Die Revisionen der Klägerin und der Erstbeklagten sind entgegen diesem nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.
I.) Zur Revision der Klägerin:römisch eins.) Zur Revision der Klägerin:
1.) Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).1.) Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
2.) Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0109021 [T1, T5 und T6]). Eine korrekturbedürftige Beurteilung des Berufungsgerichts, das einen konkludenten Verzicht des Zweitbeklagten auf sein Mitmietrecht verneinte, ist nicht zu erkennen. Zunächst sah der Einbringungsvertrag ausdrücklich die Übertragung der Nutzungsrechte an die Erstbeklagte vor. Diese Übertragung wurde in dem 2004 zwischen der Vermieterin und der Erstbeklagten geschlossenen Vereinbarung noch ausdrücklich festgehalten und als Grund für die Anhebung des Mietzinses herangezogen. Wie der Abschluss dieser Vereinbarung aus der Sicht der Vermieterin als konkludenter Verzicht des Zweitbeklagten auf sein Mitmietrecht gewertet werden sollte, ist angesichts der 1997 im Mietvertrag vereinbarten Regelungen schwer verständlich: Danach wäre nämlich der Vermieterin bei einem derartigen Verzicht die Klägerin als allein verbleibende Vertragspartnerin gegenüber gestanden, was sich mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Anhebung des Mietzinses mit einer anderen Vertragspartei kaum vereinen lässt.
3.) Die Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist wegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0104146).3.) Die Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist wegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0104146).
II.) Zur Revision der Erstbeklagten:römisch zwei.) Zur Revision der Erstbeklagten:
1.) Der gesetzliche Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung war vor Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 in § 12 Abs 3 MRG geregelt. Die in ihrem Abs 1 Satz 1 nahezu textgleiche Nachfolgebestimmung des § 12a MRG brachte im Vergleich zur Vorgängerregelung keine Rechtsänderung und diente nur der Klarstellung des Veräußerungsbegriffs (5 Ob 267/98w verstärkter Senat = SZ 73/66; Dirnbacher, Das Mietrechtsgesetz in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, 183). Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die gesetzliche Vertragsübernahme, nämlich die Veräußerung eines vom Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit in dieser betriebenen Unternehmens zum Zweck der Weiterführung durch den Erwerber (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht22 § 12a MRG Rz 8) blieben unverändert.1.) Der gesetzliche Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung war vor Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 in Paragraph 12, Absatz 3, MRG geregelt. Die in ihrem Absatz eins, Satz 1 nahezu textgleiche Nachfolgebestimmung des Paragraph 12 a, MRG brachte im Vergleich zur Vorgängerregelung keine Rechtsänderung und diente nur der Klarstellung des Veräußerungsbegriffs (5 Ob 267/98w verstärkter Senat = SZ 73/66; Dirnbacher, Das Mietrechtsgesetz in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, 183). Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die gesetzliche Vertragsübernahme, nämlich die Veräußerung eines vom Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit in dieser betriebenen Unternehmens zum Zweck der Weiterführung durch den Erwerber (Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht22 Paragraph 12 a, MRG Rz 8) blieben unverändert.
2.) Gegenteiliges behauptet die Erstbeklagte nicht. Sie bezweifelt auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, einen wirksamen Übergang des alleinigen Hauptmietrechts aufgrund der fehlenden Zustimmung der Mitmieterin iSd zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0069998) zu verneinen. Allerdings meint sie, eine Übertragung des Mitmietrechts des Zweitbeklagten, die das Mitmietrecht der Klägerin aufrecht lasse und sie daher nicht benachteilige, sei zulässig. Die Klägerin habe dem Zweitbeklagten die ausschließliche Nutzung des Mietobjekts vertraglich eingeräumt und damit der Übertragung seines Mitmietrechts an die Erstbeklagte zugestimmt.2.) Gegenteiliges behauptet die Erstbeklagte nicht. Sie bezweifelt auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, einen wirksamen Übergang des alleinigen Hauptmietrechts aufgrund der fehlenden Zustimmung der Mitmieterin iSd zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0069998) zu verneinen. Allerdings meint sie, eine Übertragung des Mitmietrechts des Zweitbeklagten, die das Mitmietrecht der Klägerin aufrecht lasse und sie daher nicht benachteilige, sei zulässig. Die Klägerin habe dem Zweitbeklagten die ausschließliche Nutzung des Mietobjekts vertraglich eingeräumt und damit der Übertragung seines Mitmietrechts an die Erstbeklagte zugestimmt.
3.) Mit diesen Argumenten zeigt sie aber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übertragung des Mitmietrechts (die Auswechslung des Mitmieters) bedürfe jedenfalls der Zustimmung der Klägerin als Mitglied der Rechtsgemeinschaft der Mitmieter, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0013181; RS0013191). Die vertraglich eingeräumte ausschließliche Nutzung des gesamten Bestandobjekts durch den Zweitbeklagten zwingt nicht zur Annahme einer (konkludenten) Zustimmung zu der Übertragung des Mitmietrechts des Zweitbeklagten, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht über die Einbringung des Ambulatoriums in die GmbH informiert worden war (vgl RIS-Justiz RS0109021 [T2]) und aufgrund ihrer Vereinbarungen mit dem Zweitbeklagten mit der Übernahme des Ambulatoriums rechnete.3.) Mit diesen Argumenten zeigt sie aber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übertragung des Mitmietrechts (die Auswechslung des Mitmieters) bedürfe jedenfalls der Zustimmung der Klägerin als Mitglied der Rechtsgemeinschaft der Mitmieter, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0013181; RS0013191). Die vertraglich eingeräumte ausschließliche Nutzung des gesamten Bestandobjekts durch den Zweitbeklagten zwingt nicht zur Annahme einer (konkludenten) Zustimmung zu der Übertragung des Mitmietrechts des Zweitbeklagten, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht über die Einbringung des Ambulatoriums in die GmbH informiert worden war vergleiche RIS-Justiz RS0109021 [T2]) und aufgrund ihrer Vereinbarungen mit dem Zweitbeklagten mit der Übernahme des Ambulatoriums rechnete.
III.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Parteien haben jeweils auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Der Klägerin steht für ihre Revisionsbeantwortung nach § 23a RATG ein Zuschlag von nur 1,80 EUR zu, weil eine Rechtsmittelbeantwortung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist (8 Ob 33/10a; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 646).römisch drei.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Parteien haben jeweils auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Der Klägerin steht für ihre Revisionsbeantwortung nach Paragraph 23 a, RATG ein Zuschlag von nur 1,80 EUR zu, weil eine Rechtsmittelbeantwortung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist (8 Ob 33/10a; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 646).