützte) Grundrechte der unterlegenen Partei in sittenwidriger Weise angenommen (Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler Paragraph 81, Rz 12 mwN).
3. Die Versagung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines inländischen Exekutionstitels im Wege der Analogie könnte daher nur bei vergleichbar schwerwiegenden Verstößen gegen die der Rechtsordnung allgemein zugrundeliegenden Werte in Betracht kommen. Gemessen an § 81 Z 2 EO begründet die zwischen den Parteien in Punkt 13. vereinbarte Konkurrenzklausel weder für sich allein betrachtet noch im Gesamtkontext des Scheidungsvergleichs einen derartigen schwerwiegenden Verstoß gegen Werte der Rechtsordnung, dass die Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu versagen wäre. Die Frage, ob die Teilnichtigkeit einer Konkurrenzklausel hinsichtlich eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums (§ 36 AngG; RIS-Justiz RS0029953) eine absolute Nichtigkeit ist, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre (RS0116900; RS0016432 [T1]), ist im Titelverfahren zu klären. Ein rechtskräftiges Urteil bindet das Exekutionsgericht, das sich schon aus Rechtssicherheitsgründen an den Leistungsbefehl des Titelgerichts zu halten hat (Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 124). Auch für den vorliegenden rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich gilt diese Bindung des Exekutionsgerichts an den Titel, der nur im aufgezeigten Maß überprüfbar ist, im Übrigen aber wegen ursprünglicher Unwirksamkeit aus materiellen Gründen mit Klage auf Feststellung der Nichtigkeit wegen Unerlaubtheit oder Sittenwidrigkeit der Leistung angefochten werden müsste (Klicka in Fasching2 §§ 204, 206 ZPO Rz 41 und 46). Auf die Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt und die vereinbarte Klausel im Lichte des § 36 Abs 1 Z 2 AngG absolut oder relativ nichtig ist, kommt es daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichts für die Exekutionsbewilligung nicht an.3. Die Versagung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines inländischen Exekutionstitels im Wege der Analogie könnte daher nur bei vergleichbar schwerwiegenden Verstößen gegen die der Rechtsordnung allgemein zugrundeliegenden Werte in Betracht kommen. Gemessen an Paragraph 81, Ziffer 2, EO begründet die zwischen den Parteien in Punkt 13. vereinbarte Konkurrenzklausel weder für sich allein betrachtet noch im Gesamtkontext des Scheidungsvergleichs einen derartigen schwerwiegenden Verstoß gegen Werte der Rechtsordnung, dass die Exekutionsbewilligung von Amts wegen zu versagen wäre. Die Frage, ob die Teilnichtigkeit einer Konkurrenzklausel hinsichtlich eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums (Paragraph 36, AngG; RIS-Justiz RS0029953) eine absolute Nichtigkeit ist, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre (RS0116900; RS0016432 [T1]), ist im Titelverfahren zu klären. Ein rechtskräftiges Urteil bindet das Exekutionsgericht, das sich schon aus Rechtssicherheitsgründen an den Leistungsbefehl des Titelgerichts zu halten hat (Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 124). Auch für den vorliegenden rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich gilt diese Bindung des Exekutionsgerichts an den Titel, der nur im aufgezeigten Maß überprüfbar ist, im Übrigen aber wegen ursprünglicher Unwirksamkeit aus materiellen Gründen mit Klage auf Feststellung der Nichtigkeit wegen Unerlaubtheit oder Sittenwidrigkeit der Leistung angefochten werden müsste (Klicka in Fasching2 Paragraphen 204, 206, ZPO Rz 41 und 46). Auf die Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt und die vereinbarte Klausel im Lichte des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AngG absolut oder relativ nichtig ist, kommt es daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichts für die Exekutionsbewilligung nicht an.
4. Bei der Unterlassungsexekution ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Exekution schon wegen § 7 Abs 1 EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, dem neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, weil grundsätzlich im Titelverfahren geklärt werden soll, was dem Verpflichteten verboten wird (3 Ob 246/01z; 3 Ob 136/07g mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Rekursgericht die Bestimmtheit des Exekutionstitels zutreffend angenommen. Wenn der Titel aus Parteierklärungen in einem Vergleich besteht, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt (RIS-Justiz RS0000207). Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Zweifel, wozu sich die Verpflichtete in Punkt 13. des Scheidungsvergleichs zu unterlassen verpflichtete. Die Frage, ob örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können (RIS-Justiz RS0077670 [T2]), ist im Verfahren über die Bewilligung der Exekution nicht zu prüfen.4. Bei der Unterlassungsexekution ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Exekution schon wegen Paragraph 7, Absatz eins, EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, dem neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, weil grundsätzlich im Titelverfahren geklärt werden soll, was dem Verpflichteten verboten wird (3 Ob 246/01z; 3 Ob 136/07g mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Rekursgericht die Bestimmtheit des Exekutionstitels zutreffend angenommen. Wenn der Titel aus Parteierklärungen in einem Vergleich besteht, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt (RIS-Justiz RS0000207). Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Zweifel, wozu sich die Verpflichtete in Punkt 13. des Scheidungsvergleichs zu unterlassen verpflichtete. Die Frage, ob örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können (RIS-Justiz RS0077670 [T2]), ist im Verfahren über die Bewilligung der Exekution nicht zu prüfen.
5. Nach § 3 Abs 2 EO ist über den Antrag auf Bewilligung der Exekution grundsätzlich ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden. Für die Unterlassungsexekution sieht § 358 Abs 2 EO jedoch vor, dass dem Verpflichteten - so nicht Gefahr im Verzug ist - vor der Verhängung der Geldstrafe Gelegenheit zur Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben ist, wenn nicht bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag notorisch ist.5. Nach Paragraph 3, Absatz 2, EO ist über den Antrag auf Bewilligung der Exekution grundsätzlich ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden. Für die Unterlassungsexekution sieht Paragraph 358, Absatz 2, EO jedoch vor, dass dem Verpflichteten - so nicht Gefahr im Verzug ist - vor der Verhängung der Geldstrafe Gelegenheit zur Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben ist, wenn nicht bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag notorisch ist.
Die Verpflichtete hat in ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 1. Juni 2010 bemängelt, dass sie vor der Verhängung der Geldstrafe entgegen der Bestimmung des § 358 Abs 2 EO keine Gelegenheit zur Äußerung erhielt, räumt aber ein, dass die Eröffnung des Hotel- und Restaurantbetriebs, wie vom Betreibenden behauptet, für den 3. Juni 2010 beabsichtigt war. Die Entscheidung des Erstgerichts, wegen „Gefahr in Verzug“ von der Einholung einer Äußerung der Verpflichteten Abstand zu nehmen, ist damit nicht zu beanstanden. Bereits im zitierten Rekurs hat sich die Verpflichtete zu den Strafzumessungsgründen geäußert. In Bezug auf die Entscheidung über die Strafanträge ON 7, ON 8 und ON 9 war damit bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Strafantrag notorisch (§ 358 Abs 2 EO). Damit ist die Verpflichtete hinsichtlich der Höhe der über sie verhängten Strafen insgesamt auf die von ihr erhobenen Widersprüche zu verweisen.Die Verpflichtete hat in ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 1. Juni 2010 bemängelt, dass sie vor der Verhängung der Geldstrafe entgegen der Bestimmung des Paragraph 358, Absatz 2, EO keine Gelegenheit zur Äußerung erhielt, räumt aber ein, dass die Eröffnung des Hotel- und Restaurantbetriebs, wie vom Betreibenden behauptet, für den 3. Juni 2010 beabsichtigt war. Die Entscheidung des Erstgerichts, wegen „Gefahr in Verzug“ von der Einholung einer Äußerung der Verpflichteten Abstand zu nehmen, ist damit nicht zu beanstanden. Bereits im zitierten Rekurs hat sich die Verpflichtete zu den Strafzumessungsgründen geäußert. In Bezug auf die Entscheidung über die Strafanträge ON 7, ON 8 und ON 9 war damit bereits eine Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Strafantrag notorisch (Paragraph 358, Absatz 2, EO). Damit ist die Verpflichtete hinsichtlich der Höhe der über sie verhängten Strafen insgesamt auf die von ihr erhobenen Widersprüche zu verweisen.
Dem Revisionsrekurs des Betreibenden war damit Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts zur Gänze wiederherzustellen.
Da die Verpflichtete mit ihren Rekursen erfolglos geblieben ist, hat sie die darauf entfallenen Kosten selbst zu tragen (§ 78 EO iVm §§ 40 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO).Da die Verpflichtete mit ihren Rekursen erfolglos geblieben ist, hat sie die darauf entfallenen Kosten selbst zu tragen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO, §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.
Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - auch vor dem Obersten Gerichtshof einseitig (RIS-Justiz RS0118786). Die Verpflichtete hat die Kosten für ihre Revisionsrekursbeantwortung schon aus diesem Grund selbst zu tragen (3 Ob 168/10t).