Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
1. Zwar bewirkt der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO (stRsp, etwa 3 Ob 196/10k; RIS-Justiz RS0042816; hier § 528 Abs 1 ZPO). Das Rekursgericht hat jedoch zum Teil die Rechtslage verkannt.1. Zwar bewirkt der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, nicht ihre Erheblichkeit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (stRsp, etwa 3 Ob 196/10k; RIS-Justiz RS0042816; hier Paragraph 528, Absatz eins, ZPO). Das Rekursgericht hat jedoch zum Teil die Rechtslage verkannt.
2. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in zahlreichen ebenfalls gegen die Beklagte geführten und vergleichbaren Parallelverfahren (7 Ob 207/10g; 1 Ob 177/10a ua) mit den auch hier zu beurteilenden Rechtsfragen zu befassen. Er führte dabei zusammengefasst aus, dass von der Streitanhängigkeit des ersten Verfahrens im Umfang der Geltendmachung der Rückabwicklung des Erwerbs der Zertifikate gegen Zahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises auszugehen sei. Die Streitanhängigkeit werde durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt, nicht hingegen durch die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens. Entscheidend sei, ob der vorgetragene Sachverhalt im Kern jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde. Die Behauptung listiger Irreführung iSd § 870 ABGB schließe notwendigerweise ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten iSd §§ 1294 ff ABGB ein. Durch Hinzufügen weiterer Details und Facetten eines bereits im Erstprozess grundsätzlich geltend gemachten Fehlverhaltens der Beklagten werde keine Änderung des Klagegrundes iSd § 235 Abs 4 ZPO bewirkt. Daran könne auch der Umstand des auf demselben Klagegrund beruhenden Eventualbegehrens auf Feststellung nichts ändern.2. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in zahlreichen ebenfalls gegen die Beklagte geführten und vergleichbaren Parallelverfahren (7 Ob 207/10g; 1 Ob 177/10a ua) mit den auch hier zu beurteilenden Rechtsfragen zu befassen. Er führte dabei zusammengefasst aus, dass von der Streitanhängigkeit des ersten Verfahrens im Umfang der Geltendmachung der Rückabwicklung des Erwerbs der Zertifikate gegen Zahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises auszugehen sei. Die Streitanhängigkeit werde durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt, nicht hingegen durch die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens. Entscheidend sei, ob der vorgetragene Sachverhalt im Kern jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde. Die Behauptung listiger Irreführung iSd Paragraph 870, ABGB schließe notwendigerweise ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten iSd Paragraphen 1294, ff ABGB ein. Durch Hinzufügen weiterer Details und Facetten eines bereits im Erstprozess grundsätzlich geltend gemachten Fehlverhaltens der Beklagten werde keine Änderung des Klagegrundes iSd Paragraph 235, Absatz 4, ZPO bewirkt. Daran könne auch der Umstand des auf demselben Klagegrund beruhenden Eventualbegehrens auf Feststellung nichts ändern.
Diesen Rechtsausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Auch im vorliegenden Verfahren werden zur Begründung des Schadenersatzanspruchs im Wesentlichen nur weitere Details und Facetten eines bereits im Erstprozess behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten aufgezeigt. Der von der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs argumentativ herangezogene dreigliedrige Streitgegenstandsbegriff wird von der ständigen Rechtsprechung abgelehnt (RIS-Justiz RS0037419, RS0039255, RS0037522, RS0037551).
Die Zurückweisung der Klage auf Zahlung von 13.349,88 EUR (Erstkläger), von 5.187,37 EUR (Zweitklägerin) und von 5.408,92 EUR (Drittkläger) jeweils samt 4 % Zinsen seit 16. 3. 2010 und des Eventualbegehrens auf Feststellung war daher zu bestätigen.
3. Anders verhält es sich hingegen mit den restlichen Klagebeträgen von 1.972,94 EUR (Erstkläger), von 785,93 EUR (Zweitklägerin) und von 781,02 EUR (Drittkläger) (vgl dazu 7 Ob 207/10g; 1 Ob 177/10a ua). Dieser Anspruch beruht nach dem Vorbringen der Kläger darauf, dass sie bei ordnungsgemäßer Anlageberatung durch die Beklagte eine alternative Veranlagung gewählt und daraus Gewinn erzielt hätten, wobei dieser Gewinn (vorläufig) exakt in Höhe einer gesetzlichen Verzinsung veranschlagt wird. Ein solcher Gewinnanspruch ist ein von der Forderung auf Rückersatz des Kaufpreises unabhängiger positiver Schaden und ist nicht bloß eine Nebenforderung; er beruht vielmehr auf einem im Erstprozess nicht vorgetragenen rechtlichen Sachverhalt (Klagegrund).3. Anders verhält es sich hingegen mit den restlichen Klagebeträgen von 1.972,94 EUR (Erstkläger), von 785,93 EUR (Zweitklägerin) und von 781,02 EUR (Drittkläger) vergleiche dazu 7 Ob 207/10g; 1 Ob 177/10a ua). Dieser Anspruch beruht nach dem Vorbringen der Kläger darauf, dass sie bei ordnungsgemäßer Anlageberatung durch die Beklagte eine alternative Veranlagung gewählt und daraus Gewinn erzielt hätten, wobei dieser Gewinn (vorläufig) exakt in Höhe einer gesetzlichen Verzinsung veranschlagt wird. Ein solcher Gewinnanspruch ist ein von der Forderung auf Rückersatz des Kaufpreises unabhängiger positiver Schaden und ist nicht bloß eine Nebenforderung; er beruht vielmehr auf einem im Erstprozess nicht vorgetragenen rechtlichen Sachverhalt (Klagegrund).
Im Umfang der angeführten restlichen Klagebegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, weshalb dem Revisionsrekurs insofern Folge zu geben war.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1, § 46 Abs 1 Satz 2, § 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger sind im Zwischenstreit über die Einrede der Streitanhängigkeit, der mit dieser Entscheidung vollständig erledigt wurde, in erster Instanz zu rund 75 % und im Rechtsmittelverfahren zu etwa 87 % unterlegen. Sie haben der Beklagten daher 50 % der Kosten des Zwischenstreits in erster Instanz und 74 % der Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen zu ersetzen. Die Kosten des Rekurses der Beklagten sind nicht zu ersetzen, weil die Beklagte mit diesem Rechtsmittel nicht erfolgreich war. Infolge der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Kläger am Rechtsstreit waren die von ihnen zu tragenden Ersatzanteile (näherungsweise) nach dem Verhältnis dieser Beteiligung zu bestimmen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Kläger sind im Zwischenstreit über die Einrede der Streitanhängigkeit, der mit dieser Entscheidung vollständig erledigt wurde, in erster Instanz zu rund 75 % und im Rechtsmittelverfahren zu etwa 87 % unterlegen. Sie haben der Beklagten daher 50 % der Kosten des Zwischenstreits in erster Instanz und 74 % der Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen zu ersetzen. Die Kosten des Rekurses der Beklagten sind nicht zu ersetzen, weil die Beklagte mit diesem Rechtsmittel nicht erfolgreich war. Infolge der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Kläger am Rechtsstreit waren die von ihnen zu tragenden Ersatzanteile (näherungsweise) nach dem Verhältnis dieser Beteiligung zu bestimmen.