Der von der Beklagten erhobene (richtig: nur) Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 519 Abs 2, 527 Abs 2, 528 Abs 1) den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 519, Absatz 2,, 527 Absatz 2,, 528 Absatz eins,) - nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erfolgten Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Gemäß der auch hier anwendbaren Regelung des letzten Satzes des § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (RIS-Justiz RS0043691): nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erfolgten Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Gemäß der auch hier anwendbaren Regelung des letzten Satzes des Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (RIS-Justiz RS0043691):
1. Selbst wenn das Berufungsgericht mit dem wiedergegebenen Ausspruch zu Recht erkannt hätte, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (bzw die ordentliche Revision) sei(en) zulässig, das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist dieses trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059). Dabei hat sich, wenn der Rechtsmittelwerber eine der beiden vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ins Treffen geführten Rechtsfragen in seinem Rechtsmittel nicht mehr aufgreift, die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur an der zweiten angesprochenen Rechtsfrage zu orientieren (RIS-Justiz RS0102059 [T6]). Die Beklagte tritt der - rechtlich selbstständigen - Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers (der im Übrigen seinerseits das klageabweisliche Teilurteil unbekämpft ließ) und der vom Berufungsgericht daraus abgeleiteten teilweisen Abweisung der auf Naturalrestitution und Geldersatz gerichteten Begehren nicht entgegen, weshalb diese Rechtfrage vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu prüfen ist (vgl RIS-Justiz RS0102059 [T7]; RS0043338). Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers (der im Übrigen seinerseits das klageabweisliche Teilurteil unbekämpft ließ) und der vom Berufungsgericht daraus abgeleiteten teilweisen Abweisung der auf Naturalrestitution und Geldersatz gerichteten Begehren nicht entgegen, weshalb diese Rechtfrage vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu prüfen ist vergleiche RIS-Justiz RS0102059 [T7]; RS0043338).
2. In ihrem Rekurs macht die Beklagte - zusammengefasst - geltend, es sei zur Frage der Alternativanlagen und der zuzurechnenden Marktrisiken die Feststellung erforderlich, „wie viel Vermögensverlust (gemeint: bei den M*****-Zertifikaten) auf marktbedingte Risiken zurückzuführen (seien)“. Tatsächlich seien nämlich „nur“ 30 bis 40 % Verlust marktbedingt eingetreten, während die höheren Verluste von insgesamt etwa 80 % auf rechtsmissbräuchliche Mittelverwendung und Marktmanipulationen zurückgingen, welches Risiko nicht der Anlageberater zu tragen habe. Einem Anleger dürfe nur die Differenz zwischen den mit der Anlage üblicherweise verbundenen Schwankungsrisiken und den marktbedingt tatsächlich eingetretenen Schwankungen unter Abzug eines allfälligen Mitverschuldens zugesprochen werden. Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte allerdings keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend: geltend, es sei zur Frage der Alternativanlagen und der zuzurechnenden Marktrisiken die Feststellung erforderlich, „wie viel Vermögensverlust (gemeint: bei den M*****-Zertifikaten) auf marktbedingte Risiken zurückzuführen (seien)“. Tatsächlich seien nämlich „nur“ 30 bis 40 % Verlust marktbedingt eingetreten, während die höheren Verluste von insgesamt etwa 80 % auf rechtsmissbräuchliche Mittelverwendung und Marktmanipulationen zurückgingen, welches Risiko nicht der Anlageberater zu tragen habe. Einem Anleger dürfe nur die Differenz zwischen den mit der Anlage üblicherweise verbundenen Schwankungsrisiken und den marktbedingt tatsächlich eingetretenen Schwankungen unter Abzug eines allfälligen Mitverschuldens zugesprochen werden. Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte allerdings keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend:
2.1. Die Überlegungen der Beklagten in die Richtung, „dem Vermögensberater auch bei Naturalrestitution nur die Risikoentwicklung aufgrund des Marktrisikos, nicht jedoch folgender Veruntreuung von Anlegergeldern“ aufzubürden (S 4 in ON 37), sind - im gegebenen Kontext -rechtstheoretische Erwägungen, die mit den anspruchsbegründenden Klagebehauptungen sowie den getroffenen und vom Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung noch zu treffenden Feststellungen nichts zu tun haben. Die Beklagte räumt selbst ein, dass es - (gemeint offenbar:) gegenüber ihren rechtlichen Schlussfolgerungen im Rechtsmittel - einen wesentlichen Unterschied mache, „wenn einem Anleger weis gemacht wurde, die Anlage sei so sicher wie ein Sparbuch und es gebe überhaupt keine Verlustrisiken (was im vorliegenden Fall ja nicht den [sic!] Sachverhalt entspricht)“ (S 13 in ON 37). Genau letztgenannte Prozessbehauptungen liegen aber dem Klagebegehren zugrunde und sind im Rahmen der neuerlichen Entscheidung des Erstgerichts in tatsächlicher Hinsicht zu klären.
2.2. Der hier zu beurteilende und dem Begehren auf Naturalrestitution zugrundeliegende Prozessstandpunkt des Klägers besteht - zusammengefasst - darin, aufgrund bestimmter Erklärungen eines Mitarbeiters der Beklagten ein Finanzprodukt mit an sich nicht gewünschten Eigenschaften erworben zu haben. Trifft dies in tatsächlicher Hinsicht zu, so ist der Schaden bereits durch den Erwerb eingetreten und die gebührende Naturalrestitution besteht grundsätzlich in der Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (vgl 4 Ob 65/10b = ecolex 2010/350, 952 [ darin, aufgrund bestimmter Erklärungen eines Mitarbeiters der Beklagten ein Finanzprodukt mit an sich nicht gewünschten Eigenschaften erworben zu haben. Trifft dies in tatsächlicher Hinsicht zu, so ist der Schaden bereits durch den Erwerb eingetreten und die gebührende Naturalrestitution besteht grundsätzlich in der Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises vergleiche 4 Ob 65/10b = ecolex 2010/350, 952 [Wilhelm]; 8 Ob 25/10z = Zak 2010/646, 377; 10 Ob 11/07a = Zak 2008/400, 237 = ÖBA 2008/1504, 732 = RdW 2008/484, 521 = ZIK 2009/117, 71; 8 Ob 123/05d = SZ 2006/28 = Zak 2006/299, 176 = EvBl 2006/109, 597 = ecolex 2006/234, 566 = RdW 2006/451, 498 = ÖBA 2006, 682; 7 Ob 253/97z = ÖBA 1999/787, 388 [Kletečka] = ecolex 1998, 621; vgl auch RIS-Justiz RS0120784; ] = ecolex 1998, 621; vergleiche auch RIS-Justiz RS0120784; Ramharter, Aktuelle Fragen der Anlageberatungshaftung, Zak 2009/654, 403). Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts und die dafür maßgeblichen Gründe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel angestellten Erwägungen sind daher nicht entscheidungswesentlich. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist der Rekurs daher unzulässig und zurückzuweisen., Aktuelle Fragen der Anlageberatungshaftung, Zak 2009/654, 403). Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts und die dafür maßgeblichen Gründe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel angestellten Erwägungen sind daher nicht entscheidungswesentlich. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).