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Entscheidungstext 13Os117/10w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os117/10w

Entscheidungsdatum

18.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ludovit K***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. August 2010, GZ 49 Hv 29/10z-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der dem Schuldspruch römisch eins zu Grunde liegenden Taten nach Paragraph 130, vierter Fall StGB, im Schuldspruch römisch zwei sowie demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die auf die Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde bezogenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ludovit K***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und (richtig:) 3, 130 vierter Fall StGB (römisch eins) sowie mehrerer Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom 18. Mai 2010 bis zum 20. Mai 2010 in Sautern im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter

(römisch eins) in drei Angriffen im Urteilstenor genannten Geschädigten ein Rennfahrrad, einen Fahrradhelm, Fahrradschuhe und -handschuhe, ein Mountainbike, fünf Softgewehre, eine Softpistole, einen Werkzeugkoffer und diverses Zubehör im Gesamtwert von rund 7.100 Euro gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Sperrvorrichtungen weggenommen sowie

(römisch zwei) zwei falsche englische Kennzeichentafeln mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in eigenen Beweiswerterwägungen zur - vom Erstgericht den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend als unglaubwürdig verworfenen (US 5 bis 7) - Verantwortung des Beschwerdeführers und wendet sich somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf die Annahme von Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) anstelle unmittelbarer Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) zielt, geht sie schon im Ansatz fehl, weil die Beteiligungsform nach Paragraph 12, StGB kein Gegenstand der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 646).

Die Behauptung, Gewerbsmäßigkeit (hier: Paragraph 130, StGB) setze unmittelbare Täterschaft voraus, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass zum Nachteil des Angeklagten mehrfach das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 7). Da das angefochtene Urteil zur insoweit wesentlichen zeitlichen Komponente keine Feststellungen trifft, sondern sich ohne jeden Sachverhaltsbezug in der Wiedergabe der verba legalia erschöpft (US 5), leidet es hinsichtlich des Schuldspruchs römisch eins an einem Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8).

Der Tatbestand des Paragraph 224 a, StGB bezieht sich ausschließlich auf besonders geschützte Urkunden iSd Paragraph 224, StGB. Nach den Urteilskonstatierungen besaß der Angeklagte falsche englische Kennzeichentafeln (US 5), also falsche ausländische öffentliche Urkunden. Diese sind aber nur dann vom Schutzbereich des Paragraph 224, StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, was auf ausländische Kfz-Kennzeichentafeln gerade nicht zutrifft (Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 224, Rz 38).

Die Subsumtion nach Paragraph 130, vierter Fall StGB (römisch eins) und der Schuldspruch römisch zwei waren daher von Amts wegen schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die daraus resultierende Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird hinsichtlich der Falsifikate (römisch zwei) - nach entsprechender Information des Angeklagten (Paragraph 262, erster Satz StPO) - zu prüfen sein, ob im Fall hinreichender Ausführungsnähe (Paragraph 15, Absatz 2, StGB; vergleiche US 5, wonach der Angeklagte die Kennzeichentafeln „im Straßenverkehr verwenden wollte“) der Tatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verwirklicht worden ist (Kienapfel/Schroll in WK2 Paragraph 224, Rz 66).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, wobei die amtswegige Maßnahme von der Kostenersatzpflicht nicht umfasst ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00117.10W.1118.000

Im RIS seit

02.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20101118_OGH0002_0130OS00117_10W0000_000

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