Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller keine Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend.Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller keine Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend.
1.) Der Antragsteller führt im Wesentlichen an, die Rechtslage habe sich seit der Stammfassung des § 19 Abs 1 WEG 1975 (BGBl 1975/417) in materieller Hinsicht nicht geändert, weswegen eine von der gesetzlichen Regelung abweichend vereinbarte Aufteilung immer einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sei. Daran habe sich durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG - BGBl 1993/800) nichts geändert. § 32 Abs 2 WEG 2002 enthalte in Abs 5 zwei selbständige Tatbestände, was von den Unterinstanzen verkannt worden sei.1.) Der Antragsteller führt im Wesentlichen an, die Rechtslage habe sich seit der Stammfassung des Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 (BGBl 1975/417) in materieller Hinsicht nicht geändert, weswegen eine von der gesetzlichen Regelung abweichend vereinbarte Aufteilung immer einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sei. Daran habe sich durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG - BGBl 1993/800) nichts geändert. Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 enthalte in Absatz 5, zwei selbständige Tatbestände, was von den Unterinstanzen verkannt worden sei.
2.) § 32 Abs 5 WEG 2002 entspricht inhaltlich dem § 19 Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF des 3. WÄG, an dem die Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen abweichenden Verteilungsschlüssel nach dem Zeitpunkt des Abschlusses grundsätzlich zu messen ist (5 Ob 255/04t; RIS-Justiz RS0008715
) und regelt inhaltlich die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels durch das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers.2.) Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 entspricht inhaltlich dem Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG, an dem die Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen abweichenden Verteilungsschlüssel nach dem Zeitpunkt des Abschlusses grundsätzlich zu messen ist (5 Ob 255/04t; RIS-Justiz
RS0008715) und regelt inhaltlich die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels durch das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers.
3.) Wie der Antragsteller selbst betont, enthält § 32 Abs 5 WEG 2002 zwei unterschiedliche Tatbestände: Das Gericht kann bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit der Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels oder - kommt der gesetzliche Verteilungsschlüssel zur Anwendung - bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen. Besteht eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssel, ist eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten seit der Vereinbarung zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche (Neu-)Festsetzung (E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 32 WEG Rz 43; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 32 WEG Rz 9; 5 Ob 78/09w; 5 Ob 224/09s; 5 Ob 53/07s = wobl 2008/74 [Call]). Das Vorliegen einer solchen Änderung seit Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags hat der Antragsteller nicht behauptet.3.) Wie der Antragsteller selbst betont, enthält Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 zwei unterschiedliche Tatbestände: Das Gericht kann bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit der Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels oder - kommt der gesetzliche Verteilungsschlüssel zur Anwendung - bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen. Besteht eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssel, ist eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten seit der Vereinbarung zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche (Neu-)Festsetzung (E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 32, WEG Rz 43; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 32, WEG Rz 9; 5 Ob 78/09w; 5 Ob 224/09s; 5 Ob 53/07s = wobl 2008/74 [Call]). Das Vorliegen einer solchen Änderung seit Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags hat der Antragsteller nicht behauptet.
Einer gerichtlichen Festsetzung des Aufteilungsschlüssels nach dem zweiten Tatbestand des § 32 Abs 5 WEG 2002 steht die Vereinbarung der Wohnungseigentümer entgegen. Die Ausführungen des Antragstellers, die auf eine seit der Stammfassung des § 19 WEG in materieller Hinsicht unveränderte Rechtslage abzielen, ignorieren, dass § 19 WEG 1975 durch das 3. WÄG in dem hier maßgeblichen Bereich nicht nur einer textlichen, sondern auch einer inhaltlichen Neuregelung unterzogen wurde, worauf bereits das Rekursgericht mit Nachdruck hingewiesen hat. Dass diese Änderung in den Materialien zum 3. WÄG (1268 BlgNR 18. GP) keinen Niederschlag gefunden hat, führt nicht zu der vom Antragsteller angestrebten Lösung. Insoweit kann auf die zutreffenden Argumente des Rekursgerichts verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG). Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG spricht der Antragsteller damit jedenfalls nicht an.Einer gerichtlichen Festsetzung des Aufteilungsschlüssels nach dem zweiten Tatbestand des Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 steht die Vereinbarung der Wohnungseigentümer entgegen. Die Ausführungen des Antragstellers, die auf eine seit der Stammfassung des Paragraph 19, WEG in materieller Hinsicht unveränderte Rechtslage abzielen, ignorieren, dass Paragraph 19, WEG 1975 durch das 3. WÄG in dem hier maßgeblichen Bereich nicht nur einer textlichen, sondern auch einer inhaltlichen Neuregelung unterzogen wurde, worauf bereits das Rekursgericht mit Nachdruck hingewiesen hat. Dass diese Änderung in den Materialien zum 3. WÄG (1268 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode keinen Niederschlag gefunden hat, führt nicht zu der vom Antragsteller angestrebten Lösung. Insoweit kann auf die zutreffenden Argumente des Rekursgerichts verwiesen werden (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG spricht der Antragsteller damit jedenfalls nicht an.
4.) Da die Vorinstanzen den Haupt- und den Eventualantrag des Antragstellers zu Recht abwiesen, musste das Rekursgericht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Rückerstattungsbegehren des Antragstellers nicht eingehen.