1. Die Revisionswerberin macht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, das Berufungsgericht habe nicht über das Eventualklagebegehren erkannt und sei auf das ergänzende Vorbringen nicht eingegangen, wonach der Klageanspruch hilfsweise auf culpa in contrahendo und auf die Rechtsgrundlage der §§ 871 ff ABGB (Irrtum) gestützt werde. Dabei übersieht die Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht das Eventualbegehren ohnedies abgewiesen hat (vorbehaltlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilbetrags von 5.131,25 EUR). Das behauptete Nichteingehen auf weitere Anspruchsgrundlagen ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Mangel des Berufungsverfahrens zu begründen, sondern kann - allenfalls - zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen.1. Die Revisionswerberin macht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, das Berufungsgericht habe nicht über das Eventualklagebegehren erkannt und sei auf das ergänzende Vorbringen nicht eingegangen, wonach der Klageanspruch hilfsweise auf culpa in contrahendo und auf die Rechtsgrundlage der Paragraphen 871, ff ABGB (Irrtum) gestützt werde. Dabei übersieht die Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht das Eventualbegehren ohnedies abgewiesen hat (vorbehaltlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilbetrags von 5.131,25 EUR). Das behauptete Nichteingehen auf weitere Anspruchsgrundlagen ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Mangel des Berufungsverfahrens zu begründen, sondern kann - allenfalls - zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen.
2. Auch eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da eine (behauptete) unrichtige Wiedergabe des Parteivorbringens niemals eine Aktenwidrigkeit verwirklicht (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 18 mwN).2. Auch eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da eine (behauptete) unrichtige Wiedergabe des Parteivorbringens niemals eine Aktenwidrigkeit verwirklicht (Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 18 mwN).
3. Die Revisionswerberin bringt vor, die Aufklärungspflicht von Anlageberatern hinsichtlich des allgemeinen Insolvenzrisikos könne nicht generell und losgelöst vom Einzelfall verneint werden. Abzustellen sei vielmehr auf die jeweilige konkrete Beratungssituation, die im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf das ausdrücklich artikulierte Veranlagungsziel, die Einstufung in die Risikoklasse 4 und das vom Berater in Anspruch genommene besondere Vertrauen - eine Aufklärung über das Bonitätsrisiko erfordert hätte.
Dazu ist auszuführen:
4.1. Da die Beratung sowie die Zeichnung der Anlage nach dem 1. 11. 2007 erfolgte, ist das Wertpapieraufsichtsgesetz idF BGBl I 2007/60 anwendbar (im Folgenden: WAG 2007). Nach dessen § 40 Abs 1 muss der Kunde nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs des Finanzinstruments zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können.4.1. Da die Beratung sowie die Zeichnung der Anlage nach dem 1. 11. 2007 erfolgte, ist das Wertpapieraufsichtsgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2007/60 anwendbar (im Folgenden: WAG 2007). Nach dessen Paragraph 40, Absatz eins, muss der Kunde nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs des Finanzinstruments zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können.
4.2. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratungspflicht im Vorfeld eines Effektengeschäfts jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten (vgl RIS-Justiz RS0119752 [T6]). Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand gesetzt wird, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen (RIS-Justiz RS0108073 [T8]). Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Kunde richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind (RIS-Justiz RS0108073). Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten (9 Ob 230/02t; 5 Ob 106/05g; 10 Ob 11/07a je mwN). Um ihrer Verpflichtung zu entsprechen, müssen sich Anlageberater oder -vermittler vorher selbst auf zuverlässige Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Verfügt der Berater oder Vermittler nicht über objektive Daten, muss er dies dem Anleger zumindest offen legen. Der Kunde darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dem Anlageberater (Vermittler) der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist (9 Ob 5/10s = ÖJZ 2011, 367 Brunner). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind demnach von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl 6 Ob 268/00f, ÖBA 2001, 723; 6 Ob 15/01a; 8 Ob 284/01z; vgl auch Tutsch, Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84). Wird einem Berater weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (1 Ob 182/97i unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw Warnpflicht dürfen - insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen - aber nicht überspannt werden (SZ 57/70; SZ 58/69; SZ 61/148; 1 Ob 632/94 ua). Im Einzelfall entscheidend ist, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt (RIS-Justiz RS0111165 [T8]).4.2. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratungspflicht im Vorfeld eines Effektengeschäfts jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten vergleiche RIS-Justiz RS0119752 [T6]). Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand gesetzt wird, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen (RIS-Justiz RS0108073 [T8]). Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Kunde richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für seine Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind (RIS-Justiz RS0108073). Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten (9 Ob 230/02t; 5 Ob 106/05g; 10 Ob 11/07a je mwN). Um ihrer Verpflichtung zu entsprechen, müssen sich Anlageberater oder -vermittler vorher selbst auf zuverlässige Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Verfügt der Berater oder Vermittler nicht über objektive Daten, muss er dies dem Anleger zumindest offen legen. Der Kunde darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dem Anlageberater (Vermittler) der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist (9 Ob 5/10s = ÖJZ 2011, 367 Brunner). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind demnach von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche 6 Ob 268/00f, ÖBA 2001, 723; 6 Ob 15/01a; 8 Ob 284/01z; vergleiche auch Tutsch, Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84). Wird einem Berater weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (1 Ob 182/97i unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw Warnpflicht dürfen - insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen - aber nicht überspannt werden (SZ 57/70; SZ 58/69; SZ 61/148; 1 Ob 632/94 ua). Im Einzelfall entscheidend ist, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt (RIS-Justiz RS0111165 [T8]).
4.3. Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich (RIS-Justiz RS0014811 [T11]). So wurde auch in der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 20/11m nach Wiedergabe des Schrifttums zur Frage, ob auf das allgemeine Bonitätsrisiko und die aus diesem Grund gegebene Möglichkeit eines Totalverlusts des Investments hinzuweisen ist, offen gelassen, ob der Kunde in allen Fällen - also unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falls - über die Bonität des Schuldners zu informieren ist. Jedenfalls sei dann kein Schutzbedürfnis des Kunden nach einer weiteren Aufklärung über das allgemeine Bonitätsrisiko gegeben, wenn das produktspezifische Risiko der Anlage durch eine Garantie sichergestellt ist und der Kunde die Anlageentscheidung aufgrund einer Werbebroschüre getroffen hat, in der das Rating der Emittentin bei den drei führenden Rating-Agenturen mit einer sehr guten Bonitätseinstufung angegeben ist und (darüber hinaus) das Insolvenzrisiko aufgrund der einem Fachmann über den Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen im Zeitpunkt der Beratung und der Kaufentscheidung von bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur war (4 Ob 20/11m). Hingegen wurde die Beurteilung einer Anleihe gegenüber einem Kunden als „risikoarm“ dann als Verstoß gegen die Pflicht zur zutreffenden Darstellung des Bonitätsrisikos angesehen, wenn die Anleihe von einer führenden Rating-Agentur als spekulativer Titel bewertet worden war (10 Ob 11/07a - „Argentinien-Anleihe“).
5. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich:
5.1. Ausgehend vom Wunsch der Klägerin nach einer sicheren Anlage für Notfälle, lag das für sie wesentliche Risiko in Folge der zugesagten „Kapitalgarantie“ von 100 % des eingesetzten Kapitals nicht in der Entwicklung der zugrunde gelegten Basiswerte („Kursrisiko“), sondern in der Bonität des Emittenten. Die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Zertifikat am Ende dessen Laufzeit hing nämlich allein davon ab, dass der Emittent zu diesem Zeitpunkt willens und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachzukommen (Baum, Garantie-Zertifikate und „Emittentenrisiko“: Hinweispflicht in Werbefoldern?, GesRZ 2010, 311, 313). Um der Klägerin die angemessene Bewertung der Kapitalgarantiezusage zu ermöglichen, war der Berater zur ausreichend detaillierten Information über den Garantiegeber und die Garantie verpflichtet (§ 40 Abs 2 Z 4 WAG 2007). Demgegenüber vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, infolge der Kapitalgarantiezusage sei keine spekulative Kapitalanlage gegeben, weshalb kein Aufklärungsbedarf bestehe; auch ein Hinweis auf das verbleibende „allgemeine Insolvenzrisiko“ erübrige sich. Dieser Ansicht ist im Hinblick auf die sich aus § 40 Abs 1 WAG 2007 ergebende Beratungspflicht sowie aus folgenden weiteren Gründen nicht zu folgen:5.1. Ausgehend vom Wunsch der Klägerin nach einer sicheren Anlage für Notfälle, lag das für sie wesentliche Risiko in Folge der zugesagten „Kapitalgarantie“ von 100 % des eingesetzten Kapitals nicht in der Entwicklung der zugrunde gelegten Basiswerte („Kursrisiko“), sondern in der Bonität des Emittenten. Die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Zertifikat am Ende dessen Laufzeit hing nämlich allein davon ab, dass der Emittent zu diesem Zeitpunkt willens und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen auch tatsächlich nachzukommen (Baum, Garantie-Zertifikate und „Emittentenrisiko“: Hinweispflicht in Werbefoldern?, GesRZ 2010, 311, 313). Um der Klägerin die angemessene Bewertung der Kapitalgarantiezusage zu ermöglichen, war der Berater zur ausreichend detaillierten Information über den Garantiegeber und die Garantie verpflichtet (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, WAG 2007). Demgegenüber vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, infolge der Kapitalgarantiezusage sei keine spekulative Kapitalanlage gegeben, weshalb kein Aufklärungsbedarf bestehe; auch ein Hinweis auf das verbleibende „allgemeine Insolvenzrisiko“ erübrige sich. Dieser Ansicht ist im Hinblick auf die sich aus Paragraph 40, Absatz eins, WAG 2007 ergebende Beratungspflicht sowie aus folgenden weiteren Gründen nicht zu folgen:
5.2. In den Entscheidungen 4 Ob 20/11m und 10 Ob 11/07a wurde als für den Umfang der Aufklärungspflicht zum Bonitätsrisiko maßgebliches Kriterium das Rating erachtet, also die standardisierte Bonitätsbeurteilung handelbarer Finanzpapiere oder ihrer Emittenten durch sogenannte Rating-Agenturen (Eisen, Haftung und Regulierung internationaler Rating-Agenturen, 52). Wenngleich im vorliegenden Fall keine Feststellungen zur Bonität der Emittentin in Form eines Ratings („credit-rating“) durch eine Rating-Agentur vorhanden sind, steht - von der Berufung unbekämpft gelassen - fest, dass gemäß den Vorgaben der Emittentin die Einstufung in die Risikoklasse 4 als erforderlich angesehen wurde, ansonsten die Anleihe nicht verkauft werden durfte. Unter dem Begriff „Risikoklasse“ wird im Allgemeinen die Einschätzung der Risikobereitschaft eines Anlegers verstanden bzw die Einschätzung der mit einem bestimmten Investment verbundenen Risiken. Risikoklassen werden durch Banken und Online Broker definiert, um anhand der Anlageerfahrung und der Risikobereitschaft des Anlegers dessen Beratungsbedarf abzuschätzen. Üblicherweise erfolgt eine Aufteilung in vier oder fünf Klassen; es bestehen je nach Ersteller verschiedene Einstufungen und Modelle. Jedenfalls steigt mit der Risikoklasse die Wahrscheinlichkeit des Verlusts. Das geringste Risiko besteht bei Festgeld, Tagesgeld, Spareinlagen, Pfandbriefen mit dem Anlageziel des sicheren Vermögensaufbaus; die höchste Risikoklasse enthält Anlageformen wie Futures, die zu einem Totalverlust führen können, jedoch hohe Renditen versprechen („http://de.wikipedia.org/wiki/risikoklasse“ Datum der Abfrage 31. 5. 2011; zu dem Begriff „Anlageklasse“ siehe Gabler, Bank Lexikon13). Aufgabe des Beraters ist die Prüfung, ob das vom Kunden verfolgte Anlageziel und die Risikoklasse des ins Auge gefassten Investments in Übereinstimmung zu bringen sind. Besteht eine Einstufung in eine höhere Risikoklasse, ist es jedenfalls Teil einer vollständigen, richtigen und sorgfältigen Beratung, dass der Berater die Risikoklasse mit dem Kunden erörtert und ihn über deren Bedeutung und Auswirkungen auf das verfolgte Anlageziel aufklärt. Im vorliegenden Fall ist evident, dass das von der Klägerin verfolgte Anlageziel und die Einstufung des in Aussicht genommenen Produkts in die höchste Risikoklasse als „spekulativ mit Totalverlustrisiko“ nicht in Einklang steht. Diese Situation erfordert demnach besondere Beratungsleistungen. Da die Einstufung in die Risikoklasse 4 als „spekulativ mit Totalverlust-Risiko“ im konkreten Fall jedenfalls die Annahme eines höheren als nur eines abstrakt-theoretischen, jedoch praktisch zu vernachlässigenden Bonitätsrisikos indiziert, sind zu den nötigen Informationen auch jene über das Bonitätsrisiko zu zählen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass ein Kunde, der wie die Klägerin eine „sichere“ Anlage wünscht, für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber benötigt, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen. Das sind etwa Informationen über die Stärke, Stabilität und Prognostizierbarkeit der laufenden Finanz- und Ertragskraft der Emittentin, weiters werden Informationen darüber erforderlich sein, wie die gegebenen Gelder investiert bzw welches Konzept hinter der Veranlagung steht. Wesentliche Bedeutung wird auch der Risikostreuung und der Managmentqualität zukommen, sowie dem Umstand, ob Hinweise auf eine hohe Verschuldung bekannt sind etc. Nur nach Aufklärung über diese und allenfalls weitere Gegebenheiten wird ein Kunde imstande sein, das Bonitätsrisiko selbst einzuschätzen. In diesem Umfang ist ein Schutzbedürfnis der Klägerin nach Aufklärung zu bejahen.
5.3. Im vorliegenden Fall steht aber infolge Nichterledigung der Beweisrüge nicht fest, ob der Berater die Einstufung in die Risikoklasse 4 und das Bonitätsrisiko (bzw das daraus sich ergebende Risiko des Totalverlusts) überhaupt thematisiert hat. Unbekämpft ist lediglich seine Äußerung festgestellt, es handle sich bei der Emittentin um eine „anständige Firma“, wobei offen bleibt, ob es sich dabei bloß um ein subjektives Werturteil handelte, oder dieser Einschätzung objektive Daten zu Grunde lagen. Sollte der Berater allein diesen Hinweis gegeben und es sich dabei bloß um seine persönliche Meinung gehandelt haben, hätte er seiner sich aus § 40 WAG ergebenden Pflicht nicht Genüge getan, die spezifische Risikogeneigtheit und das gegebene Bonitätsrisiko zutreffend so darzustellen, dass die Klägerin in der Lage ist, diese Risiken zu erkennen, zu verstehen und selbst einzuschätzen. Obwohl er das besondere Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen hat und daher besonders differenziert und fundiert zu beraten gehabt hätte, hätte er die Diskrepanz zwischen der von ihr gewünschten sicheren Anlageform und dem vorgeschlagenen Produkt verschleiert und Bedenken gegen die Bonität der Emittentin gar nicht aufkommen lassen oder allfällige Bedenken zerstreut. Die Klägerin wäre nicht darüber aufgeklärt worden, dass die in Aussicht genommene Veranlagung nicht ihrem Wunsch nach einer sicheren Anlageform entsprach. Ebenso erscheint unter den gegebenen Prämissen der Hinweis des Beraters auf seine Erfahrungen mit dem bei den Kunden wegen der kurzen Laufzeit und der Kapitalgarantie beliebten „Bond“, für sich allein nicht geeignet, den Informationsbedarf der Klägerin abzudecken, lassen sich doch auch daraus keine eindeutigen und klaren Rückschlüsse auf die Bonität der Emittentin ableiten.5.3. Im vorliegenden Fall steht aber infolge Nichterledigung der Beweisrüge nicht fest, ob der Berater die Einstufung in die Risikoklasse 4 und das Bonitätsrisiko (bzw das daraus sich ergebende Risiko des Totalverlusts) überhaupt thematisiert hat. Unbekämpft ist lediglich seine Äußerung festgestellt, es handle sich bei der Emittentin um eine „anständige Firma“, wobei offen bleibt, ob es sich dabei bloß um ein subjektives Werturteil handelte, oder dieser Einschätzung objektive Daten zu Grunde lagen. Sollte der Berater allein diesen Hinweis gegeben und es sich dabei bloß um seine persönliche Meinung gehandelt haben, hätte er seiner sich aus Paragraph 40, WAG ergebenden Pflicht nicht Genüge getan, die spezifische Risikogeneigtheit und das gegebene Bonitätsrisiko zutreffend so darzustellen, dass die Klägerin in der Lage ist, diese Risiken zu erkennen, zu verstehen und selbst einzuschätzen. Obwohl er das besondere Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen hat und daher besonders differenziert und fundiert zu beraten gehabt hätte, hätte er die Diskrepanz zwischen der von ihr gewünschten sicheren Anlageform und dem vorgeschlagenen Produkt verschleiert und Bedenken gegen die Bonität der Emittentin gar nicht aufkommen lassen oder allfällige Bedenken zerstreut. Die Klägerin wäre nicht darüber aufgeklärt worden, dass die in Aussicht genommene Veranlagung nicht ihrem Wunsch nach einer sicheren Anlageform entsprach. Ebenso erscheint unter den gegebenen Prämissen der Hinweis des Beraters auf seine Erfahrungen mit dem bei den Kunden wegen der kurzen Laufzeit und der Kapitalgarantie beliebten „Bond“, für sich allein nicht geeignet, den Informationsbedarf der Klägerin abzudecken, lassen sich doch auch daraus keine eindeutigen und klaren Rückschlüsse auf die Bonität der Emittentin ableiten.
5.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Veranlagungsziel einer sicheren Anlageform und der Einstufung der empfohlenen (privaten) Anleihe mit zugesagter Kapitalgarantie in die Risikoklasse 4 als „spekulative Veranlagung mit eventuellem Totalverlust-Risiko“ eine Aufklärungspflicht des Beraters über das Bonitätsrisiko keinesfalls von vornherein mit der Begründung verneint werden kann, dieses Risiko sei bloß theoretisch-abstrakter Natur und deshalb vernachlässigbar.
Ob der Berater im konkreten Fall seiner Aufklärungsverpflichtung im ausreichenden Ausmaß nachgekommen ist, wird erst nach Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht abschließend beurteilt werden können.
6. Die Klägerin vertrat schon in erster Instanz den Rechtsstandpunkt, der Schaden sei bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des von ihr so nicht gewollten Wertpapiers eingetreten, weshalb ein potentiell nachfolgender Kursverlust, ein Insolvenzfall, aber auch ein potentiell strafrechtliches Verhalten Dritter nach den allgemeinen Regeln der überholenden Kausalität irrelevant sei. Mit dem Hinweis, der Zweitschädiger könne den Erstschädiger nicht entlasten, hält die Klägerin diesen Rechtsstandpunkt auch in dritter Instanz aufrecht. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang nur die Unterlassung von Hinweisen auf ein bestimmtes erkennbares Risiko, das sich in der Folge auch verwirklicht, die Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Beratung begründen kann (6 Ob 249/07x). Hat im vorliegenden Fall der Berater die Klägerin nicht ausreichend über das Bonitätsrisiko aufgeklärt und verwirklicht sich dieses durch Eröffnung der Insolvenz, wird seine Haftung zu bejahen sein. Strafrechtliche Veruntreuungshandlungen (etwa von Vorstandsmitgliedern der Emittentin) oder sonstige strafrechtliche Malversationen zum Nachteil der Anleger als letztlich jeder Fremdveranlagung immanente Risken sind jedoch für einen Berater in der Regel weder erkennbar noch voraussehbar. In diesem Fall ist eine Aufklärung über eine schadenskausale Veruntreuung nach ständiger Rechtsprechung nicht zu verlangen (RIS-Justiz RS0124492). Sollte demnach im vorliegenden Fall feststehen, dass sich das nicht voraussehbare Risiko der Veruntreuung der veranlagten Gelder zum Nachteil der Anleger verwirklicht hat und sollte die Veruntreuung kausal für den Insolvenzfall gewesen sein, wäre das Klagebegehren abzuweisen, ohne dass es einer Präzisierung von Art und Umfang der den Anlageberater treffenden Sorgfaltspflichten bedürfte. Dies hat in gleicher Weise für andere, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit herbeiführende strafrechtliche Malversationen zu gelten.
6.1. In diesem Zusammenhang machte die beklagte Partei bereits in ihrer Berufung das Fehlen von Feststellungen zu Veruntreuungshandlungen als sekundären Feststellungsmangel geltend. Das Berufungsgericht verneinte diesen Feststellungsmangel unter Hinweis darauf, die Behauptung von Veruntreuungshandlungen sei von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Diese Ansicht ist nicht zu teilen, weil die Klägerin kein Prozessverhalten gesetzt hat, aufgrund dessen strafrechtlich relevante Malversationen Dritter als zugestanden anzusehen wären:
Die unterbliebene Bestreitung stellt nur dann ein schlüssiges Geständnis dar, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein solches sprechen. So wurde etwa ein Zugeständnis angenommen, wenn der Beklagte seinem Vorbringen die Behauptungen des Gegners zu Grunde legte oder wenn der Beklagte „mehrfaches und heftiges“ Vorbringen nie konkret bestritt, obwohl es ihm ein leichtes gewesen wäre, die dieses Vorbringen entkräftenden Beweise vorzulegen (Rechberger in Rechberger3, ZPO, Rz 5 zu § 267 mwN weitere Beispiele in SZ 66/59). Aus bloßem Schweigen kann niemals ein schlüssiges Geständnis nach § 267 ZPO abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0107488). Im vorliegenden Fall geht aus dem (weiter oben wiedergegebenen) Vorbringen der beklagten Partei keineswegs eindeutig hervor, ob es sich dabei um Prozessvorbringen hinsichtlich tatsächlich stattgehabter Veruntreuungshandlungen handelt, oder ob sich das Vorbringen auf die Vermutung strafrechtlich relevanter Vorgangsweisen sowie die Tatsache beschränkt, dass diese Gegenstand staatsanwaltlicher Erhebungen sind. Zudem trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein Beratungsfehler infolge Veruntreuungshandlungen Dritter ausscheidet, die beklagte Partei und nicht die Klägerin. Diese ist nicht verhalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die von der beklagten Partei behaupteten anspruchsvernichtenden Voraussetzungen nicht gegeben seien (SZ 66/59). Trifft die Klägerin aber keine Behauptungslast, kann aus der bloßen Tatsache nur unsubstantiierter Bestreitung bzw des Schweigens kein Zugeständnis des Vorbringens der beklagten Partei zu gar nicht näher konkretisierten Veruntreuungshandlungen Dritter abgeleitet werden.Die unterbliebene Bestreitung stellt nur dann ein schlüssiges Geständnis dar, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein solches sprechen. So wurde etwa ein Zugeständnis angenommen, wenn der Beklagte seinem Vorbringen die Behauptungen des Gegners zu Grunde legte oder wenn der Beklagte „mehrfaches und heftiges“ Vorbringen nie konkret bestritt, obwohl es ihm ein leichtes gewesen wäre, die dieses Vorbringen entkräftenden Beweise vorzulegen (Rechberger in Rechberger3, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 267, mwN weitere Beispiele in SZ 66/59). Aus bloßem Schweigen kann niemals ein schlüssiges Geständnis nach Paragraph 267, ZPO abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0107488). Im vorliegenden Fall geht aus dem (weiter oben wiedergegebenen) Vorbringen der beklagten Partei keineswegs eindeutig hervor, ob es sich dabei um Prozessvorbringen hinsichtlich tatsächlich stattgehabter Veruntreuungshandlungen handelt, oder ob sich das Vorbringen auf die Vermutung strafrechtlich relevanter Vorgangsweisen sowie die Tatsache beschränkt, dass diese Gegenstand staatsanwaltlicher Erhebungen sind. Zudem trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein Beratungsfehler infolge Veruntreuungshandlungen Dritter ausscheidet, die beklagte Partei und nicht die Klägerin. Diese ist nicht verhalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die von der beklagten Partei behaupteten anspruchsvernichtenden Voraussetzungen nicht gegeben seien (SZ 66/59). Trifft die Klägerin aber keine Behauptungslast, kann aus der bloßen Tatsache nur unsubstantiierter Bestreitung bzw des Schweigens kein Zugeständnis des Vorbringens der beklagten Partei zu gar nicht näher konkretisierten Veruntreuungshandlungen Dritter abgeleitet werden.
Aufgrund der fehlenden Feststellungen ist die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.