Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass auf das vorliegende Verlassenschaftsverfahren gemäß § 205 AußStrG noch die Vorschriften des AußStrG 1854 anzuwenden sind, weil es lange vor dem maßgeblichen Stichtag 31. 12. 2004 anhängig wurde. Da auch das Datum der erstinstanzlichen Entscheidungen vor diesem Stichtag liegt, sind auch die bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren noch anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG).Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, dass auf das vorliegende Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 205, AußStrG noch die Vorschriften des AußStrG 1854 anzuwenden sind, weil es lange vor dem maßgeblichen Stichtag 31. 12. 2004 anhängig wurde. Da auch das Datum der erstinstanzlichen Entscheidungen vor diesem Stichtag liegt, sind auch die bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren noch anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG).
I. Zum ordentlichen Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 58:römisch eins. Zum ordentlichen Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 58:
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG aF nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Weder in der Begründung des Zulassungsausspruchs noch im Revisionsrekurs des Erben werden erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF dargetan:Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG aF nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Weder in der Begründung des Zulassungsausspruchs noch im Revisionsrekurs des Erben werden erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF dargetan:
1. Der Erbe lässt die (unbedenkliche) Rechtsansicht der Vorinstanzen ungerügt, wonach die Errichtung des Inventars ausschließlich dem Gericht obliegt (§ 92 AußStrG aF iVm § 802 ABGB). Aus welchen (sonstigen) Gründen die Abweisung seines Antrags, das Inventar des Gerichtskommissärs durch das von ihm vorgelegte zu ersetzen, unrichtig sein soll, geht aus seinem Rechtmittel nicht hervor.1. Der Erbe lässt die (unbedenkliche) Rechtsansicht der Vorinstanzen ungerügt, wonach die Errichtung des Inventars ausschließlich dem Gericht obliegt (Paragraph 92, AußStrG aF in Verbindung mit Paragraph 802, ABGB). Aus welchen (sonstigen) Gründen die Abweisung seines Antrags, das Inventar des Gerichtskommissärs durch das von ihm vorgelegte zu ersetzen, unrichtig sein soll, geht aus seinem Rechtmittel nicht hervor.
2. Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG aF hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, somit alle Aktiva zu enthalten (RIS-Justiz
RS0109531
). Bei der auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten vorgenommenen Inventarisierung und Schätzung ist der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen (RIS-Justiz RS0007898).2. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG aF hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen
beweglichen
und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, somit alle Aktiva zu enthalten (RIS-Justiz
RS0109531). Bei der auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten vorgenommenen Inventarisierung und Schätzung ist der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen (RIS-Justiz RS0007898).
Was an Passiva in das Inventar aufzunehmen ist, ergibt sich aus § 105 AußStrG aF. Danach sind Verlassenschaftsverbindlichkeiten aufzunehmen, soweit ihre Richtigkeit „ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust“ festgestellt werden kann. Ein Inventar bietet demnach in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr (10 Ob 89/98f; 7 Ob 282/03a; vgl 9 Ob 14/07k; RIS-Justiz RS0007848).Was an Passiva in das Inventar aufzunehmen ist, ergibt sich aus Paragraph 105, AußStrG aF. Danach sind Verlassenschaftsverbindlichkeiten aufzunehmen, soweit ihre Richtigkeit „ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust“ festgestellt werden kann. Ein Inventar bietet demnach in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr (10 Ob 89/98f; 7 Ob 282/03a; vergleiche 9 Ob 14/07k; RIS-Justiz RS0007848).
Die Bedeutung des Nachlassinventars erschöpft sich im Wesentlichen darin, als Mittel der Beweissicherung das Vermögen vorläufig und ohne Bindungswirkung zu erheben, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und damit den Nachlass bildet (4 Ob 170/03h; 6 Ob 213/09f; Rabl, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129 [132]). Das in das Inventar aufgenommene Vermögen bildet den Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und die Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche (4 Ob 170/03h; Eccher in Schwimann, ABGB3 III § 802 Rz 15; Rabl aaO 130).Die Bedeutung des Nachlassinventars erschöpft sich im Wesentlichen darin, als Mittel der Beweissicherung das Vermögen vorläufig und ohne Bindungswirkung zu erheben, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und damit den Nachlass bildet (4 Ob 170/03h; 6 Ob 213/09f; Rabl, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129 [132]). Das in das Inventar aufgenommene Vermögen bildet den Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und die Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche (4 Ob 170/03h; Eccher in Schwimann, ABGB3 römisch drei Paragraph 802, Rz 15; Rabl aaO 130).
2. Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen (10 Ob 58/08i mwN); sie ist als Aktivum auszuweisen und nach ständiger, in der Lehre allerdings kontrovers diskutierter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als gleichwertiges Passivum wieder abzuziehen (1 Ob 726/85; 1 Ob 586/92; 4 Ob 2029/96b; RIS-Justiz RS0007843 [T1]; aA etwa Welser in Rummel, ABGB³ § 802 Rz 12 und 17; vgl ferner Bollenberger in KBB² § 956 Rz 4; Eccher aaO § 802 Rz 23; Rabl aaO 137 und 140; auch Bittner/Hawel in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge [2010] § 10 Rz 101).2. Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen (10 Ob 58/08i mwN); sie ist als Aktivum auszuweisen und nach ständiger, in der Lehre allerdings kontrovers diskutierter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als gleichwertiges Passivum wieder abzuziehen (1 Ob 726/85; 1 Ob 586/92; 4 Ob 2029/96b; RIS-Justiz RS0007843 [T1]; aA etwa Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 802, Rz 12 und 17; vergleiche ferner Bollenberger in KBB² Paragraph 956, Rz 4; Eccher aaO Paragraph 802, Rz 23; Rabl aaO 137 und 140; auch Bittner/Hawel in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge [2010] Paragraph 10, Rz 101).
Im Inventar des Gerichtskommissärs wurden die auf den Todesfall geschenkten Liegenschaften angeführt. Ihr Verkehrswert wurde allerdings im Hinblick auf die Kontaminierung und die Verbauung mit abbruchreifen Gebäuden mit Null angesetzt. Die Frage ihrer Berücksichtigung (auch) auf der Passivseite stellt sich daher nicht. Unter diesem Aspekt bedarf es keiner Auseinandersetzung mit jenen Lehrmeinungen, die der soeben erörterten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kritisch gegenüberstehen.
3. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Dekontaminierungskosten als Passivum im Inventar zu berücksichtigen sind. Da nicht einmal noch feststeht, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Bundes gegen die Verlassenschaft dem Grunde nach besteht (so ausdrücklich 8 Ob 115/06d) und auch die Höhe dieser Kosten bisher ungeklärt blieb, konnten sie im Inventar nicht ohne weiteres berücksichtigt werden (§ 105 AußStrG aF). Dass sie nicht gesondert ins Inventar aufgenommen wurden, beruht daher jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht.3. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Dekontaminierungskosten als Passivum im Inventar zu berücksichtigen sind. Da nicht einmal noch feststeht, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Bundes gegen die Verlassenschaft dem Grunde nach besteht (so ausdrücklich 8 Ob 115/06d) und auch die Höhe dieser Kosten bisher ungeklärt blieb, konnten sie im Inventar nicht ohne weiteres berücksichtigt werden (Paragraph 105, AußStrG aF). Dass sie nicht gesondert ins Inventar aufgenommen wurden, beruht daher jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht.
4. Kommt es zur Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch ein dem Nachlass zugehöriger Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen. Gemäß § 106 Abs 2 AußStrG aF ist über den Gesellschaftsanteil des Erblassers ein Rechnungsabschluss vorzulegen und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen. Stichtag der Bewertung ist nach der allgemeinen Regel der Todestag des Erblassers (8 Ob 298/00g; Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften [1999] 202).4. Kommt es zur Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch ein dem Nachlass zugehöriger Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen. Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG aF ist über den Gesellschaftsanteil des Erblassers ein Rechnungsabschluss vorzulegen und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen. Stichtag der Bewertung ist nach der allgemeinen Regel der Todestag des Erblassers (8 Ob 298/00g; Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften [1999] 202).
Die vom Erben vorgelegte „Stichtagsbilanz“ zum Todestag der Erblasserin haben die Vorinstanzen dem Hauptinventar ohnedies angefügt. Der im Revisionsrekurs erneuerte Vorwurf, der „Vermögensstand“ aus der Unternehmensbeteiligung der Erblasserin sei nicht in das Inventar aufgenommen worden, muss daher ins Leere gehen. Dass aber die vom Rekursgericht geäußerten Bedenken gegen die Ausweisung der Dekontaminierungskosten als Passivpost des Inventars auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhen, wurde schon zu Punkt 3. ausgeführt.
5. Da die Unterfertigung des Protokolls über die Inventarerrichtung nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Bewertungen hat (SZ 51/51), zeigt der Revisionsrekurs auch mit dem Hinweis auf die vom Erben verweigerte Unterschrift keine erhebliche Rechtsfrage auf. Auch ein derartiges Protokoll kann vom Abhandlungsgericht dem Verfahren zugrunde gelegt werden. Einer weiterführenden Rechtsprechung bedarf es hiezu nicht.
6. Aus den dargelegten Gründen waren Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF nicht zu lösen. Der Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 58 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.6. Aus den dargelegten Gründen waren Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF nicht zu lösen. Der Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 58 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 59:römisch zwei. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss ON 59:
Der Erbe begründet sein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Einantwortungsbeschlusses mit dem Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptinventar. Im Hinblick auf die Zurückweisung seines diesbezüglichen Revisionsrekurses ist er nun aber jedenfalls nicht (mehr) beschwert, weshalb das Rechtsmittel ebenfalls zurückzuweisen ist.
III. Zum ordentlichen Revisionsrekurs des Legatars gegen den Beschluss ON 60:römisch drei. Zum ordentlichen Revisionsrekurs des Legatars gegen den Beschluss ON 60:
1. Demjenigen, welchem in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an ihn erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf sein Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden kann (§ 178 AußStrG aF). Der Zweck dieser Amtsbestätigung wird darin gesehen, dass demjenigen, der nicht wie der Erbe bücherliche Rechte bereits mit der Einantwortung erwirbt, der Rechtserwerb durch Eintragung im Grundbuch ermöglicht werden soll (3 Ob 290/04z; 5 Ob 21/08m, vgl auch 6 Ob 22/08s).1. Demjenigen, welchem in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an ihn erfolgte Veräußerung zufallen, ist von der Abhandlungsbehörde auf sein Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden kann (Paragraph 178, AußStrG aF). Der Zweck dieser Amtsbestätigung wird darin gesehen, dass demjenigen, der nicht wie der Erbe bücherliche Rechte bereits mit der Einantwortung erwirbt, der Rechtserwerb durch Eintragung im Grundbuch ermöglicht werden soll (3 Ob 290/04z; 5 Ob 21/08m, vergleiche auch 6 Ob 22/08s).
2. Im vorliegenden Fall wurde - wie der erkennende Senat erhoben hat - die vermachte Liegenschaft im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft, in welchem dem Legatar weder ein Beteiligungsrecht als Konkursgläubiger (§ 58 Z 3 KO aF) noch ein Aussonderungsrecht (SZ 42/187; 7 Ob 6/99d; RIS-Justiz RS0012642) zukam, vom Masseverwalter mit Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts veräußert und das Eigentumsrecht des Erwerbers im Grundbuch einverleibt.2. Im vorliegenden Fall wurde - wie der erkennende Senat erhoben hat - die vermachte Liegenschaft im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft, in welchem dem Legatar weder ein Beteiligungsrecht als Konkursgläubiger (Paragraph 58, Ziffer 3, KO aF) noch ein Aussonderungsrecht (SZ 42/187; 7 Ob 6/99d; RIS-Justiz RS0012642) zukam, vom Masseverwalter mit Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts veräußert und das Eigentumsrecht des Erwerbers im Grundbuch einverleibt.
3. Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist (6 Ob 45/09s). Die Beschwer, also das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers, muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorhanden sein (RIS-Justiz RS0041770). Sie fehlt, wenn die Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte (RIS-Justiz RS0002495).
Im vorliegenden Fall kommt die Eintragung des Rechtsmittelwerbers als Eigentümer der Liegenschaft wegen deren Veräußerung im Verlassenschaftskonkurs nicht mehr in Betracht. Einer Entscheidung über sein Rechtsmittel gegen die Versagung der Amtsbestätigung käme nur mehr theoretische Bedeutung zu. Da es ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung somit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, ist (auch) der von ihm erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.