Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.
Zu Recht beruft sich die Revisionswerberin auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Verweisung gelernter (angelernter) Arbeiter auf eine Angestelltentätigkeit grundsätzlich zulässig ist; in diesem Zusammenhang sind nämlich folgende Grundsätze, von denen die bekämpfte Beurteilung abweicht, zu beachten:
1. Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde (10 ObS 85/95 = SSV-NF 9/48 mwN ua; RIS-Justiz RS0084837
).1. Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde (10 ObS 85/95 = SSV-NF 9/48 mwN ua; RIS-Justiz
RS0084837).
2. Demgegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringe und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach § 273 ASVG begründe (10 ObS 178/94 = SSV-NF 8/75, 10 ObS 2088/96y = SSV-NF 10/58).2. Demgegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringe und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG begründe (10 ObS 178/94 = SSV-NF 8/75, 10 ObS 2088/96y = SSV-NF 10/58).
3. In der Rechtsprechung wird auch eine Verweisung auf solche Angestelltentätigkeiten, die als „qualifizierte Teiltätigkeiten“ eines erlernten oder angelernten Arbeiterberufes angesehen werden können, grundsätzlich für zulässig erachtet. So wurde etwa die Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern, eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers, eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt, eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters oder auch eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters (Verkaufsberaters) für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten ausdrücklich bejaht (siehe dazu die Judikaturnachweise in 10 ObS 263/01a = SSV-NF 15/107).
4. Begründet wird dies damit, dass der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe (10 ObS 263/01a = SSV-NF 15/107 uva; RIS-Justiz RS0084541 [T18; T35]; 10 ObS 332/00x = SSV-NF 14/149; 10 ObS106/09z mwN).
5. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - auch nach Vorliegen der hier bekämpften Berufungsentscheidung - in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, in denen sich die Rechtsmittelwerber jeweils darauf beriefen, dass die die Verweisbarkeit bejahende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0084541) vom Oberlandesgericht Wien zu „8 Rs 5/09b“ (also im vorliegenden Verfahren) „zutreffenderweise“ mit der Begründung in Zweifel gezogen worden sei, dass zwischen dem erlernten Beruf und dem Verweisungsberuf keinerlei Verwandtschaft bestehe; was sich etwa darin zeige, dass eine Anrechnung der Lehrzeit des Maurers auf die Lehrzeit des Einzelhandelskaufmanns mit Schwerpunkt Baustoffhandel nicht vorgesehen sei. Die erforderliche Nahebeziehung fehle auch bei einer Verweisung auf die Tätigkeit eines „Baustofffachmarktberaters“ in „Mischmärkten“, wo umfassende, komplexe und individuelle Fachberatungen einschließlich kaufmännischer Aspekte gefordert würden. Der Schwerpunkt liege auf der Beratungs- und Verkaufstätigkeit, die jedenfalls keine Teiltätigkeit des Lehrberufs Maurer darstelle, weshalb eine Verweisung mit dem Verlust des Berufsschutzes als Maurer verbunden sei.
5.1. Der Senat hat dazu bereits in den ersten beiden Entscheidungen 10 ObS 114/10b und 10 ObS 120/10k (jeweils vom 17. 8. 2010) auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung (10 ObS 194/02f; 10 ObS 218/03m = SSV-NF 18/3) verwiesen, wonach der Umstand, dass die am 1. 7. 2000 in Kraft getretene Einzelhandel-Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Einzelhandel mit Schwerpunkt Baustoffhandel (BGBl II 2000/186) keine Anrechnung von im Lehrberuf Maurer zurückgelegten Lehrzeiten vorsieht, noch nicht bedeutet, dass beim Baustofffachmarktberater die Kenntnisse eines Maurers nicht gefragt sind und eine entsprechende Nahebeziehung des Verweisungsberufs zum bisher ausgeübten Beruf fehlt.
5.2. Der Befürchtung, durch die Verweisung ginge der Berufsschutz als Maurer verloren, hat der Oberste Gerichtshof jeweils erwidert, die ständige Rechtsprechung gründe sich vor allem darauf, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufs bildeten und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Baustofffachmärkten auch tatsächlich Verwendung fänden. Daher handle es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des jeweiligen Lehrberufs. Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führe zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe (10 ObS 122/10d; 10 ObS 124/10y; 10 ObS 132/10z jeweils mwN).
5.3. Die zur Klärung dieser Frage erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden daher jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung zur Verweisbarkeit von qualifizierten Facharbeitern auf korrespondierende Angestelltentätigkeiten abzugehen. Dabei hat der erkennende Senat in allen Fällen den Standpunkt vertreten, dass die Beurteilung, wonach auch eine solche Verweisungstätigkeit (als Baustofffachmarktberater in Misch- bzw Kombimärkten) eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf habe, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (10 ObS 114/10b; 10 ObS 120/10k; 10 ObS 122/10d; 10 ObS 124/10y; 10 ObS 132/10z; vgl auch: 10 ObS 127/10i und zuletzt 10 ObS 141/10y [zum Installateur]).5.3. Die zur Klärung dieser Frage erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden daher jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung zur Verweisbarkeit von qualifizierten Facharbeitern auf korrespondierende Angestelltentätigkeiten abzugehen. Dabei hat der erkennende Senat in allen Fällen den Standpunkt vertreten, dass die Beurteilung, wonach auch eine solche Verweisungstätigkeit (als Baustofffachmarktberater in Misch- bzw Kombimärkten) eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf habe, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (10 ObS 114/10b; 10 ObS 120/10k; 10 ObS 122/10d; 10 ObS 124/10y; 10 ObS 132/10z; vergleiche auch: 10 ObS 127/10i und zuletzt 10 ObS 141/10y [zum Installateur]).
6. An dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall schon deshalb festzuhalten, weil auch das Berufungsgericht seine - davon abweichende - Entscheidung nur auf die vom erkennenden Senat bereits als nicht stichhaltig beurteilten Argumente stützt; wobei es aber gleichzeitig selbst ausdrücklich einräumt, dass das Fachwissen des Klägers als Maurer „zweifellos“ nicht nur im „klassischen“ SB-Baumarkt, sondern auch im Rahmen der Tätigkeit eines Bauproduktefachberaters in „Kombi-Märkten“ mitverwertet werden kann, und dass in dieser Tätigkeit auch tatsächlich Facharbeiter, darunter auch Maurer beschäftigt werden.
6.1. Maßgebend ist der dazu (im Rahmen der Beweisergänzung durch das Berufungsgericht) ermittelte Sachverhalt. Demnach steht zum „Bauproduktefachberater“ (bezüglich Anstellungserfordernisse und Facharbeiteranteil dem Gutachten folgend) aber ausdrücklich fest, dass ein Lehrabschluss - im Gegensatz zu SB-Märkten - hier (sogar) eine „übliche Anstellungsvoraussetzung“ ist, und dass (zwar) „zumeist“ der Lehrberuf „Einzelhandel-Baustoffhandel“ angetroffen wird, in „geringerem Umfang“ jedoch auch Facharbeiter aus diversen Fachsparten, „vorzugsweise aus dem Baufach“ anzutreffen sind (Seite 16 der Berufungsentscheidung = AS 233).
6.2. Die erforderliche Nahebeziehung zwischen dem Beruf des Bauproduktefachberaters in Kombi-Märkten und dem bisher ausgeübten Lehrberuf des Klägers als Maurer ist also nach Ansicht des erkennenden Senats auch dann noch zu bejahen, wenn man von der vom Berufungsgericht - wie die Revision meint, unter Verletzung von Verfahrensvorschriften (Seite 10-13 der Revision = AS 264 ff) - ergänzten Tatsachengrundlage ausgeht. Auf die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht weiter einzugehen.
6.3. Insgesamt bilden auch die ergänzten Feststellungen keine Grundlage für die von der beklagten Partei zu Recht bekämpfte (rechtliche) Beurteilung, die Verweisung auf die Tätigkeit eines Bauproduktefachberaters in sogenannten „Kombi-Märkten“ komme - im Hinblick auf die hier „umfassender, komplexer und individueller“ geforderte Fachberatung (als in einem „klassischen“ SB-Baumarkt) - aus „rechtlichen Erwägungen“ nicht in Betracht. Da die praktischen Produkt- und Verarbeitungskenntnisse, die der Kläger als Maurer erworben hat, auch für eine optimale Kundenberatung zweifellos von ganz wesentlicher Bedeutung sind, bieten die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts für den erkennenden Senat keinen Anlass für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.
6.4. Dass die Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Bauproduktefachberaters in Kombi-Märkten angesichts seines Leistungskalküls zu bejahen wäre, zieht er im Revisionsverfahren selbst nicht (mehr) in Zweifel. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei sind die bekämpften Entscheidungen daher im klageabweisenden Sinn abzuändern.
6.5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Umstände, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit an den unterlegenen Kläger im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.6.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Umstände, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit an den unterlegenen Kläger im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.