Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in eigenen Beweiswerterwägungen zur - vom Erstgericht den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend als unglaubwürdig verworfenen (US 5 bis 7) - Verantwortung des Beschwerdeführers und wendet sich somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in eigenen Beweiswerterwägungen zur - vom Erstgericht den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend als unglaubwürdig verworfenen (US 5 bis 7) - Verantwortung des Beschwerdeführers und wendet sich somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) auf die Annahme von Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) anstelle unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) zielt, geht sie schon im Ansatz fehl, weil die Beteiligungsform nach § 12 StGB kein Gegenstand der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646).Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf die Annahme von Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) anstelle unmittelbarer Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) zielt, geht sie schon im Ansatz fehl, weil die Beteiligungsform nach Paragraph 12, StGB kein Gegenstand der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 646).
Die Behauptung, Gewerbsmäßigkeit (hier: § 130 StGB) setze unmittelbare Täterschaft voraus, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.Die Behauptung, Gewerbsmäßigkeit (hier: Paragraph 130, StGB) setze unmittelbare Täterschaft voraus, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass zum Nachteil des Angeklagten mehrfach das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass zum Nachteil des Angeklagten mehrfach das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen (Jerabek in WK² § 70 Rz 7). Da das angefochtene Urteil zur insoweit wesentlichen zeitlichen Komponente keine Feststellungen trifft, sondern sich ohne jeden Sachverhaltsbezug in der Wiedergabe der verba legalia erschöpft (US 5), leidet es hinsichtlich des Schuldspruchs I an einem Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 7). Da das angefochtene Urteil zur insoweit wesentlichen zeitlichen Komponente keine Feststellungen trifft, sondern sich ohne jeden Sachverhaltsbezug in der Wiedergabe der verba legalia erschöpft (US 5), leidet es hinsichtlich des Schuldspruchs römisch eins an einem Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8).
Der Tatbestand des § 224a StGB bezieht sich ausschließlich auf besonders geschützte Urkunden iSd § 224 StGB. Nach den Urteilskonstatierungen besaß der Angeklagte falsche englische Kennzeichentafeln (US 5), also falsche ausländische öffentliche Urkunden. Diese sind aber nur dann vom Schutzbereich des § 224 StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, was auf ausländische Kfz-Kennzeichentafeln gerade nicht zutrifft (Kienapfel/Schroll in WK² § 224 Rz 38).Der Tatbestand des Paragraph 224 a, StGB bezieht sich ausschließlich auf besonders geschützte Urkunden iSd Paragraph 224, StGB. Nach den Urteilskonstatierungen besaß der Angeklagte falsche englische Kennzeichentafeln (US 5), also falsche ausländische öffentliche Urkunden. Diese sind aber nur dann vom Schutzbereich des Paragraph 224, StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, was auf ausländische Kfz-Kennzeichentafeln gerade nicht zutrifft (Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 224, Rz 38).
Die Subsumtion nach § 130 vierter Fall StGB (I) und der Schuldspruch II waren daher von Amts wegen schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben.Die Subsumtion nach Paragraph 130, vierter Fall StGB (römisch eins) und der Schuldspruch römisch zwei waren daher von Amts wegen schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die daraus resultierende Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird hinsichtlich der Falsifikate (II) - nach entsprechender Information des Angeklagten (§ 262 erster Satz StPO) - zu prüfen sein, ob im Fall hinreichender Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB; vgl US 5, wonach der Angeklagte die Kennzeichentafeln „im Straßenverkehr verwenden wollte“) der Tatbestand des § 223 Abs 2 StGB im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verwirklicht worden ist (Kienapfel/Schroll in WK2 § 224 Rz 66).Im zweiten Rechtsgang wird hinsichtlich der Falsifikate (römisch zwei) - nach entsprechender Information des Angeklagten (Paragraph 262, erster Satz StPO) - zu prüfen sein, ob im Fall hinreichender Ausführungsnähe (Paragraph 15, Absatz 2, StGB; vergleiche US 5, wonach der Angeklagte die Kennzeichentafeln „im Straßenverkehr verwenden wollte“) der Tatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verwirklicht worden ist (Kienapfel/Schroll in WK2 Paragraph 224, Rz 66).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO, wobei die amtswegige Maßnahme von der Kostenersatzpflicht nicht umfasst ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, wobei die amtswegige Maßnahme von der Kostenersatzpflicht nicht umfasst ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).