Damit stehen aber diese Entgelte dem Kläger schon im Rahmen dieser betrieblichen Übung zu (RIS-Justiz RS0014154; RS0014543; RS0014539 uva). Einer formellen Ergänzung der schriftlichen Verträge bedurfte es dementsprechend gar nicht.
Es handelt sich dabei auch nicht um Leistungen Dritter, die dem Kläger bloß aus „Gelegenheit“ des Dienstverhältnisses zugeflossen sind (vgl zu echtem „freiwilligen“ Trinkgeld RIS-Justiz RS0029316 mwN).Es handelt sich dabei auch nicht um Leistungen Dritter, die dem Kläger bloß aus „Gelegenheit“ des Dienstverhältnisses zugeflossen sind vergleiche zu echtem „freiwilligen“ Trinkgeld RIS-Justiz RS0029316 mwN).
Auch bei der Frage, warum es der Beklagten nicht möglich sein sollte über die im Rahmen ihres Betriebs aufgrund von ihr getroffener Absprachen vereinnahmten Entgelte Rechnung zu legen, vermag die Beklagte keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung mit dem Vertragspartner teilweise detailliert im Betrieb der Beklagten von den Vorgesetzten des Klägers geregelt wurde.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist insgesamt mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist insgesamt mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).