Die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die Auferlegung einer Geldbuße mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 18 Abs 1 MedienG ist auf Verlangen des Antragstellers dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet veröffentlicht worden ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung folgt, dass eine Geldbuße gemäß § 18 MedienG wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (§ 17 MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (§ 9 MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) auferlegt werden darf (Brandstetter/Schmid, MedienG² § 18 Rz 1; Rami in WK² § 18 MedienG Rz 4 mwN).Nach Paragraph 18, Absatz eins, MedienG ist auf Verlangen des Antragstellers dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet veröffentlicht worden ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung folgt, dass eine Geldbuße gemäß Paragraph 18, MedienG wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (Paragraph 17, MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (Paragraph 9, MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (Paragraph 10, MedienG) auferlegt werden darf (Brandstetter/Schmid, MedienG² Paragraph 18, Rz 1; Rami in WK² Paragraph 18, MedienG Rz 4 mwN).
Im Übrigen bedarf es für die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG auch eines - hier jedoch nicht vorliegenden - ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers (vgl Rami in WK² MedienG § 18 Rz 11).Im Übrigen bedarf es für die Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 18, Absatz eins, MedienG auch eines - hier jedoch nicht vorliegenden - ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers vergleiche Rami in WK² MedienG Paragraph 18, Rz 11).
Der - für den Antragsgegner nachteilige -erstgerichtliche Ausspruch der Auferlegung einer Geldbuße war daher ebenso rechtlich verfehlt wie das Unterbleiben einer Aufhebung desselben im Beschwerdeverfahren.
Die Gesetzesverletzung war festzustellen und es war der Ausspruch über die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 292 letzter Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG ersatzlos zu kassieren.Die Gesetzesverletzung war festzustellen und es war der Ausspruch über die Verhängung einer Geldbuße gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, MedienG ersatzlos zu kassieren.
Der Aufhebung dieses Ausspruchs steht Art 1 des 1. ZPMRK unter dem Gesichtspunkt eines dadurch bewirkten, auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dienenden Eingriffs in die demnach geschützte Vermögensposition des Antragstellers infolge Bekanntmachung des dazu führenden Verfahrens nach § 292 StPO gegenüber dem Antragsteller innerhalb der dem Antragsgegner offenstehenden sechsmonatigen Frist (ab Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht) zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entgegen (RIS-Justiz RS0124798 [T2]).Der Aufhebung dieses Ausspruchs steht Artikel eins, des 1. ZPMRK unter dem Gesichtspunkt eines dadurch bewirkten, auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dienenden Eingriffs in die demnach geschützte Vermögensposition des Antragstellers infolge Bekanntmachung des dazu führenden Verfahrens nach Paragraph 292, StPO gegenüber dem Antragsteller innerhalb der dem Antragsgegner offenstehenden sechsmonatigen Frist (ab Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht) zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO ohne vorangegangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entgegen (RIS-Justiz RS0124798 [T2]).