Begründung:
Die seit 1990 bei der beklagten Stadtgemeinde beschäftigte Klägerin erhielt neben ihrem Monatsgehalt entsprechend einem Gemeindevorstandsbeschluss vom 1. 7. 1992 eine EDV-Zulage in der Höhe von 1.100 ATS pro Monat fünfzehn Mal jährlich. Einen Gemeinderatsbeschluss gibt es nicht. Mit Gemeindevorstandsbeschluss vom 13. 2. 1995 wurde ihr eine unbefristete EDV-Zulage zuerkannt. Diese wurde mit Gemeindevorstandsbeschluss vom 20. 3. 2001 auf 2.000 ATS erhöht. Zuletzt erhielt die Klägerin unter dem Titel EDV-Zulage bis einschließlich August 2008 einen Betrag von 472,37 EUR monatlich. Seit September 2008 wird der Klägerin die EDV-Zulage nicht mehr ausbezahlt. Die Klägerin erhielt im Laufe der Jahre auch noch verschiedene andere Zulagen und zusätzlich Leistungen, die jedoch für das Revisionsverfahren nicht mehr relevant sind.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin insgesamt 2.834,22 EUR brutto sA. Sie habe seit Jahren regelmäßig ohne irgendeinen Vorbehalt diese EDV-Zulage erhalten. Auch wenn diese im Gemeindevertragsbedienstetengesetz keine Deckung finde, sei sie ihr doch durch den Bürgermeister als zur Vertretung der Stadtgemeinde befugtem Organ schriftlich zugesagt worden. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass die klagsgegenständliche Zulage nicht im Gemeinderat beschlossen worden sei. Wesentlich sei auch, dass der Gemeinderat, der von der Gewährung dieser Zahlungen habe wissen müssen, jahrelang nicht reagiert und die Vorgangsweise daher geduldet habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass die Gemeinde zwar grundsätzlich die Möglichkeit habe, gemäß § 39 Stmk GVBG Sonderverträge abzuschließen, dass dies jedoch der ausdrücklichen Genehmigung des Gemeinderats bedürfe, die fehle. Die Klägerin habe das auch gewusst.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass die Gemeinde zwar grundsätzlich die Möglichkeit habe, gemäß Paragraph 39, Stmk GVBG Sonderverträge abzuschließen, dass dies jedoch der ausdrücklichen Genehmigung des Gemeinderats bedürfe, die fehle. Die Klägerin habe das auch gewusst.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging zusammengefasst davon aus, dass Sonderverträge nur nach Maßgabe des § 39 Stmk GVBG möglich seien. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung sei, dass derartige Verträge als „Sonderverträge“ bezeichnet würden; darüber hinaus bedürfe es einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Gemeinderat. Die Klägerin, die von diesen Formerfordernissen auch habe wissen müssen, genieße keinen Vertrauensschutz.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging zusammengefasst davon aus, dass Sonderverträge nur nach Maßgabe des Paragraph 39, Stmk GVBG möglich seien. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung sei, dass derartige Verträge als „Sonderverträge“ bezeichnet würden; darüber hinaus bedürfe es einer ausdrücklichen Genehmigung durch den Gemeinderat. Die Klägerin, die von diesen Formerfordernissen auch habe wissen müssen, genieße keinen Vertrauensschutz.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Zahlung im Gesetz nicht vorgesehener Zulagen könne nur Gegenstand eines Sondervertrags sein. § 39 Stmk GVBG normiere, dass in begründeten Fällen im Dienstvertrag zugunsten des Vertragsbediensteten vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden können. Solche als Sonderverträge zu bezeichnenden Verträge bedürften der Genehmigung des Gemeinderats. Hier sei kein als Sondervertrag bezeichneter schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Der Gemeinderat sei damit auch nicht befasst worden. Der Gemeindevorstand bestehe bloß aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und dem Gemeindekassier, bzw in Gemeinden über 3.000 Einwohnern auch aus zwei Vizebürgermeistern und einem weiteren Vorstandsmitglied. Den Formerfordernissen des § 39 Stmk GVBG werde durch einen Beschluss des Gemeindevorstands keinesfalls Genüge getan. Auch eine konkludente Genehmigung liege nicht vor. Zwar habe der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung den Standpunkt vertreten, es sei ein äußerer Tatbestand gegeben, wenn der Gemeinderat auf die Gewährung eines „Wirtschaftstages“ nicht reagiert habe, obwohl im Hinblick auf die überschaubare Organisationsgröße die regelmäßige Gewährung desselben den Mitgliedern des Gemeinderats nicht verborgen habe bleiben können. In jüngeren Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass bei fehlender Vertretungsmacht die Regeln über die Anscheinsvollmacht zu gelten haben, wenn das kompetente Organ den Anschein erweckt habe, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. Das Vertrauen müsse seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben. Der Oberste Gerichtshof habe die doppelte Schutzfunktion betont. Diese bestehe einerseits im zusätzlichen Zustimmungserfordernis und andererseits im notwendigen ausdrücklichen Vorliegen dieser Zustimmung. Daher könne ein bloß passives Verhalten des Gemeinderats dessen nach § 39 Stmk GVBG erforderliche Genehmigung auch dann nicht ersetzen, wenn Gemeinderatsmitglieder im Einzelfall Kenntnis von der Zulagengewährung an die Klägerin hatten.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Zahlung im Gesetz nicht vorgesehener Zulagen könne nur Gegenstand eines Sondervertrags sein. Paragraph 39, Stmk GVBG normiere, dass in begründeten Fällen im Dienstvertrag zugunsten des Vertragsbediensteten vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden können. Solche als Sonderverträge zu bezeichnenden Verträge bedürften der Genehmigung des Gemeinderats. Hier sei kein als Sondervertrag bezeichneter schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Der Gemeinderat sei damit auch nicht befasst worden. Der Gemeindevorstand bestehe bloß aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und dem Gemeindekassier, bzw in Gemeinden über 3.000 Einwohnern auch aus zwei Vizebürgermeistern und einem weiteren Vorstandsmitglied. Den Formerfordernissen des Paragraph 39, Stmk GVBG werde durch einen Beschluss des Gemeindevorstands keinesfalls Genüge getan. Auch eine konkludente Genehmigung liege nicht vor. Zwar habe der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung den Standpunkt vertreten, es sei ein äußerer Tatbestand gegeben, wenn der Gemeinderat auf die Gewährung eines „Wirtschaftstages“ nicht reagiert habe, obwohl im Hinblick auf die überschaubare Organisationsgröße die regelmäßige Gewährung desselben den Mitgliedern des Gemeinderats nicht verborgen habe bleiben können. In jüngeren Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass bei fehlender Vertretungsmacht die Regeln über die Anscheinsvollmacht zu gelten haben, wenn das kompetente Organ den Anschein erweckt habe, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. Das Vertrauen müsse seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben. Der Oberste Gerichtshof habe die doppelte Schutzfunktion betont. Diese bestehe einerseits im zusätzlichen Zustimmungserfordernis und andererseits im notwendigen ausdrücklichen Vorliegen dieser Zustimmung. Daher könne ein bloß passives Verhalten des Gemeinderats dessen nach Paragraph 39, Stmk GVBG erforderliche Genehmigung auch dann nicht ersetzen, wenn Gemeinderatsmitglieder im Einzelfall Kenntnis von der Zulagengewährung an die Klägerin hatten.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht zur Frage, ob das Wissen und Dulden von Zahlungen von im Gesetz nicht vorgesehenen Entgeltbestandteilen an Bedienstete einer Gemeinde durch Gemeinderatsmitglieder als konkludente Genehmigung eines Sondervertrags gemäß § 39 Stmk GVBG angesehen werden könne, als zulässig.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht zur Frage, ob das Wissen und Dulden von Zahlungen von im Gesetz nicht vorgesehenen Entgeltbestandteilen an Bedienstete einer Gemeinde durch Gemeinderatsmitglieder als konkludente Genehmigung eines Sondervertrags gemäß Paragraph 39, Stmk GVBG angesehen werden könne, als zulässig.