Die Revision und der Rekurs des Klägers sind aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Rechtsmittelverfahren ist allein die Frage der Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der Vereinbarung vom 18. 9. 2007 strittig.
1. Zunächst ist aber auf die von den Vorinstanzen nicht geprüfte Frage der Rechtswegszulässigkeit für den Rückforderungsanspruch des Klägers gegenüber der beklagten Wassergenossenschaft einzugehen. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs wäre in jeder Lage des Verfahrens (auch noch im Rechtsmittelverfahren) von Amts wegen wahrzunehmen (1 Ob 135/07w mwN).
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind zunächst der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagsbehauptungen von Bedeutung. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund ausschlaggebend ist. Danach ist zu entscheiden, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des § 1 JN erhoben wurde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (2 Ob 80/06p mwN). Der Kläger fordert von der Beklagten den Klagsbetrag wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld zurück. Die Beklagte habe von ihm unzulässigerweise eine „Wasserbereitstellungsgebühr“ verlangt, die in ihrer Satzung nicht vorgesehen sei. Seine „Verpflichtungserklärung“ sei wegen massiver Ungleichbehandlung gegenüber anderen Anschlusswerbern wirkungslos. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht vor die ordentlichen Gerichte, wenn das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat (RIS-Justiz RS0033689; RS0033985). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil Wassergenossenschaften keine hoheitlichen Befugnisse haben (1 Ob 47/00v = SZ 73/57).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind zunächst der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagsbehauptungen von Bedeutung. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund ausschlaggebend ist. Danach ist zu entscheiden, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des Paragraph eins, JN erhoben wurde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (2 Ob 80/06p mwN). Der Kläger fordert von der Beklagten den Klagsbetrag wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld zurück. Die Beklagte habe von ihm unzulässigerweise eine „Wasserbereitstellungsgebühr“ verlangt, die in ihrer Satzung nicht vorgesehen sei. Seine „Verpflichtungserklärung“ sei wegen massiver Ungleichbehandlung gegenüber anderen Anschlusswerbern wirkungslos. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht vor die ordentlichen Gerichte, wenn das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat (RIS-Justiz RS0033689; RS0033985). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil Wassergenossenschaften keine hoheitlichen Befugnisse haben (1 Ob 47/00v = SZ 73/57).
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hängt zudem davon ab, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird (2 Ob 80/06p mwN). Gemäß § 85 Abs 1 WRG hat die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Sinn des § 77 Abs 3 lit i WRG (in der Satzung vorgesehenes Schlichtungsverfahren) beigelegt werden. Streitfälle entspringen dann aus dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnisse oder des strittigen Anspruchs in den §§ 73 bis 86 WRG oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen („besonderen Übereinkommen“ nach § 78 Abs 2 WRG) oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993] § 85 Rz 3). Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen, wenn somit das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (Oberleitner, WRG² [2007] § 85 Rz 4 unter Verweis auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofs).Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hängt zudem davon ab, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird (2 Ob 80/06p mwN). Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG hat die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG (in der Satzung vorgesehenes Schlichtungsverfahren) beigelegt werden. Streitfälle entspringen dann aus dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnisse oder des strittigen Anspruchs in den Paragraphen 73 bis 86 WRG oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen („besonderen Übereinkommen“ nach Paragraph 78, Absatz 2, WRG) oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993] Paragraph 85, Rz 3). Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen, wenn somit das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (Oberleitner, WRG² [2007] Paragraph 85, Rz 4 unter Verweis auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofs).
So entscheidet über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis die Wasserrechtsbehörde auch dann, wenn die Regelung über die Aufteilung der Kosten in die Form eines Vertrags - Brunnenordnung als „besonderes Übereinkommen“ im Sinn des § 78 Abs 2 WRG - gekleidet wurde (6 Ob 42/64 = SZ 37/46). Ein solches „besonderes Übereinkommen“, das von den Mitgliedern der Wassergenossenschaft abgeschlossen wurde und generell oder für einzelne Kosten Regelungen über die Kostentragung enthält und gemäß § 77 Abs 5 WRG der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde bedarf (Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008] § 78 K 3), ist hier aber nicht zu beurteilen.So entscheidet über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis die Wasserrechtsbehörde auch dann, wenn die Regelung über die Aufteilung der Kosten in die Form eines Vertrags - Brunnenordnung als „besonderes Übereinkommen“ im Sinn des Paragraph 78, Absatz 2, WRG - gekleidet wurde (6 Ob 42/64 = SZ 37/46). Ein solches „besonderes Übereinkommen“, das von den Mitgliedern der Wassergenossenschaft abgeschlossen wurde und generell oder für einzelne Kosten Regelungen über die Kostentragung enthält und gemäß Paragraph 77, Absatz 5, WRG der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde bedarf (Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008] Paragraph 78, K 3), ist hier aber nicht zu beurteilen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Zl 85/07/0289 = ÖJZ 1990/261 A [VwGH A]) ist der Rückforderungsanspruch von Beitragsleistungen an eine Wassergenossenschaft kein zivilrechtlicher Anspruch. Bei Streitigkeiten hierüber handelt es sich um solche aus dem Genossenschaftsverhältnis, sodass die Zuständigkeit der genossenschaftlichen Streitschlichtungsstelle und in der Folge der Wasserrechtsbehörde (§ 85 Abs 1 WRG) besteht (VwGH Zl 91/07/0091). Diesen Entscheidungen lag allerdings nicht die Rückzahlung behauptungsgemäß zu Unrecht geleisteter Beiträge aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zu Grunde. Die Rückforderung des hier nach den Klagsbehauptungen ohne Rechtsgrund Geleisteten fußt weder unmittelbar im Neunten Abschnitt des WRG noch in der Satzung oder einem „besonderen Übereinkommen“ und auch nicht in einem Beschluss der Genossenschaftsorgane, sondern in der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger als Genossenschaftsmitglied und der beklagten Wassergenossenschaft. Deren Unzulässigkeit behauptet der Kläger. Ein solcher Anspruch auf Zahlung einer zivilrechtlichen Schuld gemäß § 1431 ABGB ist aber kein Streitfall im Sinn des § 85 Abs 1 WRG, der in die Entscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde fiele.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Zl 85/07/0289 = ÖJZ 1990/261 A [VwGH A]) ist der Rückforderungsanspruch von Beitragsleistungen an eine Wassergenossenschaft kein zivilrechtlicher Anspruch. Bei Streitigkeiten hierüber handelt es sich um solche aus dem Genossenschaftsverhältnis, sodass die Zuständigkeit der genossenschaftlichen Streitschlichtungsstelle und in der Folge der Wasserrechtsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins, WRG) besteht (VwGH Zl 91/07/0091). Diesen Entscheidungen lag allerdings nicht die Rückzahlung behauptungsgemäß zu Unrecht geleisteter Beiträge aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zu Grunde. Die Rückforderung des hier nach den Klagsbehauptungen ohne Rechtsgrund Geleisteten fußt weder unmittelbar im Neunten Abschnitt des WRG noch in der Satzung oder einem „besonderen Übereinkommen“ und auch nicht in einem Beschluss der Genossenschaftsorgane, sondern in der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger als Genossenschaftsmitglied und der beklagten Wassergenossenschaft. Deren Unzulässigkeit behauptet der Kläger. Ein solcher Anspruch auf Zahlung einer zivilrechtlichen Schuld gemäß Paragraph 1431, ABGB ist aber kein Streitfall im Sinn des Paragraph 85, Absatz eins, WRG, der in die Entscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde fiele.
Für den vom Kläger erhobenen Bereicherungsanspruch ist daher der Rechtsweg zulässig.
2. Wassergenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 74 Abs 2 WRG), deren Zweck unter anderem, wie auch im Fall der Beklagten, die Versorgung der Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser sein kann (§ 73 Abs 1 lit b WRG). Ein behördlicher Akt (Bescheid) ist notwendige Voraussetzung für das Entstehen; das Verbandsverhältnis ist zu einem erheblichen Teil öffentlich-rechtlich gestaltet (1 Ob 1/95 = SZ 68/132 mwN). Satzungen von Wassergenossenschaften sind - ab Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht (1 Ob 1/95), jedoch keine Verordnungen. Das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, wurzelt somit im öffentlichen Recht. Demgemäß sind deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander öffentlich-rechtlicher Natur (1 Ob 47/00v = SZ 73/57 mwN; 1 Ob 305/00k).2. Wassergenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 74, Absatz 2, WRG), deren Zweck unter anderem, wie auch im Fall der Beklagten, die Versorgung der Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser sein kann (Paragraph 73, Absatz eins, Litera b, WRG). Ein behördlicher Akt (Bescheid) ist notwendige Voraussetzung für das Entstehen; das Verbandsverhältnis ist zu einem erheblichen Teil öffentlich-rechtlich gestaltet (1 Ob 1/95 = SZ 68/132 mwN). Satzungen von Wassergenossenschaften sind - ab Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht (1 Ob 1/95), jedoch keine Verordnungen. Das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, wurzelt somit im öffentlichen Recht. Demgemäß sind deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander öffentlich-rechtlicher Natur (1 Ob 47/00v = SZ 73/57 mwN; 1 Ob 305/00k).
Wie bereits dargelegt, haben Wassergenossenschaften keinerlei hoheitliche Befugnisse (1 Ob 47/00v = SZ 73/57 mwN). In der Entscheidung 1 Ob 27/76 (SZ 49/162) sprach der Oberste Gerichtshof zwar zunächst aus, dass privatrechtliche Vereinbarungen zwischen einer Wassergenossenschaft und „Interessenten“ (Dritten) über den Zweck der Genossenschaft betreffende Angelegenheiten (Wasserversorgung) grundsätzlich „nicht in Betracht kommen“, hielt jedoch abschließend fest, dass grundsätzlich auch die Wassergenossenschaft wie jede juristische Person öffentlichen Rechts berechtigt ist, privatrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen. In casu verneinte er in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze das Zustandekommen des Vertrags zwischen der Wassergenossenschaft und einem „Interessenten“. Dass eine Wassergenossenschaft wie jede andere juristische Person öffentlichen Rechts auch privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen kann, wurde in 1 Ob 305/00k fortgeschrieben.
Das WRG schließt die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung (hier über einen Beitrag zur Errichtung des Hochbehälters [„Wasser- bereitstellungsgebühr“]) zwischen der Wassergenossenschaft und ihrem Mitglied nicht aus. Gemäß § 78 Abs 2 WRG sind Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen und nicht anderweitig gedeckt werden können, nach dem durch die Satzungen oder durch „besondere Übereinkommen“ festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen. Eine „anderweitige Deckung“ im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch besondere Leistungen der Mitglieder erfolgen (Raschauer aaO § 78 Rz 3). Dadurch, dass § 78 Abs 2 WRG auf eine „anderweitige Deckung“ der Kosten zur Erfüllung der Aufgaben der Wassergenossenschaft Bezug nimmt, wird - außerhalb des öffentlich-rechtlich gestalteten Verbandsverhältnisses - der Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen einer Wassergenossenschaft und ihrem Mitglied ermöglicht. Es muss sich dabei aber um privatrechtliche Vereinbarungen handeln, die den Zweck der konkreten Wassergenossenschaft betreffen (vgl § 73 WRG). Zudem ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich bei den dem Genossenschaftsrecht unterliegenden Genossenschaften aus dem Treuegebot der Genossenschaft gegenüber Mitgliedern (5 Ob 29/86 = SZ 60/62 mwN), bei den dem öffentlichen Recht unterliegenden Genossenschaften - wie einer Wassergenossenschaft - aus Art 7 Abs 1 B-VG. Der sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung bindende Gleichheitsgrundsatz wird als umfassendes Willkürverbot verstanden, er gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und lässt damit nur „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen zu. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt für privatrechtlich agierende Körperschaften des öffentlichen Rechts eine sachliche Rechtfertigung für die konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung (1 Ob 1/95 = SZ 68/132 mwN).Das WRG schließt die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung (hier über einen Beitrag zur Errichtung des Hochbehälters [„Wasser- bereitstellungsgebühr“]) zwischen der Wassergenossenschaft und ihrem Mitglied nicht aus. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, WRG sind Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen und nicht anderweitig gedeckt werden können, nach dem durch die Satzungen oder durch „besondere Übereinkommen“ festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen. Eine „anderweitige Deckung“ im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch besondere Leistungen der Mitglieder erfolgen (Raschauer aaO Paragraph 78, Rz 3). Dadurch, dass Paragraph 78, Absatz 2, WRG auf eine „anderweitige Deckung“ der Kosten zur Erfüllung der Aufgaben der Wassergenossenschaft Bezug nimmt, wird - außerhalb des öffentlich-rechtlich gestalteten Verbandsverhältnisses - der Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen einer Wassergenossenschaft und ihrem Mitglied ermöglicht. Es muss sich dabei aber um privatrechtliche Vereinbarungen handeln, die den Zweck der konkreten Wassergenossenschaft betreffen vergleiche Paragraph 73, WRG). Zudem ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich bei den dem Genossenschaftsrecht unterliegenden Genossenschaften aus dem Treuegebot der Genossenschaft gegenüber Mitgliedern (5 Ob 29/86 = SZ 60/62 mwN), bei den dem öffentlichen Recht unterliegenden Genossenschaften - wie einer Wassergenossenschaft - aus Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Der sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung bindende Gleichheitsgrundsatz wird als umfassendes Willkürverbot verstanden, er gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und lässt damit nur „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen zu. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt für privatrechtlich agierende Körperschaften des öffentlichen Rechts eine sachliche Rechtfertigung für die konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung (1 Ob 1/95 = SZ 68/132 mwN).
Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich, dass die am 18. 9. 2007 zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung rechtswirksam zustande kam. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer „Wasserbereitstellungsgebühr“ von 22.000 EUR als Beitrag für die Errichtung eines Hochbehälters durch die Beklagte. Dessen Errichtung ist zur Sicherstellung der Wasserversorgung des Bauprojekts mit zahlreichen Wohneinheiten auf den beiden Grundstücken des Klägers, wovon jedenfalls eines bisher nur land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde, erforderlich.
Nach § 5 Abs 1 der Satzungen der Beklagten haben die Genossenschaftsmitglieder nach Gesetz und Satzung zu den Kosten unter anderem der Herstellung der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage beizutragen. Wie bereits ausgeführt, ermöglicht das WRG auch eine zivilrechtliche Vereinbarung über einen solchen Beitrag. Zudem können nach § 6 Abs 1 lit a der Satzungen die Mittel etwa zur Errichtung einer genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage auch durch Leistungen der Mitglieder in Form von Barzahlungen aufgebracht werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die genehmigten Satzungen freiwillige Barzahlungen und damit vertragliche Vereinbarungen über eine solche Mittelaufbringung gestatten.Nach Paragraph 5, Absatz eins, der Satzungen der Beklagten haben die Genossenschaftsmitglieder nach Gesetz und Satzung zu den Kosten unter anderem der Herstellung der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage beizutragen. Wie bereits ausgeführt, ermöglicht das WRG auch eine zivilrechtliche Vereinbarung über einen solchen Beitrag. Zudem können nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, der Satzungen die Mittel etwa zur Errichtung einer genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage auch durch Leistungen der Mitglieder in Form von Barzahlungen aufgebracht werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die genehmigten Satzungen freiwillige Barzahlungen und damit vertragliche Vereinbarungen über eine solche Mittelaufbringung gestatten.
Soweit der Kläger damit argumentiert, dass mit der privatrechtlichen Vereinbarung eine „willkürliche Vorschreibung“ von Beiträgen stattgefunden habe, trifft das nicht zu. Ausgangspunkt ist die (analogiefähige) gesetzliche Kostenaufteilungsregel des § 78 Abs 3 WRG, wonach mangels eines „derartigen Maßstabs“ in Satzungen oder „besonderen Übereinkommen“ die Kosten a) für hier nicht relevante Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen und b) für die - nach dem vom Kläger verfolgten Zweck maßgebliche - Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit die Aufteilung von Kosten nach dem Wasserverbrauch erfolgen, was jedenfalls bei der Versorgung mit Trink- und Nutzwasser wie hier zu gelten hat. Allen in § 78 Abs 3 WRG vorgesehenen Berechnungsansätzen kann der im Abs 5 dieser Gesetzesstelle verankerte verallgemeinerungsfähige Aufteilungsgrundsatz zu Grunde gelegt werden, dass der Maßstab für die Aufbringung der Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils festzusetzen ist. Diese Grundsätze einer sachgerechten und billigen Aufteilung werden durch die gesetzliche Regelung des § 78 Abs 4 WRG, wonach bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen sind, bestätigt (1 Ob 1/95 = SZ 68/132 mwN).Soweit der Kläger damit argumentiert, dass mit der privatrechtlichen Vereinbarung eine „willkürliche Vorschreibung“ von Beiträgen stattgefunden habe, trifft das nicht zu. Ausgangspunkt ist die (analogiefähige) gesetzliche Kostenaufteilungsregel des Paragraph 78, Absatz 3, WRG, wonach mangels eines „derartigen Maßstabs“ in Satzungen oder „besonderen Übereinkommen“ die Kosten a) für hier nicht relevante Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen und b) für die - nach dem vom Kläger verfolgten Zweck maßgebliche - Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit die Aufteilung von Kosten nach dem Wasserverbrauch erfolgen, was jedenfalls bei der Versorgung mit Trink- und Nutzwasser wie hier zu gelten hat. Allen in Paragraph 78, Absatz 3, WRG vorgesehenen Berechnungsansätzen kann der im Absatz 5, dieser Gesetzesstelle verankerte verallgemeinerungsfähige Aufteilungsgrundsatz zu Grunde gelegt werden, dass der Maßstab für die Aufbringung der Kosten nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder zu beseitigenden Nachteils festzusetzen ist. Diese Grundsätze einer sachgerechten und billigen Aufteilung werden durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 78, Absatz 4, WRG, wonach bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen sind, bestätigt (1 Ob 1/95 = SZ 68/132 mwN).
Das Grundstück 705/1 war ursprünglich landwirtschaftlich genutzt. Dass das Bauprojekt des Klägers mit 22 Wohneinheiten auf diesem Grundstück zuzüglich 3 Wohneinheiten auf seinem weiteren Grundstück einen vermehrten Wasserverbrauch verursachen wird, liegt auf der Hand und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Dem individuellen Vorteil des Klägers auf ausreichende und einwandfreie Trinkwasserversorgung des Projekts steht aber der Investitionsbedarf der Beklagten zur Sicherstellung dieser Versorgung gegenüber. Wenn sich der Kläger mit der Beklagten privatrechtlich einigt, dass er für den allein ihm - und nicht anderen Genossenschaftsmitgliedern - zu Gute kommenden Vorteil einen Kostenbeitrag an die Beklagte zur Abdeckung des anteiligen Investitionsbedarfs zur Sicherstellung seiner Wasserversorgung leistet, ist dies sachlich gerechtfertigt. Dass der vereinbarte Betrag (22.000 EUR) nicht dem von ihm erlangten Vorteil entspricht, behauptet der Kläger nicht. Der erstmals erhobene Einwand, der Obmann der Beklagten sei zum Abschluss dieses Vertrags für die Wassergenossenschaft nicht berechtigt gewesen, trifft nicht zu (§ 78a Abs 4 erster Satz WRG [vgl dazu Bumberger/Hinterwirth aaO § 78a K 4]; § 15 Abs 3 der Satzungen).Das Grundstück 705/1 war ursprünglich landwirtschaftlich genutzt. Dass das Bauprojekt des Klägers mit 22 Wohneinheiten auf diesem Grundstück zuzüglich 3 Wohneinheiten auf seinem weiteren Grundstück einen vermehrten Wasserverbrauch verursachen wird, liegt auf der Hand und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Dem individuellen Vorteil des Klägers auf ausreichende und einwandfreie Trinkwasserversorgung des Projekts steht aber der Investitionsbedarf der Beklagten zur Sicherstellung dieser Versorgung gegenüber. Wenn sich der Kläger mit der Beklagten privatrechtlich einigt, dass er für den allein ihm - und nicht anderen Genossenschaftsmitgliedern - zu Gute kommenden Vorteil einen Kostenbeitrag an die Beklagte zur Abdeckung des anteiligen Investitionsbedarfs zur Sicherstellung seiner Wasserversorgung leistet, ist dies sachlich gerechtfertigt. Dass der vereinbarte Betrag (22.000 EUR) nicht dem von ihm erlangten Vorteil entspricht, behauptet der Kläger nicht. Der erstmals erhobene Einwand, der Obmann der Beklagten sei zum Abschluss dieses Vertrags für die Wassergenossenschaft nicht berechtigt gewesen, trifft nicht zu (Paragraph 78 a, Absatz 4, erster Satz WRG [vgl dazu Bumberger/Hinterwirth aaO Paragraph 78 a, K 4]; Paragraph 15, Absatz 3, der Satzungen).
Dem Rückforderungsbegehren des Klägers steht daher die zulässige und rechtswirksame Vereinbarung vom 18. 9. 2007 entgegen. Soweit das Klagebegehren allein auf den Rechtsgrund der Zahlung einer Nichtschuld gestützt wird, war es daher - wie das Berufungsgericht zutreffend beurteilte - abzuweisen.
3. Zum Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erfolgen im Rechtsmittelverfahren ansonsten keine Darlegungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.