Damit zeigt die Klägerin jedoch keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie sind - bezogen auf den konkreten Fall - bloß hypothetisch.Damit zeigt die Klägerin jedoch keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Sie sind - bezogen auf den konkreten Fall - bloß hypothetisch.
Das Berufungsgericht gab der Widerklage Folge, weil die Klägerin den Aktienkauf abredewidrig abgewickelt habe, und verwies zur Abweisung des Klagebegehrens auf Provisionszahlung auf 1 Ob 106/09h, wonach die Klägerin keinen Aufschlag (Provision) für ein Geschäft verlangen könne, das mangels Eintritts der vereinbarten Bedingung gar nicht hätte abgewickelt werden dürfen. Entscheidend sei (auch) im vorliegenden Fall, dass die festgestellte Art der Transaktionsabwicklung nicht dem anlässlich der Geschäftsanbahnung Besprochenen entsprochen habe.
Wenn nun die Klägerin immer wieder argumentiert, dass nicht ein Wertpapierkommissionsgeschäft, sondern ein Eigenhändlergeschäft anzunehmen sei, so ist sie zunächst auf ihr eigenes Zitat zu verweisen, wonach die Bank auch als Eigenhändler wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung (und der starken Parallelen zwischen Selbsteintritt und Kaufvertrag) verstärkte Schutz- und Treuepflichten bei Vertragsschluss treffen (Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht VI 2/153). Im Übrigen ist ihr Argument nicht geeignet, die tragende Begründung des Berufungsgerichts zu entkräften.Wenn nun die Klägerin immer wieder argumentiert, dass nicht ein Wertpapierkommissionsgeschäft, sondern ein Eigenhändlergeschäft anzunehmen sei, so ist sie zunächst auf ihr eigenes Zitat zu verweisen, wonach die Bank auch als Eigenhändler wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung (und der starken Parallelen zwischen Selbsteintritt und Kaufvertrag) verstärkte Schutz- und Treuepflichten bei Vertragsschluss treffen (Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch sechs 2/153). Im Übrigen ist ihr Argument nicht geeignet, die tragende Begründung des Berufungsgerichts zu entkräften.
Damit erweisen sich aber auch die weiteren von der Revisionswerberin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen als nicht entscheidungswesentlich.