Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision maßgeblich (RIS-Justiz RS0112921; RS0112769). Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage mittlerweile bereits in einer Reihe von Entscheidungen, die gleichartige Ansprüche von Anlegern gegen dieselbe Beklagte auf Grundlage der auch hier gegenständlichen Werbebroschüre betrafen, erschöpfend beantwortet (ua 4 Ob 20/11m; 8 Ob 148/10p; 7 Ob 29/11g; 8 Ob 38/11g). Die Revision zeigt keine über den Einzelfall hinaus wesentlichen neuen Aspekte auf, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision maßgeblich (RIS-Justiz RS0112921; RS0112769). Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage mittlerweile bereits in einer Reihe von Entscheidungen, die gleichartige Ansprüche von Anlegern gegen dieselbe Beklagte auf Grundlage der auch hier gegenständlichen Werbebroschüre betrafen, erschöpfend beantwortet (ua 4 Ob 20/11m; 8 Ob 148/10p; 7 Ob 29/11g; 8 Ob 38/11g). Die Revision zeigt keine über den Einzelfall hinaus wesentlichen neuen Aspekte auf, die ihre Zulässigkeit begründen könnten.
Da eine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über die theoretische Möglichkeit der Insolvenz einer Emittentin oder Garantin, für deren Eintritt keinerlei aktuelle Anhaltspunkte vorliegen, zu verneinen ist, kommt es auf die in der Revision angesprochene Frage der Kausalität der Unterlassung einer solchen Aufklärung für den Kaufentschluss der Kläger nicht an. Ebensowenig bedarf es der Behandlung der Fragen, inwieweit die Zwischenschaltung eines Vermittlers den Verkäufer eines Anlageprodukts von eigenen Aufklärungspflichten entbinden kann und unter welchen Umständen der depotführenden Bank ein Fehlverhalten des Vermittlers zurechenbar wäre, weil nach dem vorliegenden Sachverhalt keine relevanten Aufklärungspflichten verletzt wurden.
Zur Frage eines von der Beklagten veranlassten Irrtums der Kläger über die Person des Garanten und über den Umfang der in der Informationsbroschüre beworbenen Kapitalgarantie hat das Berufungsgericht umfassend Stellung genommen; die Auslegung der Erklärungen der Beklagten betrifft grundsätzlich nur die Umstände des Einzelfalls. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.Zur Frage eines von der Beklagten veranlassten Irrtums der Kläger über die Person des Garanten und über den Umfang der in der Informationsbroschüre beworbenen Kapitalgarantie hat das Berufungsgericht umfassend Stellung genommen; die Auslegung der Erklärungen der Beklagten betrifft grundsätzlich nur die Umstände des Einzelfalls. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.