1. An die von den Klägern vorgenommene Bewertung (§ 56 Abs 2 JN) des Entscheidungsgegenstands mit 5.000 EUR ist das Berufungsgericht nicht gebunden, sodass es für die Frage der Revisionszulässigkeit einen höheren Wert (zwischen 5.000 und 30.000 EUR) annehmen konnte (RIS-Justiz RS0043252; RS0042285 [T2]).1. An die von den Klägern vorgenommene Bewertung (Paragraph 56, Absatz 2, JN) des Entscheidungsgegenstands mit 5.000 EUR ist das Berufungsgericht nicht gebunden, sodass es für die Frage der Revisionszulässigkeit einen höheren Wert (zwischen 5.000 und 30.000 EUR) annehmen konnte (RIS-Justiz RS0043252; RS0042285 [T2]).
2. Auf das Vorliegen des von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingewendeten Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist nicht mehr einzugehen. Das Erstgericht verwarf diese Einrede unbekämpft in den Gründen seiner Entscheidung (RIS-Justiz RS0114196 [T7]; RS0039774). Es liegt somit eine - auch den Obersten Gerichtshof bindende - Entscheidung über ein Prozesshindernis vor (RIS-Justiz RS0035572 [T39]).
3. Die Begründung des Berufungsgerichts ist ausreichend, um die gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu verneinen. Der Grundsatz, dass ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbar ist, kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei, - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei -, mangelhaft geblieben (RS0043061 [T18]). Wenngleich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung äußerst knapp gehalten sind, entsprechen sie dem Erfordernis an die gesetzmäßige Erledigung einer Beweisrüge, indem sie eine Begründung enthalten, aus welchem Grund die Einwände gegen die Beweiswürdigung als nicht stichhältig anzusehen sind. Mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers muss sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0043162).
4. Lichtimmissionen waren bereits mehrfach Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen. Diese Entscheidungen betrafen jeweils die von künstlichen (technischen) Lichtquellen ausgehenden Einwirkungen (2 Ob 252/04d - Halogenscheinwerfer; 1 Ob 96/03d - Beleuchtungskörper einer Wohnhausanlage; 3 Ob 201/99a und 3 Ob 586/78 = SZ 52/53 - jeweils Flutlichtanlage eines Sportplatzes). Im vorliegenden Fall sind jedoch Einwirkungen aufgrund reflektierten Sonnenlichts zu beurteilen. Es ist aber unerheblich, ob die Immission von einer künstlichen oder natürlichen Lichtquelle ausgeht. Wie sich aus den auf Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen für Licht- und Beleuchtungstechnik getroffenen Feststellungen ergibt, ist es nämlich für einen Beobachter unmöglich, allein aus dem Lichteindruck zu unterscheiden, ob das Licht technischen oder natürlichen Ursprungs ist; ebensowenig ist für einen Beobachter zu unterscheiden, ob ein Körper aus eigenem leuchtet oder lediglich Licht reflektiert. Es spricht demnach nichts dagegen, die zu Lichtimmissionen aufgrund künstlichen (technischen) Lichtquellen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf Lichtimmissionen aufgrund reflektierten Sonnenlichts zu übertragen.
4.1. Diese Grundsätze lassen sich - unter Berücksichtigung auch der zu andersartigen Immissionen (Lärm, Musik, Staub etc) ergangenen Rechtsprechung - wie folgt zusammenfassen:
Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB besteht dann, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind (stRsp, RIS-Justiz RS0010587). Ob eine Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0010558; 10 Ob 46/04v). Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein aufgrund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff (7 Ob 286/03i mwN). Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks abhängig ist. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des durch die Einwirkungen Betroffenen befindet (RIS-Justiz RS0010607, RS0010557 und RS0010583). Da die Normen des Nachbarrechts dem Interessenausgleich dienen und in hohem Maß einer wertenden Auslegung zugänglich sind, sind Immissionen jedenfalls zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, mögen sie auch noch so ortsunüblich sein.Das Untersagungsrecht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB besteht dann, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind (stRsp, RIS-Justiz RS0010587). Ob eine Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0010558; 10 Ob 46/04v). Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein aufgrund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff (7 Ob 286/03i mwN). Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks abhängig ist. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des durch die Einwirkungen Betroffenen befindet (RIS-Justiz RS0010607, RS0010557 und RS0010583). Da die Normen des Nachbarrechts dem Interessenausgleich dienen und in hohem Maß einer wertenden Auslegung zugänglich sind, sind Immissionen jedenfalls zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, mögen sie auch noch so ortsunüblich sein.
4.2. Die den Urteilen der Vorinstanzen zu Grunde liegende Rechtsansicht, die bei Sonnenschein vom Ziegeldach des Hauses der Kläger auf den Balkon und Teilbereiche des Wohn- und Esszimmers der Beklagten ausgehenden Sonnenreflexe (Aufhellungen) sowie die erzeugte Blendwirkung führe zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung, weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Fest steht, dass die Lichteinwirkung nur in den Monaten Juni bis August um die Mittagszeit besteht und sie in diesem Zeitraum (unter Zugrundelegung der Wetterstatistik sowie der durchschnittlichen Sonnenstunden) mehrmals die Woche jeweils für die Dauer von etwas mehr als einer Stunde auftritt. Ferner steht fest, dass in dieser Zeit lediglich bei direktem Blick auf das Dach eine starke physiologische Blendung (Beeinträchtigung des Sichtfeldes) zu bemerken ist, ansonsten jedoch keine Beeinträchtigung der Benutzung des Wohn- und Essbereichs sowie des Balkons gegeben ist. Die Beurteilung, dass die Kläger iSd von den §§ 364 ff ABGB angestrebten Interessenausgleichs im Sinn des friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn (RIS-Justiz RS0010501) derartige Einwirkungen zu dulden haben, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, bestehen die Einwirkungen doch nur zeitlich beschränkt und kann ihnen durch Verwendung eines (schwenkbaren) Sonnenschirms sowie die Benutzung von Jalousien begegnet werden. Diese möglichen Vorkehrungen wurden vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung als nicht unzumutbar beurteilt. Liegt nur eines der kumulativ erforderlichen Kriterien des § 364 Abs 2 ABGB nicht vor - hier die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Wohnung und des Balkons - ist der Anspruch auf Unterlassung nach § 364 Abs 2 ABGB zu verneinen.4.2. Die den Urteilen der Vorinstanzen zu Grunde liegende Rechtsansicht, die bei Sonnenschein vom Ziegeldach des Hauses der Kläger auf den Balkon und Teilbereiche des Wohn- und Esszimmers der Beklagten ausgehenden Sonnenreflexe (Aufhellungen) sowie die erzeugte Blendwirkung führe zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung, weicht von diesen Grundsätzen nicht ab. Fest steht, dass die Lichteinwirkung nur in den Monaten Juni bis August um die Mittagszeit besteht und sie in diesem Zeitraum (unter Zugrundelegung der Wetterstatistik sowie der durchschnittlichen Sonnenstunden) mehrmals die Woche jeweils für die Dauer von etwas mehr als einer Stunde auftritt. Ferner steht fest, dass in dieser Zeit lediglich bei direktem Blick auf das Dach eine starke physiologische Blendung (Beeinträchtigung des Sichtfeldes) zu bemerken ist, ansonsten jedoch keine Beeinträchtigung der Benutzung des Wohn- und Essbereichs sowie des Balkons gegeben ist. Die Beurteilung, dass die Kläger iSd von den Paragraphen 364, ff ABGB angestrebten Interessenausgleichs im Sinn des friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn (RIS-Justiz RS0010501) derartige Einwirkungen zu dulden haben, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, bestehen die Einwirkungen doch nur zeitlich beschränkt und kann ihnen durch Verwendung eines (schwenkbaren) Sonnenschirms sowie die Benutzung von Jalousien begegnet werden. Diese möglichen Vorkehrungen wurden vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung als nicht unzumutbar beurteilt. Liegt nur eines der kumulativ erforderlichen Kriterien des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht vor - hier die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Wohnung und des Balkons - ist der Anspruch auf Unterlassung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu verneinen.
Da die Kläger in ihrer Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO relevieren, sondern sich ihre Ausführungen auf nicht erhebliche Rechtsfragen beschränken, war mit einer Zurückweisung der Revision vorzugehen (RIS-Justiz RS0042779; RS0102059).Da die Kläger in ihrer Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO relevieren, sondern sich ihre Ausführungen auf nicht erhebliche Rechtsfragen beschränken, war mit einer Zurückweisung der Revision vorzugehen (RIS-Justiz RS0042779; RS0102059).
Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihnen die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen sind.