Gegenstand des Verfahrens bildet der Antrag des Vaters nach § 156 ABGB auf Feststellung der Nichtvaterschaft zur während aufrechter Ehe geborenen minderjährigen Erstantragsgegnerin. Die (im Kopf dieser Entscheidung Gegenstand des Verfahrens bildet der Antrag des Vaters nach Paragraph 156, ABGB auf Feststellung der Nichtvaterschaft zur während aufrechter Ehe geborenen minderjährigen Erstantragsgegnerin. Die (im Kopf dieser Entscheidung - anders als in den vorinstanzlichen Entscheidungen - genannte) Zweitantragsgegnerin ist die Mutter der Erstantragsgegnerin. Sie ist zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 82 Abs 2 AußStrG Partei des Abstammungsverfahrens (vgl hiezu auch genannte) Zweitantragsgegnerin ist die Mutter der Erstantragsgegnerin. Sie ist zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 82, Absatz 2, AußStrG Partei des Abstammungsverfahrens vergleiche hiezu auch Höllwerth in EF-Z 2007/118).Ziffer 2007 /, 118,).
Die Zweitantragsgegnerin wurde zu zwei erstinstanzlichen Verhandlungen geladen und dort „vernommen“. Sie wurde allerdings nicht als Antragsgegnerin dem Verfahren beigezogen. Es wurde ihr auch weder der erstinstanzliche Beschluss noch die Rekursentscheidung zugestellt. Die Zweitantragsgegnerin konnte sich daher auch am Rekursverfahren nicht beteiligen.
Damit haftet dem rekursgerichtlichen Verfahren Nichtigkeit iSd § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG an, die auch im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen wäre (1 Ob 236/05w; 6 Ob 51/09g; RISDamit haftet dem rekursgerichtlichen Verfahren Nichtigkeit iSd Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG an, die auch im Revisionsrekursverfahren analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen wäre (1 Ob 236/05w; 6 Ob 51/09g; RIS-Justiz RS0119971 [T3]).
Nach § 58 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist bei einem solchen schweren Verfahrensmangel vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben im [RevisionsNach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG ist bei einem solchen schweren Verfahrensmangel vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben im [Revisions-]Rekursverfahren oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht (RIS-Justiz RS0123128).
Mit Rücksicht auf § 58 Abs 2 AußStrG ist davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörsverletzung deren Heilung bedeutet (5 Ob 237/09b mwN).Mit Rücksicht auf Paragraph 58, Absatz 2, AußStrG ist davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörsverletzung deren Heilung bedeutet (5 Ob 237/09b mwN).
Demnach wird das Erstgericht die Zustellung sowohl der vorliegenden Entscheidung als auch des Beschlusses des Rekursgerichts und des Revisionsrekurses samt entsprechender Rechtsmittelbelehrung an die Zweitantragsgegnerin zu veranlassen haben. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw nach Einlangen eines Rechtsmittels (und einer allfälligen Rechtsmittelbeantwortung) wird der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.