Die von den beklagten Parteien gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Selbst wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (2 Ob 217/09i; RIS-Justiz RS0102059).Die von den beklagten Parteien gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Selbst wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Recht ausgesprochen haben sollte, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (2 Ob 217/09i; RIS-Justiz RS0102059).
Die beklagten Parteien vertreten den Standpunkt, die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage sei hier von keiner Relevanz, weil unter den gegebenen Umständen ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils überhaupt nicht zulässig gewesen sei. Ebenso sei klar, dass kein Ruhen des Verfahrens eingetreten sei. Bei dem in der Tagsatzung vom 8. 2. 2010 erstatteten Vorbringen der Klägerin, insbesondere dem Vortrag des vorbereitenden Schriftsatzes, handle es sich um ein „klassisches neues Vorbringen“ im Sinne einer Klagsänderung. Erst in diesem Schriftsatz habe die Klägerin vorgebracht, sie sei die Witwe des Verstorbenen, und sich auf grobes Verschulden der Erstbeklagten gestützt. Dadurch habe sich die Anspruchsgrundlage „dogmatisch vollkommen verändert“. Wäre schon der vorbereitende Schriftsatz (als solcher) wirksam gewesen, müsste dies „aus Gründen der Reziprozität“ auch für die Replik der beklagten Parteien gelten, sodass dann aus diesem Grund ein Versäumungsurteil nicht zulässig wäre. „Streng dogmatisch“ sei die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Trauerschadens außerdem immer noch unschlüssig, weil weiterhin keine substantiierten Auführungen zum groben Verschulden der Erstbeklagten bzw zum Krankheitswert der Beeinträchtigungen der Klägerin vorlägen.
Mit diesen Argumenten werden jedoch keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Mit diesen Argumenten werden jedoch keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
1. Vorauszuschicken ist, dass vor den Bezirksgerichten gemäß § 27 Abs 1 ZPO idF Art 15 Z 1 BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ua in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR übersteigt, absolute Anwaltspflicht besteht. Zwischen den Streitteilen ist nicht strittig, dass die beklagten Parteien entgegen dieser Bestimmung in der nach Erhebung ihres Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. 2. 2010 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren. Es lag somit der Säumnisfall des § 133 Abs 3 ZPO vor. Gemäß § 396 Abs 2 zweiter Fall ZPO war auf Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil zu fällen, sofern das Klagebegehren schlüssig war. Die Klägerin hat - wenn auch erst nach der von den beklagten Parteien versäumten Tagsatzung - einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils gestellt.1. Vorauszuschicken ist, dass vor den Bezirksgerichten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO in der Fassung Artikel 15, Ziffer eins, BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ua in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR übersteigt, absolute Anwaltspflicht besteht. Zwischen den Streitteilen ist nicht strittig, dass die beklagten Parteien entgegen dieser Bestimmung in der nach Erhebung ihres Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. 2. 2010 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren. Es lag somit der Säumnisfall des Paragraph 133, Absatz 3, ZPO vor. Gemäß Paragraph 396, Absatz 2, zweiter Fall ZPO war auf Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil zu fällen, sofern das Klagebegehren schlüssig war. Die Klägerin hat - wenn auch erst nach der von den beklagten Parteien versäumten Tagsatzung - einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils gestellt.
2. § 398 Abs 1 ZPO idF ZVN 2004, auf den sich die Rechtsmittelausführungen offensichtlich beziehen, stellt klar, dass dann, wenn der Gegner der säumigen Partei keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, weil er trotz deren Säumnis auf neues tatsächliches Vorbringen Bedacht genommen haben will, sein Vorbringen der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen ist (Satz 1). Durch die Übermittlung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat (Satz 2). Eine weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des neuen Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen (Satz 3).2. Paragraph 398, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2004, auf den sich die Rechtsmittelausführungen offensichtlich beziehen, stellt klar, dass dann, wenn der Gegner der säumigen Partei keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, weil er trotz deren Säumnis auf neues tatsächliches Vorbringen Bedacht genommen haben will, sein Vorbringen der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen ist (Satz 1). Durch die Übermittlung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat (Satz 2). Eine weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des neuen Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen (Satz 3).
Ein Anwendungsfall dieser Bestimmung, die auch für das bezirksgerichtliche Verfahren gilt (vgl 8 Ob 29/08k mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 398 Rz 2), liegt hier jedoch nicht vor. Zum Einen hat die Klägerin in der Tagsatzung vom 8. 2. 2010 nur deshalb kein Versäumungsurteil beantragt, weil die Säumnis der beklagten Parteien für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war; zum Anderen war den beklagten Parteien der Schriftsatz mit dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor dieser Tagsatzung übermittelt worden, sodass es der in § 398 Abs 1 ZPO vorgesehenen Vorgangsweise zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nicht mehr bedurfte. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (jedenfalls) unter diesen Umständen ergänzendes, die Schlüssigkeit des Klagebegehrens herstellendes Vorbringen zur Tatsachengrundlage eines Versäumungsurteils wird (SZ 44/155; vgl auch 1 Ob 606/95; 2 Ob 117/04a; RIS-Justiz RS0040965; Rechberger aaO §§ 396-397 Rz 6; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 396 ZPO Rz 7).Ein Anwendungsfall dieser Bestimmung, die auch für das bezirksgerichtliche Verfahren gilt vergleiche 8 Ob 29/08k mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Rechberger in Rechberger, ZPO³ Paragraph 398, Rz 2), liegt hier jedoch nicht vor. Zum Einen hat die Klägerin in der Tagsatzung vom 8. 2. 2010 nur deshalb kein Versäumungsurteil beantragt, weil die Säumnis der beklagten Parteien für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war; zum Anderen war den beklagten Parteien der Schriftsatz mit dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor dieser Tagsatzung übermittelt worden, sodass es der in Paragraph 398, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Vorgangsweise zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nicht mehr bedurfte. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (jedenfalls) unter diesen Umständen ergänzendes, die Schlüssigkeit des Klagebegehrens herstellendes Vorbringen zur Tatsachengrundlage eines Versäumungsurteils wird (SZ 44/155; vergleiche auch 1 Ob 606/95; 2 Ob 117/04a; RIS-Justiz RS0040965; Rechberger aaO Paragraphen 396 -, 397, Rz 6; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 396, ZPO Rz 7).
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das von der Klägerin in ihrem vorbereitenden Schriftsatz erstattete ergänzende Vorbringen hindere nicht die Fällung eines Versäumungsurteils, stimmt mit dieser Rechtslage überein und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Da ein Versäumungsurteil so lange gefällt werden kann, als noch kein mündliches Vorbringen zur Hauptsache erstattet wurde (§ 396 Abs 2 ZPO), ist das von den beklagten Parteien in ihren Schriftsätzen erstattete Vorbringen unbeachtlich (vgl 7 Ob 246/08i).3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das von der Klägerin in ihrem vorbereitenden Schriftsatz erstattete ergänzende Vorbringen hindere nicht die Fällung eines Versäumungsurteils, stimmt mit dieser Rechtslage überein und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Da ein Versäumungsurteil so lange gefällt werden kann, als noch kein mündliches Vorbringen zur Hauptsache erstattet wurde (Paragraph 396, Absatz 2, ZPO), ist das von den beklagten Parteien in ihren Schriftsätzen erstattete Vorbringen unbeachtlich vergleiche 7 Ob 246/08i).
4. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (2 Ob 203/08d; 7 Ob 155/09h; 2 Ob 215/09w; 3 Ob 207/10b; RIS-Justiz RS0037516).
Der Schlüssigkeit des Klagebegehrens kommt bei der Prüfung, ob auf Antrag des Gegners der säumigen Partei ein Versäumungsurteil erlassen werden darf, besondere Bedeutung zu. Ist das Vorbringen unvollständig oder erscheint das Klagebegehren durch das bei der Entscheidung zu berücksichtigende tatsächliche Vorbringen rechtlich nicht gedeckt, ist das Klagebegehren abzuweisen (7 Ob 683/88; 1 Ob 516/93; vgl RIS-Justiz RS0040801, RS0040835). Eine unrichtige rechtliche Qualifikation allein wirkt sich hingegen nicht zum Nachteil des Klägers aus (2 Ob 203/08d mwN).Der Schlüssigkeit des Klagebegehrens kommt bei der Prüfung, ob auf Antrag des Gegners der säumigen Partei ein Versäumungsurteil erlassen werden darf, besondere Bedeutung zu. Ist das Vorbringen unvollständig oder erscheint das Klagebegehren durch das bei der Entscheidung zu berücksichtigende tatsächliche Vorbringen rechtlich nicht gedeckt, ist das Klagebegehren abzuweisen (7 Ob 683/88; 1 Ob 516/93; vergleiche RIS-Justiz RS0040801, RS0040835). Eine unrichtige rechtliche Qualifikation allein wirkt sich hingegen nicht zum Nachteil des Klägers aus (2 Ob 203/08d mwN).
Die Schlüssigkeit einer Klage kann allerdings nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, begründet daher - abgesehen von einer groben Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen - in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 Ob 19/03i; 7 Ob 246/08i; 2 Ob 215/09w; 3 Ob 207/10b; RIS-Justiz RS0116144, RS0037780).Die Schlüssigkeit einer Klage kann allerdings nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, begründet daher - abgesehen von einer groben Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen - in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (9 Ob 19/03i; 7 Ob 246/08i; 2 Ob 215/09w; 3 Ob 207/10b; RIS-Justiz RS0116144, RS0037780).
5. Seit der Entscheidung 2 Ob 79/00g wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Ersatzfähigkeit von Schockschäden mit Krankheitswert bei Tötung oder schwerster Verletzung eines nahen Angehörigen bejaht (2 Ob 77/09a mwN; 9 Ob 83/09k; 4 Ob 71/10k; RIS-Justiz RS00116865, RS0031111).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar „Trauerschmerzengeld“ geltend gemacht, in ihrem - zu berücksichtigenden - vorbereitenden Schriftsatz dazu aber näher ausgeführt, der Tod ihres Mannes sei für sie ein „schwerer Schock“ gewesen, weshalb sie sich auch im Krankenstand befunden habe. Dieses Vorbringen kann im Sinne der Behauptung einer krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigung verstanden werden, sodass es weiteren Vorbringens zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit (zu diesem Kriterium für die Ersatzfähigkeit „reinen“ Trauerschadens: 2 Ob 84/01v; RIS-Justiz RS0115189) nicht bedurfte (vgl 4 Ob 36/10p).Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar „Trauerschmerzengeld“ geltend gemacht, in ihrem - zu berücksichtigenden - vorbereitenden Schriftsatz dazu aber näher ausgeführt, der Tod ihres Mannes sei für sie ein „schwerer Schock“ gewesen, weshalb sie sich auch im Krankenstand befunden habe. Dieses Vorbringen kann im Sinne der Behauptung einer krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigung verstanden werden, sodass es weiteren Vorbringens zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit (zu diesem Kriterium für die Ersatzfähigkeit „reinen“ Trauerschadens: 2 Ob 84/01v; RIS-Justiz RS0115189) nicht bedurfte vergleiche 4 Ob 36/10p).
Dem Berufungsgericht ist somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es das Vorbringen der Klägerin zum geltend gemachten „Trauerschaden“ als schlüssig beurteilt hat. Auf die weiteren Ansprüche (frustrierte Flugkosten; Spesen) gehen die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel nicht mehr ein.
6. Die beklagten Parteien, die der zur Zulassung des Rechtsmittels führenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts ausdrücklich „keine Relevanz“ beimessen und jegliche Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Grundlage dieser Rechtsansicht unterlassen, zeigen mit ihren Ausführungen somit insgesamt keine dem Berufungsgericht unterlaufene Fehlbeurteilung auf, die Anlass zu einem korrigierenden Eingreifen des Obersten Gerichtshofs bieten könnte. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.6. Die beklagten Parteien, die der zur Zulassung des Rechtsmittels führenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts ausdrücklich „keine Relevanz“ beimessen und jegliche Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Grundlage dieser Rechtsansicht unterlassen, zeigen mit ihren Ausführungen somit insgesamt keine dem Berufungsgericht unterlaufene Fehlbeurteilung auf, die Anlass zu einem korrigierenden Eingreifen des Obersten Gerichtshofs bieten könnte. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.