Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Zu der auch hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Klägerin unrichtig informiert wurde, weil sie von der Beklagten weder mündlich noch schriftlich im Werbeprospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder der Garantin hingewiesen worden sei, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der einen vergleichbar gelagerten Parallelfall betreffenden Entscheidung 4 Ob 20/11m Stellung genommen. Auch dort hatten die Kläger im November 2006 „D*****“ Zertifikate über Vermittlung von ***** erworben. In dieser Entscheidung legte der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung dar, dass die Beklagte im Anlassfall im Hinblick auf die Einschätzung der Finanzkraft der Emittentin durch die Fachkreise im November 2006 davon ausgehen durfte, dass das Bonitätsrisiko bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur sei (so schon die - dieselbe Werbebroschüre betreffende - Entscheidung 4 Ob 176/10a). Dass die in der Werbebroschüre angeführten exzellenten Ratings der drei führenden Ratingagenturen zum Kaufdatum noch gültig gewesen seien, sei von den Klägern nicht bestritten worden. Unter diesen Umständen sei die in der Werbebroschüre in Form des Ratings enthaltene Information über die Bonität der Emittentin ausreichend gewesen, einer darüber hinausgehenden Aufklärung der Kläger über das allgemeine Bonitätsrisiko habe es nicht bedurft. Schon mangels Verletzung von Aufklärungspflichten sei das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt. Auch auf die Frage der Zurechnung des Verhaltens der
*****-Beraterin zur Beklagten komme es daher nicht an.Zu der auch hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Klägerin unrichtig informiert wurde, weil sie von der Beklagten weder mündlich noch schriftlich im Werbeprospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder der Garantin hingewiesen worden sei, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der einen vergleichbar gelagerten Parallelfall betreffenden Entscheidung 4 Ob 20/11m Stellung genommen. Auch dort hatten die Kläger im November 2006 „D*****“ Zertifikate über Vermittlung von ***** erworben. In dieser Entscheidung legte der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung dar, dass die Beklagte im Anlassfall im Hinblick auf die Einschätzung der Finanzkraft der Emittentin durch die Fachkreise im November 2006 davon ausgehen durfte, dass das Bonitätsrisiko bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur sei (so schon die - dieselbe Werbebroschüre betreffende - Entscheidung 4 Ob 176/10a). Dass die in der Werbebroschüre angeführten exzellenten Ratings der drei führenden Ratingagenturen zum Kaufdatum noch gültig gewesen seien, sei von den Klägern nicht bestritten worden. Unter diesen Umständen sei die in der Werbebroschüre in Form des Ratings enthaltene Information über die Bonität der Emittentin ausreichend gewesen, einer darüber hinausgehenden Aufklärung der Kläger über das allgemeine Bonitätsrisiko habe es nicht bedurft. Schon mangels Verletzung von Aufklärungspflichten sei das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt. Auch auf die Frage der Zurechnung des Verhaltens der, *****-Beraterin zur Beklagten komme es daher nicht an.
Nichts anderes gilt auch im vorliegenden, völlig gleichgelagerten Fall. Da der Oberste Gerichtshof zur maßgebenden Rechtsfrage in der - wenngleich erst nach den bekämpften Berufungsurteil ergangen - zitierten Entscheidung bereits eingehend Stellung genommen hat, mangelt es der vorliegenden Revision an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO, die nach ständiger Rechtsprechung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein muss (RIS-Justiz RS0112769). Der Umstand allein, dass sich die hier zu beantwortenden Rechtsfragen in mehreren Parallelverfahren stellten und stellen, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042816). Ebenso wenig liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Nichts anderes gilt auch im vorliegenden, völlig gleichgelagerten Fall. Da der Oberste Gerichtshof zur maßgebenden Rechtsfrage in der - wenngleich erst nach den bekämpften Berufungsurteil ergangen - zitierten Entscheidung bereits eingehend Stellung genommen hat, mangelt es der vorliegenden Revision an der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, die nach ständiger Rechtsprechung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein muss (RIS-Justiz RS0112769). Der Umstand allein, dass sich die hier zu beantwortenden Rechtsfragen in mehreren Parallelverfahren stellten und stellen, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042816). Ebenso wenig liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.