Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist teilweise im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die Klägerin macht einen nach § 67 VersVG auf sie übergegangenen Anspruch geltend. Diese Bestimmung erfasst über ihren Wortlaut hinaus alle Ansprüche, die der Versicherungsnehmer anlässlich des Versicherungsfalls erwirbt (7 Ob 23/90 = SZ 63/160; RIS-Justiz RS0080594 [T7, T8]). Dazu gehören Ausgleichs-, Rückgriffs- und Bereicherungsansprüche jeder Art (2 Ob 351/69 = SZ 43/15; RIS-Justiz RS0080594, RS0080533), aber auch Schadenersatzansprüche aufgrund von Leistungsstörungen in einem vertraglichen Schuldverhältnis (7 Ob 23/90 = SZ 63/160; RIS-Justiz RS0080594 [T7]; vgl auch Prölss/Martin, VersVG28 [2010] § 86 dVersVG Rz 4 mwN). Entscheidend für den Rechtsübergang ist die Befriedigung des Versicherungsnehmers, die bei der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des von diesem zu ersetzenden Drittschadens eintritt (RIS-Justiz RS0081235). Bei Versicherung auf fremde Rechnung (§§ 74 ff VersVG) erfasst der Rechtsübergang auch entsprechende Ansprüche des vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten (7 Ob 27/91 = SZ 64/140; RIS-Justiz RS0081312).
2. War der Brand tatsächlich auf einen unfallbedingten Kurzschluss zurückzuführen, hat die Klägerin aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung Ansprüche der Geschädigten befriedigt, die diesen nach § 1 EKHG gegen den Halter des Pkw zustanden.
2.1. Der Halter haftet für Unfälle „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs. Dieser Begriff ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Notwendig ist ein zeitlicher, örtlicher und innerer Zusammenhang mit der einem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr. Der Unfall muss also mit einem jener Umstände zusammenhängen, die die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (4 Ob 578/95 = RIS-Justiz RS0022592 [T7]). Die Betriebsgefahr verwirklicht sich etwa dann, wenn eine Person beim Versuch, einen durch überhitzte Bremsen in Brand geratenen Reifen zu löschen, durch dessen Explosion verletzt wird (2 Ob 13/93 = ZVR 1994/53).
2.2. Das Abbrennen eines Pkw aufgrund eines unfallbedingten Kurzschlusses steht ebenso wie die Explosion eines aufgrund überhitzter Bremsen entzündeten Reifens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einer (beschädigten) Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. Anders als bei einer Brandstiftung durch Dritte (2 Ob 108/08h) verwirklicht sich dabei die typische Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs. Es besteht daher kein Zweifel, dass die geschädigten Dritten einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch gegen den Halter des Pkw hatten.
3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist zwar unklar, ob Halter des PKW die Versicherungsnehmerin oder - als „Zulassungsbesitzer“ - deren Sohn war. Diese Frage ist aber für den Rechtsübergang nach § 67 VersVG unerheblich. Denn mitversichert ist bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs 2 KHVG ua auch der vom Versicherungsnehmer verschiedene Halter des Fahrzeugs. Insofern ist der Versicherungsvertrag nach § 11 Abs 1 KHVG für fremde Rechnung geschlossen. Nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung (7 Ob 27/91 = SZ 64/140; RIS-Justiz RS0081312) ist daher der mitversicherte Halter für die Anwendung des § 67 VersVG dem Versicherungsnehmer gleichzuhalten. Die Frage, wer tatsächlich der Halter des Pkw war, kann daher offen bleiben.
4. War der Brand tatsächlich auf einen unfallbedingten Kurzschluss zurückzuführen, bestand ein vertraglicher Regressanspruch des Halters gegen den Beklagten, der nach § 67 VersVG auf die Klägerin überging.
4.1. Richtig ist, dass der Auftrag nicht vom Halter (Mutter oder Sohn) erteilt wurde. Das schließt das Bestehen eines Regressanspruchs aber nicht aus: Kommt die Hauptleistung aus einem Vertrag einem Dritten zu, so erfasst die Schutzwirkung des Vertrags grundsätzlich auch reine Vermögensschäden dieses Dritten (7 Ob 514/91 = SZ 64/15; 7 Ob 165/03w = SZ 2003/90; RIS-Justiz RS0020769, RS0017068 [T2, T4, T6]; zuletzt etwa 2 Ob 48/08k = RdW 2009, 390). Ein solcher Vermögensschaden kann insbesondere darin bestehen, dass eine Schlechterfüllung zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch eines Vierten gegen den aus dem Vertrag begünstigten Dritten führt. Fällt dieser Schaden in den Schutzbereich des Vertrags, so ist der fahrlässig handelnde Vertragspartner verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten Regress zu leisten. Bei Zahlung aufgrund einer Haftpflichtversicherung geht dieser vertragliche Regressanspruch nach § 67 VersVG auf den Versicherer über.
4.2. Im konkreten Fall wurde der Abschleppauftrag zwar von einer am Unfall nicht beteiligten Person erteilt. Faktisch begünstigt wurde dadurch jedoch ausschließlich der Halter, da nur er ein Interesse am Abtransport des Fahrzeugs haben konnte. Die Hauptleistung des Abschleppauftrags kam daher nicht dem konkreten Auftraggeber, sondern dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs zugute. Dieser Umstand wäre für den Beklagten bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen. Denn sowohl die den Auftrag entgegennehmende Person in der Telefonzentrale als auch der Abschleppfahrer hätten durch Nachfrage bzw anhand des Kennzeichens und der Fahrzeugpapiere leicht nachprüfen können, ob der Auftraggeber selbst Halter des Pkw war. Wenn nicht, wäre offenkundig gewesen, dass die Hauptleistung einer - ebenfalls leicht zu ermittelnden - anderen Person zukommen sollte. Es lag daher ein Vertrag zugunsten Dritter vor, dessen Schutzwirkungen auch reine Vermögensschäden dieses Dritten erfassen können.
4.3. Der Abschleppfahrer war zu einer Warnung vor der Gefahr eines kurzschlussbedingten Brandes verpflichtet.
4.3.1. Der Abschluss eines Vertrags lässt nicht nur die Hauptpflichten entstehen, die für den betreffenden Vertragstyp charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören (RIS-Justiz RS0017049, RS0013999). Der Umfang dieser Pflichten ist durch - meist ergänzende - Vertragsauslegung zu ermitteln (Rummel in Rummel3 § 859 Rz 8 und § 914 Rz 18 mwN). Insbesondere kann sich aus dem Vertrag eine Pflicht zur Aufklärung über (erkennbare) Gefahren ergeben, die mit der Erbringung der Hauptleistung in Zusammenhang stehen. So trifft etwa den Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produkts, dessen Verwendung in bestimmten Teilbereichen zu einer Schädigung führen könnte, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht (7 Ob 2224/96a = SZ 70/15; RIS-Justiz RS0106978). Auch im Auftragsverhältnis besteht eine Pflicht zur Information über dem Machtgeber drohende Gefahren (8 ObA 108/01t = ASoK 2002, 389 mwN). Gleiches ist - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - anzunehmen, wenn der Werkunternehmer bei der Erbringung seiner Leistung aufgrund seiner Fachkunde erkennen muss, dass das Objekt der Leistung eine Gefahrenquelle bildet. Für diesen Fall hätten redliche Vertragsparteien (§ 914 ABGB) selbstverständlich eine Warnpflicht (im untechnischen Sinn) vereinbart.
4.3.2. Im vorliegenden Fall musste ein professionelles Abschleppunternehmen (§ 1299 ABGB) die Kurzschlussgefahr zweifellos erkennen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist das Abklemmen der Batterie „eine vordringliche und unverzichtbare Maßnahme“, wenn ein Fahrzeug bei einem Unfall erheblich beschädigt wurde. Die Kenntnis dieses Umstands muss einem Abschleppunternehmen unterstellt werden, das den Auftrag zum Transport eines Unfallfahrzeugs annimmt. Angesichts der Deformation im Frontbereich, die ein Öffnen der Motorhaube unmöglich machte, musste der Abschleppfahrer auch damit rechnen, dass die Batterie noch nicht abgeklemmt worden war. Damit war er aber schon zur Vermeidung einer Entzündung während des Transports verpflichtet, den Auftraggeber auf die Problematik hinzuweisen und gegebenenfalls ein Abklemmen zu veranlassen (vgl zu Pflichten einer Abschleppunternehmens allgemein 8 Ob 45/84 = ZVR 1985/144).
4.3.3. In den Schutzbereich dieser Nebenpflicht fallen auch Schadenersatzpflichten des Halters, die sich aus der Verwirklichung der (nur) für den Fachmann erkennbaren Gefahr gegenüber einem Dritten ergeben. Wird eine Sache transportiert, die eine zwar für den Unternehmer, nicht aber für seinen Auftraggeber erkennbare Gefahrenquelle bildet, muss der Unternehmer damit rechnen, dass es am Bestimmungsort zu Schäden kommt, die im Anwendungsbereich des EKHG zu verschuldensunabhängigen Schadenersatzansprüchen gegen den Vertragspartner (hier gegen den Begünstigten aus dem Vertrag) führen können. Diese Ansprüche können ohne besonderen Aufwand vermieden werden, wenn der Unternehmer vor dem Transport seiner Warnpflicht nachkommt. Aus Sicht redlicher Vertragspartner (§ 914 ABGB) wird diese Nebenpflicht daher auch dazu dienen, den Eintritt solcher Vermögensschäden zu vermeiden.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wäre die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu bejahen, wenn der Brand tatsächlich durch einen unfallbedingten Kurzschluss verursacht wurde. Ob das zutrifft, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Denn die - aus einem Sachverständigengutachten übernommene - Formulierung des Erstgerichts, dass dies „mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 90 %“ zutreffe, ist keine Tatsachenfeststellung, die einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könnte.
Regelbeweismaß der ZPO ist zwar die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701). Da dieses Beweismaß aber eine gewisse Bandbreite aufweist, hängt es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters ab, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht (7 Ob 260/04t = JBl 2005, 464 mwN). Diese subjektiven Elemente schließen es aus, sich im Revisionsverfahren mit der „Feststellung“ eines Wahrscheinlichkeitsgrads zu begnügen. Vielmehr obliegt es den Tatsacheninstanzen, die Beweise zu würdigen und auf dieser Grundlage einen bestimmten Sachverhalt festzustellen oder gegebenenfalls eine Negativfeststellung zu treffen. Erst dann kann eine rechtliche Beurteilung erfolgen. Der aus diesem Grund bestehende sekundäre Feststellungsmangel muss zur Aufhebung in die erste Instanz führen, soweit das Bestehen des Anspruchs nicht schon aus anderen Gründen zu verneinen ist (unten Punkte 6. und 7.).
6. Der Beklagte zeigt richtig auf, dass die in der Sphäre des geschädigten Halters mitwirkende Betriebsgefahr jedenfalls zu berücksichtigen ist.
6.1. Bei Verkehrsunfällen kann die dem Geschädigten zur Last fallende Betriebsgefahr auch bei einer Verschuldenshaftung des Schädigers zu einer Anspruchskürzung führen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 [1997] Rz 12/77; Schauer in Schwimann3 § 7 EKHG Rz 21; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKomm, § 7 EKHG Rz 6; alle mwN; aus der Rsp etwa 8 Ob 104/83 = ZVR 1984/32 und 2 Ob 72/93 = ZVR 1994/156). Gleiches muss auch bei der hier zu beurteilenden Vertragshaftung gelten. Denn der bloße Umstand, dass der Beklagte in diesem Fall eine Vertragspflicht verletzt hat, ändert nichts am Gewicht der jeweiligen Zurechnungselemente. Jedenfalls dann, wenn die besondere Gefährlichkeit einer Sache nach der Wertung des Gesetzes ein haftungsbegründendes Element ist, erfordert es schon die Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem, dass diese Gefährlichkeit die Haftung des Schädigers vermindert, wenn sie sich beim Geschädigten verwirklicht (F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts [1996] 229; Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts [2009] Rz 6/205 ff mwN; vgl im anderen Zusammenhang 4 Ob 204/08s = ecolex 2003/110). Auf die Frage, ob es wegen des Grundsatzes „casus sentit dominus“ sogar zu einer unterschiedlichen Gewichtung der Zurechnungselemente zu Lasten des Geschädigten kommen könnte („Differenzierungsthese“; Koziol, Grundfragen Rz 6/208 ff mwN), kommt es daher nicht an.
6.2. Im vorliegenden Fall hat sich in der Sphäre des Halters eine außergewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht. Eine solche Gefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (RIS-Justiz RS0058461, RS0058467; zuletzt etwa 2 Ob 122/08t = Zak 2008, 397). Das traf hier wegen der unfallbedingten Gefahr eines Brandes zweifellos zu. Dieser Gefahr steht das nach § 1313a ABGB dem Beklagten zuzurechnende Verschulden des Abschleppfahrers gegenüber. Dessen Sorglosigkeit ist durchaus gravierend, erreicht aber noch nicht den Grad der groben Fahrlässigkeit. Damit ist eine Schadensteilung von 2 zu 1 zu Lasten des Beklagten angebracht (2 Ob 314/00s = ZVR 2002/40; 2 Ob 35/01p = ZVR 2001/70). Aus diesem Grund hat der Halter - und damit auch die Klägerin - jedenfalls ein Drittel des Schadens selbst zu tragen.
7. Die Kosten des Vorprozesses hat der Beklagte keinesfalls zu ersetzen.
7.1. Denkbare Anspruchsgrundlage wäre zwar ein aus Geschäftsführung ohne Auftrag (6 Ob 324/97h = SZ 70/241; RIS-Justiz RS0109200; 1 Ob 296/04t). Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn der (angeblich) für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand - wie hier - von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist (RIS-Justiz RS0109200 [T7, T8]). Zudem hat die Klägerin kein Vorbringen erstattet, weshalb ihre Prozessführung trotz der letztlich freiwillig erfolgten Zahlung zu einem klaren überwiegenden Vorteil des Halters oder (unmittelbar) des Beklagten geführt hätte. Das wäre aber nach § 1037 ABGB jedenfalls Voraussetzung für einen Ersatzanspruch. Auf nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag kann sich die Klägerin daher nicht stützen.
7.2. Auch schadenersatzrechtlich ist der Anspruch nicht begründet.
Die bloße Schlechterfüllung eines Vertrags führt nach überwiegender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0045850; zuletzt etwa 4 Ob 197/05g = JBl 2006, 653 [Haas] und 8 Ob 92/08z = ecolex 2009, 229) für sich allein noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. Anderes gilt zwar bei der Verletzung von Aufklärungspflichten über die Vertragsabwicklung (9 Ob 140/03h; 10 Ob 79/05y = ecolex 2007, 344; 8 Ob 92/08z); eine solche ist hier aber weder behauptet noch erkennbar.
Zwar hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass maßgebend für die Beurteilung der Haftung der Schutzzweck der übertretenen Vertragspflicht sei (1 Ob 40/02t; 3 Ob 53/02v = bbl 2002/168; 9 Ob 140/03h = RdW 2004/246; 6 Ob 100/07k), und er hat zuletzt den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Schlechterfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht und den Kosten eines Passivprozesses ganz allgemein bejaht (1 Ob 218/04x = RdW 2005/448; 10 Ob 79/05y = ecolex 2007, 344; 6 Ob 100/07k; im Ergebnis anders aber wieder 8 Ob 92/08z). Allerdings handelte es sich dabei in 1 Ob 218/04x um ein obiter dictum (die Haftung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung verneint); in 10 Ob 79/05y wurde die Ersatzpflicht auch darauf gestützt, dass der Beklagte die Kosten durch die Verweigerung der Mängelbehebung geradezu provoziert habe; und in 6 Ob 100/07k wurde eine Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Eine im letztgenannten Sinn gefestigte Rechtsprechung ist daher nicht zu erkennen.
Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall der Rechtswidrigkeitszusammenhang jedenfalls zu verneinen. Die Klägerin haftete den Dritten - sollte der Brand tatsächlich auf einen unfallbedingten Kurzschluss zurückzuführen gewesen sein - allein wegen der Gefährlichkeit des Pkw nach § 1 EKHG iVm § 26 KHVG, nicht - wie in 1 Ob 218/04x und 10 Ob 79/05y - wegen des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung der vertraglichen Hauptleistung. Unter diesen Umständen war es tatsächlich ihr eigenes Risiko, sich (zunächst) auf den Prozess einzulassen und dann doch noch freiwillig zu zahlen. Es würde den Schutzbereich der verletzten Nebenpflicht überspannen, wollte man dieses Risiko ebenfalls dem Beklagten zurechnen.
8. Im Ergebnis ist daher die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen in Bezug auf die Kosten des Vorprozesses (5.184,66 EUR) und auf ein Drittel des von der Klägerin ersetzen Sachschadens (9.698,92 EUR) zu bestätigen. Im Übrigen sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, und dem Erstgericht ist insofern die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Nimmt es als erwiesen an, dass der Schaden durch einen unfallbedingten Kurzschluss verursacht wurde, besteht der verbliebene Anspruch dem Grunde nach zu Recht; sonst hätte es auch insofern bei der Abweisung zu bleiben. Ob für die Feststellung der Brandursache eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich ist, hat zunächst das Erstgericht zu beurteilen. Gleiches gilt für die Frage, ob weitere Beweise zum Verdienstentgang der K***** GmbH aufzunehmen sind (vgl AS 37).
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.