Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde im Verfahren AZ 28 U 281/09s des Bezirksgerichts Salzburg das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:
1./a./ Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. Die getrennte Annahme zweier Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB bei Patrick H***** (Schuldsprüche 1./a./ und 2./) war sohin unzulässig (RIS-Justiz RS0114927
).1./a./ Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. Die getrennte Annahme zweier Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB bei Patrick H***** (Schuldsprüche 1./a./ und 2./) war sohin unzulässig (RIS-Justiz
RS0114927
).
Vorliegend hat sich die Missachtung der Bestimmung des § 29 StGB nicht nachteilig für den Angeklagten H***** ausgewirkt, weil die vom Bezirksgericht als aggravierend gewertete Strafzumessungstatsache der neuerlichen Deliktsbegehung am Tag nach der ersten Tat (ON 28 S 11) bei rechtsrichtiger Bildung einer Subsumtionseinheit als Erschwerungsgrund der Tatwiederholung (§ 33 Z 1 StGB) ins Kalkül zu ziehen gewesen wäre (RIS-Justiz
RS0114927
[T6]).Vorliegend hat sich die Missachtung der Bestimmung des Paragraph 29, StGB nicht nachteilig für den Angeklagten H***** ausgewirkt, weil die vom Bezirksgericht als aggravierend gewertete Strafzumessungstatsache der neuerlichen Deliktsbegehung am Tag nach der ersten Tat (ON 28 S 11) bei rechtsrichtiger Bildung einer Subsumtionseinheit als Erschwerungsgrund der Tatwiederholung (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) ins Kalkül zu ziehen gewesen wäre (RIS-Justiz
RS0114927 [T6]).
1./b./ Nach der gemäß § 447 StPO und § 31 JGG auch im bezirksgerichtlichen Jugendstrafverfahren geltenden Bestimmung des § 245 Abs 1a StPO ist der Angeklagte auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (§ 69 Abs 2 StPO).1./b./ Nach der gemäß Paragraph 447, StPO und Paragraph 31, JGG auch im bezirksgerichtlichen Jugendstrafverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 245, Absatz eins a, StPO ist der Angeklagte auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (Paragraph 69, Absatz 2, StPO).
Durch Einfügung der - bis zum Inkrafttreten von BGBl I 2007/93 in § 365 Abs 2 StPO normierten - Verpflichtung, den Angeklagten zu privatrechtlichen Ansprüchen zu hören, in die die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung regelnde Bestimmung des § 245 StPO wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die Äußerung zu den privatrechtlichen Ansprüchen vom Angeklagten in eben dieser Parteistellung im Rahmen seiner Vernehmung abzugeben ist (EBRV 231 BlgNR 23. GP, 12). Die vorliegende informelle Befragung des Dominik K***** in dem abgesondert gegen den Angeklagten Peter S***** geführten Verfahren, in dem K***** nicht zu den Beteiligten des Hauptverfahrens (§ 220 StPO) zählte, kann somit die im Rahmen der Angeklagtenvernehmung vorzunehmende Befragung zu den privatrechtlichen Ansprüchen nicht ersetzen (vgl Fabrizy StPO10 § 69 Rz 4 „Vernehmung als prozessualer Akt des Parteiengehörs“). Das die informelle Anhörung K*****s enthaltende Hauptverhandlungsprotokoll ON 19 wurde zwar in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2009 dargetan (ON 27 S 3), doch ändert dies nichts daran, dass Dominik K*****, der in der zuvor erwähnten Hauptverhandlung bloß auf seine Angaben vor der Polizei verwies (ON 27 S 2), zu keinem Zeitpunkt als Angeklagter zu den privatrechtlichen Ansprüchen vernommen wurde.Durch Einfügung der - bis zum Inkrafttreten von BGBl I 2007/93 in Paragraph 365, Absatz 2, StPO normierten - Verpflichtung, den Angeklagten zu privatrechtlichen Ansprüchen zu hören, in die die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung regelnde Bestimmung des Paragraph 245, StPO wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die Äußerung zu den privatrechtlichen Ansprüchen vom Angeklagten in eben dieser Parteistellung im Rahmen seiner Vernehmung abzugeben ist (EBRV 231 BlgNR 23. GP, 12). Die vorliegende informelle Befragung des Dominik K***** in dem abgesondert gegen den Angeklagten Peter S***** geführten Verfahren, in dem K***** nicht zu den Beteiligten des Hauptverfahrens (Paragraph 220, StPO) zählte, kann somit die im Rahmen der Angeklagtenvernehmung vorzunehmende Befragung zu den privatrechtlichen Ansprüchen nicht ersetzen vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 69, Rz 4 „Vernehmung als prozessualer Akt des Parteiengehörs“). Das die informelle Anhörung K*****s enthaltende Hauptverhandlungsprotokoll ON 19 wurde zwar in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2009 dargetan (ON 27 S 3), doch ändert dies nichts daran, dass Dominik K*****, der in der zuvor erwähnten Hauptverhandlung bloß auf seine Angaben vor der Polizei verwies (ON 27 S 2), zu keinem Zeitpunkt als Angeklagter zu den privatrechtlichen Ansprüchen vernommen wurde.
Die vom Angeklagten H***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung am 10. November 2009 generell bekundete Bereitschaft zur Schadensgutmachung (ON 2 S 12, ON 19 S 4) vermag die von § 245 Abs 1a StPO geforderte Prozesserklärung zu den konkret in der Hauptverhandlung geltend gemachten Ansprüchen ebenfalls nicht zu substituieren (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 23 zweiter Absatz).Die vom Angeklagten H***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung am 10. November 2009 generell bekundete Bereitschaft zur Schadensgutmachung (ON 2 S 12, ON 19 S 4) vermag die von Paragraph 245, Absatz eins a, StPO geforderte Prozesserklärung zu den konkret in der Hauptverhandlung geltend gemachten Ansprüchen ebenfalls nicht zu substituieren vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 23 zweiter Absatz).
Da der Vernehmungsverpflichtung des § 245 Abs 1a StPO bei keinem der beiden Angeklagten entsprochen wurde, verletzt der dennoch gemäß § 369 Abs 1 StPO erfolgte Zuspruch an die Privatbeteiligte das Gesetz (Spenling, WK-StPO Vor §§ 366 - 379 Rz 11; RIS-Justiz RS0101178, RS0101197). Eine nachteilige Auswirkung des rechtsfehlerhaften Adhäsionserkenntnisses kann nicht ausgeschlossen werden.Da der Vernehmungsverpflichtung des Paragraph 245, Absatz eins a, StPO bei keinem der beiden Angeklagten entsprochen wurde, verletzt der dennoch gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO erfolgte Zuspruch an die Privatbeteiligte das Gesetz (Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366, - 379 Rz 11; RIS-Justiz RS0101178, RS0101197). Eine nachteilige Auswirkung des rechtsfehlerhaften Adhäsionserkenntnisses kann nicht ausgeschlossen werden.
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, dieses aufzuheben (RIS-Justiz RS0100401; Spenling, WK-StPO § 366 Rz 47), und die Erklärung der Melanie G*****, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, zurückzuweisen, weil die Ansprüche der Geschädigten mittlerweile zur Gänze befriedigt wurden und deren Parteistellung als Privatbeteiligte somit weggefallen ist (vgl Spenling, WK-StPO Vor §§ 366 - 379 Rz 35, 54 ff; vgl auch 14 Os 30/09g).Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, dieses aufzuheben (RIS-Justiz RS0100401; Spenling, WK-StPO Paragraph 366, Rz 47), und die Erklärung der Melanie G*****, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, zurückzuweisen, weil die Ansprüche der Geschädigten mittlerweile zur Gänze befriedigt wurden und deren Parteistellung als Privatbeteiligte somit weggefallen ist vergleiche Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366, - 379 Rz 35, 54 ff; vergleiche auch 14 Os 30/09g).
Gemäß § 38 Abs 1 JGG steht dem gesetzlichen Vertreter ein Anhörungsrecht immer dann zu, wenn der jugendliche Angeklagte das Recht hat, gehört zu werden (Schroll in WK2 JGG § 38 Rz 24 f).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, JGG steht dem gesetzlichen Vertreter ein Anhörungsrecht immer dann zu, wenn der jugendliche Angeklagte das Recht hat, gehört zu werden (Schroll in WK2 JGG Paragraph 38, Rz 24 f).
Minderjährige sind im Strafverfahren zwar grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig, doch kommen ihren gesetzlichen Vertretern die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu (SSt 2007/23 = RIS-Justiz RS0122004).Minderjährige sind im Strafverfahren zwar grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig, doch kommen ihren gesetzlichen Vertretern die in Paragraph 38, JGG normierten Mitwirkungsrechte zu (SSt 2007/23 = RIS-Justiz RS0122004).
Die gesetzlichen Vertreter der Angeklagten H***** und K***** wurden vorliegend zu den privatrechtlichen Ansprüchen gegen die minderjährigen Angeklagten nicht gehört (Hauptverhandlungsprotokolle ON 19, 27), wodurch sie in ihrem in § 38 JGG verankerten Mitwirkungsrecht verletzt wurden.Die gesetzlichen Vertreter der Angeklagten H***** und K***** wurden vorliegend zu den privatrechtlichen Ansprüchen gegen die minderjährigen Angeklagten nicht gehört (Hauptverhandlungsprotokolle ON 19, 27), wodurch sie in ihrem in Paragraph 38, JGG verankerten Mitwirkungsrecht verletzt wurden.
1./c./ Mit Strafantrag vom 4. August 2009 wurde den Angeklagten auch vorgeworfen, „das gestohlene Moped“ durch unsachgemäßes Zerlegen in mehrere Teile vorsätzlich beschädigt und dadurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen zu haben (ON 3, Punkt 2).1./c./ Mit Strafantrag vom 4. August 2009 wurde den Angeklagten auch vorgeworfen, „das gestohlene Moped“ durch unsachgemäßes Zerlegen in mehrere Teile vorsätzlich beschädigt und dadurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen zu haben (ON 3, Punkt 2).
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten H***** und K***** „gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Täter“ am 27. Juni 2009 der Melanie G***** ein Moped mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und dieses anschließend durch Veränderung bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt (ON 28/S 4 f).
Der Bezirksrichter beurteilte die Sachbeschädigung als „straflose Folgetat“ (ON 28 S 9), ohne einen Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zu fällen.Der Bezirksrichter beurteilte die Sachbeschädigung als „straflose Folgetat“ (ON 28 S 9), ohne einen Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu fällen.
Wer eine gestohlene Sache anschließend zerstört, verunstaltet, beschädigt oder unbrauchbar macht, ist nicht zusätzlich nach § 125 StGB strafbar, weil der Vermögensverlust schon mit der Entziehung zur Gänze eingetreten ist (Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 127 RN 208; Fabrizy StGB10 § 125 Rz 3; RIS-Justiz RS0093303). Es liegt Scheinkonkurrenz zwischen dem Vergehen des Diebstahls und der durch Konsumtion verdrängten straflosen Nachtat der Sachbeschädigung vor.Wer eine gestohlene Sache anschließend zerstört, verunstaltet, beschädigt oder unbrauchbar macht, ist nicht zusätzlich nach Paragraph 125, StGB strafbar, weil der Vermögensverlust schon mit der Entziehung zur Gänze eingetreten ist (Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 127, RN 208; Fabrizy StGB10 Paragraph 125, Rz 3; RIS-Justiz RS0093303). Es liegt Scheinkonkurrenz zwischen dem Vergehen des Diebstahls und der durch Konsumtion verdrängten straflosen Nachtat der Sachbeschädigung vor.
Das Unterlassen eines Teilfreispruchs verstößt gegen § 259 Z 3 StPO, weil im Falle scheinbarer Realkonkurrenz in Betreff der angeklagten, aber verdrängten Tat ein Freispruch zu erfolgen hat (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 9).Das Unterlassen eines Teilfreispruchs verstößt gegen Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, weil im Falle scheinbarer Realkonkurrenz in Betreff der angeklagten, aber verdrängten Tat ein Freispruch zu erfolgen hat (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 9).
2./ Der Angeklagte H***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. Oktober 2009, AZ 48 BE 31/09a, am 30. Oktober 2009 - also nach den gegenständlichen Urteilstaten - aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen (ON 11, 24).
Laut schriftlicher Urteilsausfertigung wurde gleichzeitig mit dem Urteil der Beschluss gefasst, beim Angeklagten H***** gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter anderem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (richtig: der bedingten Entlassung) zu AZ 48 BE 31/09a des Landesgerichts Salzburg abzusehen (ON 28/S 3).Laut schriftlicher Urteilsausfertigung wurde gleichzeitig mit dem Urteil der Beschluss gefasst, beim Angeklagten H***** gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unter anderem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (richtig: der bedingten Entlassung) zu AZ 48 BE 31/09a des Landesgerichts Salzburg abzusehen (ON 28/S 3).
Von der gemäß § 447 StPO und § 31 JGG im bezirksgerichtlichen Jugendstrafverfahren geltenden Bestimmung der § 494a Abs 1 StPO ist immer dann Gebrauch zu machen, wenn der Ausspruch einer unter Bestimmung einer Probezeit in Aussicht gestellten Sanktion grundsätzlich möglich ist (vgl Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 2).Von der gemäß Paragraph 447, StPO und Paragraph 31, JGG im bezirksgerichtlichen Jugendstrafverfahren geltenden Bestimmung der Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO ist immer dann Gebrauch zu machen, wenn der Ausspruch einer unter Bestimmung einer Probezeit in Aussicht gestellten Sanktion grundsätzlich möglich ist vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 2).
Da ein Widerruf der bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB nur bei Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit in Betracht kommt und vorliegend die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten vor der im Verfahren AZ 48 BE 31/09a des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung verübt wurden, verstößt die Beschlussfassung gegen § 494a Abs 1 StPO.Da ein Widerruf der bedingten Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB nur bei Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit in Betracht kommt und vorliegend die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten vor der im Verfahren AZ 48 BE 31/09a des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung verübt wurden, verstößt die Beschlussfassung gegen Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO.
3./ Gemäß § 494a Abs 3 StPO hat das Gericht vor der Entscheidung nach Abs 1 leg cit den Angeklagten zu hören, ist dieser jugendlich, gemäß § 38 Abs 1 JGG auch dessen gesetzlichen Vertreter (Schroll in WK2 JGG § 38 Rz 24 f).3./ Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO hat das Gericht vor der Entscheidung nach Absatz eins, leg cit den Angeklagten zu hören, ist dieser jugendlich, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, JGG auch dessen gesetzlichen Vertreter (Schroll in WK2 JGG Paragraph 38, Rz 24 f).
Durch das Unterbleiben der Anhörung des Angeklagten H***** und seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu AZ 41 Hv 227/08a des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, wurde der Angeklagte H***** in seinem Anhörungsrecht nach § 494a Abs 3 StPO und seine gesetzliche Vertreterin in ihrem Mitwirkungsrecht nach § 38 Abs 1 JGG verletzt.Durch das Unterbleiben der Anhörung des Angeklagten H***** und seiner gesetzlichen Vertreterin vor dem Beschluss, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der zu AZ 41 Hv 227/08a des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, wurde der Angeklagte H***** in seinem Anhörungsrecht nach Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO und seine gesetzliche Vertreterin in ihrem Mitwirkungsrecht nach Paragraph 38, Absatz eins, JGG verletzt.
4./ Nach der gemäß § 447 StPO und § 31 JGG auch im bezirksgerichtlichen Jugendstrafverfahren geltenden Bestimmung des § 271 Abs 1 Z 7 StPO hat das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll den gesamten Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten (RIS-Justiz RS0098552 [T3]; Danek, WK-StPO § 268 Rz 21).4./ Nach der gemäß Paragraph 447, StPO und Paragraph 31, JGG auch im bezirksgerichtlichen Jugendstrafverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO hat das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll den gesamten Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten (RIS-Justiz RS0098552 [T3]; Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 21).
Der im Hauptverhandlungsprotokoll erfolgte Verweis auf die schriftliche Urteilsausfertigung (ON 27 S 4) genügt diesen Anforderungen nicht (12 Os 49/10g).
Gemäß § 271 Abs 1 Z 4 StPO hat das Hauptverhandlungsprotokoll alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens zu enthalten, wozu etwa Zwischenerkenntnisse, aber auch bloße prozessleitende Verfügungen zählen (Danek, WK-StPO § 271 Rz 17). Es muss alle Vorgänge wiedergeben, deren Kenntnis für das Rechtsmittelgericht unerlässlich ist (Danek, WK-StPO § 271 Rz 3).Gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hat das Hauptverhandlungsprotokoll alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens zu enthalten, wozu etwa Zwischenerkenntnisse, aber auch bloße prozessleitende Verfügungen zählen (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 17). Es muss alle Vorgänge wiedergeben, deren Kenntnis für das Rechtsmittelgericht unerlässlich ist (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 3).
Vorliegend hat das Bezirksgericht durch das Unterbleiben der Protokollierung des - nach der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 28/S 3) - betreffend Patrick H***** gemäß § 494a Abs 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht zu AZ 41 Hv 227/08a und AZ 48 BE 31/09a (hier richtig: bedingter Entlassung), jeweils des Landesgerichts Salzburg, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO die Protokollführungsvorschrift des § 271 Abs 1 Z 4 StPO verletzt.Vorliegend hat das Bezirksgericht durch das Unterbleiben der Protokollierung des - nach der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 28/S 3) - betreffend Patrick H***** gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht zu AZ 41 Hv 227/08a und AZ 48 BE 31/09a (hier richtig: bedingter Entlassung), jeweils des Landesgerichts Salzburg, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die Protokollführungsvorschrift des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verletzt.
Abgesehen von dem zu Unrecht erfolgten Privatbeteiligtenzuspruch haben sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, sodass es mit deren Feststellung sein Bewenden haben konnte.