Begründung:
Die Kläger erwarben von der beklagten Partei am 26. 5. 2006 702 Stück Wertpapiere der M***** Ltd (M*****) zu einem Kurswert von 10.986,30 EUR zuzüglich Spesen von 384,52 EUR, insgesamt daher um 11.370,82 EUR.
In dem zu 46 Cg 89/09x des Handelsgerichts Wien anhängigen Verfahren (Erstprozess) begehren die Kläger die Aufhebung dieses Kaufvertrags und die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises samt 4 % Zinsen seit 26. 5. 2006 Zug um Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere. Sie stützten die Klage „vordergründig“ auf listige Irreführung nach § 870 ABGB und auf einen veranlassten Irrtum nach § 870 ABGB. Wesentliche anspruchsbegründende Behauptung war, die beklagte Partei hätte ihre (insbesondere aus dem WAG abzuleitende) Aufklärungspflicht verletzt und die Kläger über die (wertbildenden) Eigenschaften der erworbenen Wertpapiere in die Irre geführt.In dem zu 46 Cg 89/09x des Handelsgerichts Wien anhängigen Verfahren (Erstprozess) begehren die Kläger die Aufhebung dieses Kaufvertrags und die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises samt 4 % Zinsen seit 26. 5. 2006 Zug um Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere. Sie stützten die Klage „vordergründig“ auf listige Irreführung nach Paragraph 870, ABGB und auf einen veranlassten Irrtum nach Paragraph 870, ABGB. Wesentliche anspruchsbegründende Behauptung war, die beklagte Partei hätte ihre (insbesondere aus dem WAG abzuleitende) Aufklärungspflicht verletzt und die Kläger über die (wertbildenden) Eigenschaften der erworbenen Wertpapiere in die Irre geführt.
Im vorliegenden Verfahren, das denselben Wertpapierkauf zum Gegenstand hat, begehren die Kläger primär die Zahlung von 13.101,68 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 3. 2010 Zug um Zug gegen die Rückstellung der Wertpapiere. Hilfsweise wird die Feststellung angestrebt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden hafte, welcher den klagenden Parteien aus der Vermittlung von sowie aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere entstehe. Der Klagsbetrag setzt sich aus dem Kaufpreis inklusive Spesen von 11.370,82 EUR und dem Betrag von 1.730,86 EUR an hypothetischem Zinsgewinn bei einer alternativen Veranlagung in Höhe von 4 % Zinsen aus 11.370,82 EUR für den Zeitraum von 26. 5. 2006 bis 15. 3. 2010 zusammen. Die Kläger erklärten, ihre Klage auf Schadenersatz aufgrund culpa in contrahendo, auf Schadenersatzansprüche nach § 874 ABGB, § 15 WAG aF, § 1300 ABGB, § 295 iVm § 1311 ABGB iVm § 146 StGB, § 255 AktienG, § 48a bis d BörseG, §§ 1 und 2 UWG und §§ 4, 11 und 15 KMG sowie auf jeden weiteren erdenklichen Rechtsgrund wegen arglistiger bzw schuldhafter Verletzung der gebotenen Aufklärung zu stützen.Im vorliegenden Verfahren, das denselben Wertpapierkauf zum Gegenstand hat, begehren die Kläger primär die Zahlung von 13.101,68 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 3. 2010 Zug um Zug gegen die Rückstellung der Wertpapiere. Hilfsweise wird die Feststellung angestrebt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden hafte, welcher den klagenden Parteien aus der Vermittlung von sowie aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere entstehe. Der Klagsbetrag setzt sich aus dem Kaufpreis inklusive Spesen von 11.370,82 EUR und dem Betrag von 1.730,86 EUR an hypothetischem Zinsgewinn bei einer alternativen Veranlagung in Höhe von 4 % Zinsen aus 11.370,82 EUR für den Zeitraum von 26. 5. 2006 bis 15. 3. 2010 zusammen. Die Kläger erklärten, ihre Klage auf Schadenersatz aufgrund culpa in contrahendo, auf Schadenersatzansprüche nach Paragraph 874, ABGB, Paragraph 15, WAG aF, Paragraph 1300, ABGB, Paragraph 295, in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 146, StGB, Paragraph 255, AktienG, Paragraph 48 a bis d BörseG, Paragraphen eins und 2 UWG und Paragraphen 4, 11 und 15 KMG sowie auf jeden weiteren erdenklichen Rechtsgrund wegen arglistiger bzw schuldhafter Verletzung der gebotenen Aufklärung zu stützen.
Das Erstgericht wies die Klage im Umfang des Zahlungsbegehrens von 11.370,30 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 3. 2010 zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Zurückweisung mit der Maßgabe, dass die Klage im Umfang von 11.370,82 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 3. 2010 zurückgewiesen werde. Es ließ den Revisionsrekurs wegen der Vielzahl vergleichbarer beim Handelsgericht Wien und beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängiger Fälle zu.