Die Rechtsmittel des Klägers sowie der beklagten Partei und des Nebenintervenienten sind entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.
1. Auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts muss geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind (1 Ob 22/92 = SZ 66/77). Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat (RIS-Justiz RS0050038 [T4]). Auch bei einer unvertretbaren Verletzung von Rechtsvorschriften sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (1 Ob 157/04a; 1 Ob 28/09p ua). Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0050038 [T14]).
2. Nach § 97 Abs 1 AußStrG 1854, das nach § 205 AußStrG (BGBl I 2003/111) auf das Verlassenschaftsverfahren anzuwenden war, hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis des gesamten beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes befunden hat, zu enthalten (RIS-Justiz
RS0109531
). § 98 AußStrG 1854 verpflichtet den Gerichtskommissär zur Erforschung des Nachlassvermögens. Für die Inventarisierung ist nur der Besitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber das Eigentum des Erblassers maßgeblich (RIS-Justiz RS0007816). Unter „Besitz“ ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht aber die bloße Innehabung zu verstehen (RIS-Justiz RS0007809), was auch für Wertpapierdepots gilt (6 Ob 213/09f).2. Nach Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG 1854, das nach Paragraph 205, AußStrG (BGBl I 2003/111) auf das Verlassenschaftsverfahren anzuwenden war, hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis des gesamten
beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes befunden hat, zu enthalten (RIS-Justiz
RS0109531). Paragraph 98, AußStrG 1854 verpflichtet den Gerichtskommissär zur Erforschung des Nachlassvermögens. Für die Inventarisierung ist nur der Besitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber das Eigentum des Erblassers maßgeblich (RIS-Justiz RS0007816). Unter „Besitz“ ist nur der Sachbesitz oder Rechtsbesitz, nicht aber die bloße Innehabung zu verstehen (RIS-Justiz RS0007809), was auch für Wertpapierdepots gilt (6 Ob 213/09f).
3. Im konkreten Fall gab es keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt für die Verlassenschaftszugehörigkeit des Wertpapierdepots. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der §§ 97 und 98 AußStrG 1854 und dem Schaden des Testamentserben als Folge einer Einbeziehung des nicht zu den Verlassenschaftsaktiva zählenden Depots in die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch zu bejahen, ist nicht korrekturbedürftig (vgl 1 Ob 2309/96g = SZ 70/46: Wertung des § 43 iVm § 98 Abs 1 AußStrG 1854 als Schutzgesetz zugunsten des Erben). Obwohl die Inventarisierung des Nachlassvermögens nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens dient (RIS-Justiz RS0006465), für die Berechnung des Pflichtteils nicht bindend ist (RIS-Justiz RS0007784) und demnach keine Gewähr für die vollständige Erfassung von Vermögen und Verbindlichkeiten bietet (4 Ob 170/03h), soll sie dennoch als Mittel der Beweissicherung vorläufig jenes Vermögen erheben, das nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und den Nachlass bildet (6 Ob 184/99y = SZ 72/174; RIS-Justiz RS0007784 [T9]; RS0006465 [T16]; 7 Ob 282/03a mwN). Das Inventar, das als öffentliche Urkunde (§ 292 Abs 1 ZPO) den Anschein der Verlassenschaftszugehörigkeit der aufgenommenen Positionen schafft, dient eben Erben und Pflichtteilsberechtigten als Orientierungshilfe und Grundlage für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils (RIS-Justiz RS0006519; RS0007784; RS0012906; 7 Ob 282/03a), auch im Zusammenhang mit Übereinkommen, die nicht selten noch während des Verlassenschaftsverfahrens geschlossen werden und (so wie hier) zur endgültigen Bereinigung der Ansprüche und Vermeidung kostspieliger und langwieriger Erbschaftstreitigkeiten einen Anfechtungsverzicht und eine Generalklausel enthalten können. Aus diesem Grund stellt auch die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, der nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0110361), keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung dar.3. Im konkreten Fall gab es keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt für die Verlassenschaftszugehörigkeit des Wertpapierdepots. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Paragraphen 97 und 98 AußStrG 1854 und dem Schaden des Testamentserben als Folge einer Einbeziehung des nicht zu den Verlassenschaftsaktiva zählenden Depots in die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch zu bejahen, ist nicht korrekturbedürftig vergleiche 1 Ob 2309/96g = SZ 70/46: Wertung des Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, AußStrG 1854 als Schutzgesetz zugunsten des Erben). Obwohl die Inventarisierung des Nachlassvermögens nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens dient (RIS-Justiz RS0006465), für die Berechnung des Pflichtteils nicht bindend ist (RIS-Justiz RS0007784) und demnach keine Gewähr für die vollständige Erfassung von Vermögen und Verbindlichkeiten bietet (4 Ob 170/03h), soll sie dennoch als Mittel der Beweissicherung vorläufig jenes Vermögen erheben, das nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und den Nachlass bildet (6 Ob 184/99y = SZ 72/174; RIS-Justiz RS0007784 [T9]; RS0006465 [T16]; 7 Ob 282/03a mwN). Das Inventar, das als öffentliche Urkunde (Paragraph 292, Absatz eins, ZPO) den Anschein der Verlassenschaftszugehörigkeit der aufgenommenen Positionen schafft, dient eben Erben und Pflichtteilsberechtigten als Orientierungshilfe und Grundlage für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils (RIS-Justiz RS0006519; RS0007784; RS0012906; 7 Ob 282/03a), auch im Zusammenhang mit Übereinkommen, die nicht selten noch während des Verlassenschaftsverfahrens geschlossen werden und (so wie hier) zur endgültigen Bereinigung der Ansprüche und Vermeidung kostspieliger und langwieriger Erbschaftstreitigkeiten einen Anfechtungsverzicht und eine Generalklausel enthalten können. Aus diesem Grund stellt auch die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, der nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0110361), keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung dar.
4. Eine auf die Vereinbarung derartiger Klauseln gegründete Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG scheidet aus, weil die zitierte Bestimmung nur prozessuale Rechtsbehelfe, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen im Instanzenweg oder auf andere Weise zu beseitigen, erfasst (RIS-Justiz RS0050080).4. Eine auf die Vereinbarung derartiger Klauseln gegründete Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG scheidet aus, weil die zitierte Bestimmung nur prozessuale Rechtsbehelfe, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen im Instanzenweg oder auf andere Weise zu beseitigen, erfasst (RIS-Justiz RS0050080).
5. Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045; RS0022681). Ob einem Geschädigten demnach ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0022681 [T7]). Dasselbe gilt für die Frage nach dem Ausmaß des Mitverschuldens (RIS-Justiz RS0087606). Auch in diesem Punkt liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor, hätte doch ein kurzer Blick auf die dem Inventar beigelegte Urkunde genügt, um jeglichen Bezug des Depots zur Verlassenschaft auszuschließen und den (eindeutigen) Fehler des Gerichtskommissärs bzw seiner Substitutin zu erkennen.5. Das Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045; RS0022681). Ob einem Geschädigten demnach ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0022681 [T7]). Dasselbe gilt für die Frage nach dem Ausmaß des Mitverschuldens (RIS-Justiz RS0087606). Auch in diesem Punkt liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor, hätte doch ein kurzer Blick auf die dem Inventar beigelegte Urkunde genügt, um jeglichen Bezug des Depots zur Verlassenschaft auszuschließen und den (eindeutigen) Fehler des Gerichtskommissärs bzw seiner Substitutin zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Den (hier nicht iSd §§ 14, 20 ZPO streitgenössischen) Nebenintervenienten trifft keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0035816; Fucik in Rechberger³ Vor § 40 ZPO Rz 7). Er hat aber Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen hat (Fucik aaO § 41 ZPO Rz 5 mwN). Dieser Grundsatz der Kostenersatzpflicht hat auch im Verhältnis zwischen den Hauptparteien zu gelten, die sich in ihren Rechtsmittelgegenschriften jeweils auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel berufen haben. Die Beklagte ist dabei als Kostenschuldner (Fucik aaO Vor § 40 ZPO Rz 7) aber verpflichtet, dem Kläger auch die Kosten der Beantwortung des Rekurses des Nebenintervenienten zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036148). Weil aber dieser Rekurs dem Kläger zum Zeitpunkt der Einbringung der ersten Rekursbeantwortung (13. 10. 2010) bereits zugestellt worden war, wird der Mehraufwand durch Beantwortung zweier Rechtsmittel bereits durch den Streitgenossenzuschlag abgegolten (2 Ob 60/08z; RIS-Justiz RS0036159 [T2] mwN). Die Differenzrechnung ergibt zu Gunsten des Klägers einen Betrag von 148,54 EUR.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Den (hier nicht iSd Paragraphen 14, 20, ZPO streitgenössischen) Nebenintervenienten trifft keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0035816; Fucik in Rechberger³ Vor Paragraph 40, ZPO Rz 7). Er hat aber Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen hat (Fucik aaO Paragraph 41, ZPO Rz 5 mwN). Dieser Grundsatz der Kostenersatzpflicht hat auch im Verhältnis zwischen den Hauptparteien zu gelten, die sich in ihren Rechtsmittelgegenschriften jeweils auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel berufen haben. Die Beklagte ist dabei als Kostenschuldner (Fucik aaO Vor Paragraph 40, ZPO Rz 7) aber verpflichtet, dem Kläger auch die Kosten der Beantwortung des Rekurses des Nebenintervenienten zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036148). Weil aber dieser Rekurs dem Kläger zum Zeitpunkt der Einbringung der ersten Rekursbeantwortung (13. 10. 2010) bereits zugestellt worden war, wird der Mehraufwand durch Beantwortung zweier Rechtsmittel bereits durch den Streitgenossenzuschlag abgegolten (2 Ob 60/08z; RIS-Justiz RS0036159 [T2] mwN). Die Differenzrechnung ergibt zu Gunsten des Klägers einen Betrag von 148,54 EUR.