Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Auf die - in der Revisionsbeantwortung nicht mehr thematisierte - Verjährungsfrage ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Beklagte dazu im erstinstanzlichen Verfahren kein ausreichend nachvollziehbares Tatsachenvorbringen erstattet hat. Sie hat insbesondere nicht begründet, aufgrund welcher Tatsachen die Schadenskenntnis spätestens am 31. 8. 2006 eingetreten sein sollte.
Unzutreffend ist auch der Vorwurf, der Kläger habe seine Rettungspflicht verletzt, weil er sein auf Ersatz der Veröffentlichungskosten gerichtetes Eventualbegehren nicht mit einem Antrag nach § 508 ZPO weiter verfolgt hat. Nach § 2 Abs 2 AHG besteht ein Ersatzanspruch ja nur dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch „Rechtsmittel“ hätte abwenden können. Davon gehen aber nicht einmal die Vorinstanzen aus, die lediglich darauf hinweisen, dass eine weitere Rechtsverfolgung „nicht aussichtslos“ gewesen wäre, weil die Rechtslage unklar sei und noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage bestehe. In einem solchen Fall ist aber das Amtshaftungsgericht verpflichtet, selbständig zu prüfen, ob - seiner Ansicht nach - überhaupt eine theoretische Erfolgschance vorgelegen ist, hier also, ob eine materiellrechtliche Grundlage für den nicht mehr weiter verfolgten Anspruch bestanden hätte. Dies haben die Vorinstanzen unterlassen. Nach Auffassung des erkennenden Senats lässt sich eine derartige Anspruchsgrundlage nicht finden. Inwiefern eine analoge Anwendung des § 25 Abs 6 UWG, der ja materiell einen Fall des Ersatzes besonderer Exekutionskosten regelt, in den Fällen einer „voreiligen Urteilsveröffentlichung“, also einer Veröffentlichung vor Rechtskraft des Urteils, in Betracht kommen sollte, vermag auch die Revisionsgegnerin nicht nachvollziehbar darzulegen. Ebensowenig ist ihre (nicht weiter begründete) Auffassung verständlich, eine Ersatzpflicht des seinerzeitigen Beklagten hätte sich aus § 1041 oder § 1042 ABGB ergeben. Kamen also derartige Anspruchsgrundlagen für einen Ersatzanspruch des Klägers nicht in Betracht, kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, solche Ansprüche nicht erhoben bzw bis zum Letzten verfolgt zu haben.
Dazu kommt, dass bei richtiger Betrachtung ein Anwendungsfall des § 2 Abs 2 AHG schon deshalb nicht vorliegt, weil dem Kläger gar nicht vorgeworfen wird, er hätte den Schadenseintritt durch zweckdienliche verfahrensrechtliche Maßnahmen verhindern können. Der im Aufwand von Veröffentlichungskosten liegende Schaden war ja bereits eingetreten, bevor der Kläger die Möglichkeit gehabt hatte, das in diesem Zusammenhang beurteilte Eventualbegehren zu erheben. Die Frage, ob einem Geschädigten vorzuwerfen ist, es unterlassen zu haben, einen aufgrund einer Amtspflichtverletzung eines Organs eingetretenen Schaden gegenüber einem allenfalls auf einer anderen Rechtsgrundlage haftenden (Mit-)Schuldner geltend zu machen, hat aber mit der in § 2 Abs 2 AHG normierten Rettungspflicht, die nur rein verfahrensrechtliche Behelfe in einem anhängigen Verfahren erfasst, nichts zu tun (vgl dazu nur SZ2 AHG normierten Rettungspflicht, die nur rein verfahrensrechtliche Behelfe in einem anhängigen Verfahren erfasst, nichts zu tun vergleiche dazu nur SZ 52/119).
Auch wenn somit am Bestehen von Amtshaftungsansprüchen dem Grunde nach kein Zweifel besteht, stellen sich die von der Beklagten schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen eines Mitverschuldens, die von den Vorinstanzen bisher nicht erörtert wurden. In erster Linie geht es dabei um die Frage, inwieweit es einem Anspruch auf vollständigen Schadenersatz entgegensteht, dass der Kläger im Verfahren unzweckmäßig vorgegangen ist und damit nicht alle denkbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Gesamtschaden niedrig zu halten. Dabei ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Aufrechterhalten des Veröffentlichungsbegehrens von vornherein unzweckmäßig und aussichtslos war, weil insoweit jedenfalls aufgrund des durch die bereits erfolgte Veröffentlichung bereits hinreichend befriedigten Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein schutzwürdiges Veröffentlichungsinteresse nicht mehr vorlag. Andererseits war das Fehlverhalten des gerichtlichen Entscheidungsorgans aber auch dafür kausal, dass es zu der für den Kläger unsicheren und schwer durchschaubaren Situation gekommen war. Es wird daher auch auf die - noch festzustellende - Motivation des Klägers bzw seines Prozessvertreters für das betreffende Prozessverhalten ankommen, um das Gewicht der vorzuwerfenden Sorglosigkeit beurteilen zu können. Entsprechendes muss für die Erhebung des Eventualbegehrens gelten. Auch wenn der Kläger dieses nun selbst (zutreffend) als unberechtigt und objektiv aussichtslos ansieht, zeigen schon die entsprechenden Prozesseinwendungen der Beklagten sowie die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen, dass jedenfalls dem Kläger nicht allein vorgeworfen werden kann, die damit verbundenen Prozesskosten verschuldet zu haben. Vielmehr war er erst durch den Gerichtsfehler in die Situation versetzt worden, sich entscheiden zu müssen, ob er sich allein auf Amtshaftungsansprüche beschränkt oder aber versucht, den Schaden im Wege eines Ersatzbegehrens gegenüber dem seinerzeitigen Beklagten geltend zu machen. Gerade wenn die Beklagte - wenn auch zu Unrecht - auf dem Standpunkt steht, er hätte einen solchen Anspruch nicht nur erheben, sondern sogar noch weiter verfolgen müssen, gesteht sie damit implizit zu, dass ein solches Vorgehen keineswegs als unvertretbares schadensvergrößerndes Fehlverhalten des Klägers angesehen werden kann. Letztlich verbleibt noch der Einwand zu prüfen, der Kläger habe durch seinen Prozessvertreter schon den ursprünglichen Gerichtsfehler dadurch mitverschuldet, dass er im Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils nicht auf die bereits aus dem Akt ersichtliche Vertretung des Beklagten durch einen Rechtsanwalt hingewiesen hatte.
Das Erstgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen im Einzelnen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls auch konkretere Feststellungen zu den einzelnen Schadenspositionen, insbesondere im Zusammenhang mit den Prozesskosten, zu treffen haben, sollte es zur Auffassung gelangen, dem Kläger als Mitverschulden vorzuwerfende prozessuale Maßnahmen hätten sich auf verschiedene Kostenpositionen unterschiedlich ausgewirkt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.