Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Er ist im Sinne eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass die auf § 119 AußStrG gegründete Bestellung eines Verfahrenssachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam wird (2 Ob 173/08t; RISDen weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass die auf Paragraph 119, AußStrG gegründete Bestellung eines Verfahrenssachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses wirksam wird (2 Ob 173/08t; RIS-Justiz RS0124569). Der bestellte Verfahrenssachwalter ist somit schon vor Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses befugt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen zu wahren, weshalb er auch zu dessen Vertretung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren berechtigt ist.
Der Betroffene macht geltend, bei der Erstanhörung hätten sich keine Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit iSd § 268 ABGB ergeben. Auch die festgestellten Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung deuteten nicht auf eine psychische Erkrankung hin. Die Vorinstanzen hätten ferner keine aussichtslose oder absurde Prozessführung festgestellt. Unter diesen Umständen fehle es an einem ausreichenden Substrat für die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens.Der Betroffene macht geltend, bei der Erstanhörung hätten sich keine Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit iSd Paragraph 268, ABGB ergeben. Auch die festgestellten Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung deuteten nicht auf eine psychische Erkrankung hin. Die Vorinstanzen hätten ferner keine aussichtslose oder absurde Prozessführung festgestellt. Unter diesen Umständen fehle es an einem ausreichenden Substrat für die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens.
Hiezu wurde erwogen:
1. Das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, darf nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen (3 Ob 94/07f; 3 Ob 39/09w). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden (3 Ob 39/09w; 1 Ob 110/09x; RIS-Justiz RS0008526). Selbst für einen sogenannten „Querulanten“ darf nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn er sich durch sein „Querulieren“ selbst Schaden zufügt (3 Ob 94/07f; RIS-Justiz RS0072687). Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig, wie das Interesse Dritter an einer Sachwalterbestellung (3 Ob 94/07f mwN). Das mit der Anregung, ein Sachwalterbestellungsverfahren einzuleiten, befasste Gericht hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Hinweis konkrete und begründete Anhaltspunkte enthält. Dabei ist auch zu beachten, von wem der Hinweis kommt (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG, § 117 Rz 3)., AußStrG, Paragraph 117, Rz 3).
2. Die in § 268 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen (vgl 1 Ob 125/07z; RIS2. Die in Paragraph 268, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen vergleiche 1 Ob 125/07z; RIS-Justiz RS0049003 [zu § 273 Abs 1 ABGB aF]).Justiz RS0049003 [zu Paragraph 273, Absatz eins, ABGB aF]).
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon dargelegt, dass es dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen würde, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (3 Ob 39/09w). Ebenso wurde aber auch schon klargestellt, dass doch wenigstens ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat zu fordern ist, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt. Es sei zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten habe und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liege, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen (1 Ob 110/09x).
3. Der bloße Hinweis auf einige Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung durch die Vorinstanzen reicht zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstbeschädigung iSd § 268 Abs 1 ABGB nicht aus. Die zweitinstanzliche Schlussfolgerung, der Betroffene leide an einer psychischen Krankheit (im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung), ist weder durch das besagte Gutachten, noch durch Feststellungen gedeckt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die aktenkundigen Unterbrechungsbeschlüsse nach § 6a ZPO ausschließlich im Hinblick auf die Anregung des Einschreiters erfolgten, nicht aber auf der Initiative der Prozessgerichte beruhen. Eigene Wahrnehmungen, die auf eine Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen hindeuten könnten, gehen aus der Begründung dieser Beschlüsse nicht hervor. Schließlich hat auch das Erstgericht seinen Fortsetzungsbeschluss zwar formelhaft mit dem „Ergebnis der Erstanhörung“ begründet, dieses aber weder in dem von ihm verfassten Aktenvermerk vom 5. 10. 2010, noch in der Entscheidung selbst nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht.3. Der bloße Hinweis auf einige Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung durch die Vorinstanzen reicht zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstbeschädigung iSd Paragraph 268, Absatz eins, ABGB nicht aus. Die zweitinstanzliche Schlussfolgerung, der Betroffene leide an einer psychischen Krankheit (im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung), ist weder durch das besagte Gutachten, noch durch Feststellungen gedeckt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die aktenkundigen Unterbrechungsbeschlüsse nach Paragraph 6 a, ZPO ausschließlich im Hinblick auf die Anregung des Einschreiters erfolgten, nicht aber auf der Initiative der Prozessgerichte beruhen. Eigene Wahrnehmungen, die auf eine Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen hindeuten könnten, gehen aus der Begründung dieser Beschlüsse nicht hervor. Schließlich hat auch das Erstgericht seinen Fortsetzungsbeschluss zwar formelhaft mit dem „Ergebnis der Erstanhörung“ begründet, dieses aber weder in dem von ihm verfassten Aktenvermerk vom 5. 10. 2010, noch in der Entscheidung selbst nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht.
Nach den obigen Kriterien hätte es jedoch zumindest der näheren Darlegung bedurft, in welche Rechtsstreitigkeiten der Betroffene derzeit (noch) verwickelt ist, welchen Gegenstand und Hintergrund sie haben und ob ein möglicher Zusammenhang zwischen den festgestellten Merkmalen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung und einem bedenklichen Prozessverhalten des Betroffenen besteht.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach dessen Ergänzung - nachvollziehbar darzulegen haben, welche konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Betroffene aufgrund der angeführten Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung selbst Nachteile zufügen könnte. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Fortführung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich ist (vgl 1 Ob 110/09x). nachvollziehbar darzulegen haben, welche konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Betroffene aufgrund der angeführten Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung selbst Nachteile zufügen könnte. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Fortführung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich ist vergleiche 1 Ob 110/09x).