Ob der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Zulässigkeit und allenfalls die Berechtigung des von der Klägerin gegen die rekursgerichtliche Zurückweisungsentscheidung erhobenen Revisionsrekurses zuständig ist, kann einstweilen noch nicht beurteilt werden.
§ 402 Abs 1 letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528 ZPO. Es fehlt somit an der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke für eine Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, welche auf die Fälle einer abschließenden Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens zu beschränken ist (2 Ob 65/08k; RIS-Justiz RS0112144). Der Revisionsrekurs ist daher im vorliegenden Fall nicht jedenfalls zulässig, sondern nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO (2 Ob 65/08k mwN).
An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, weshalb es keiner Aktenrückstellung allein zu seiner Nachholung bedarf, wenn der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ohnehin bejaht (RIS-Justiz RS0123384). An den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof aber grundsätzlich gebunden, es sei denn, es läge eine gesetzwidrige Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht vor (RIS-Justiz RS0042385, RS0042450, RS0042437). Eine Bindung des Rekursgerichts an die vom Kläger vorgenommene Bewertung seines (auch) vermögensrechtlichen, nicht in Geld bestehenden Sicherungsbegehrens besteht nicht (RIS-Justiz RS0043252). Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, erwiese sich der Revisionsrekurs der Klägerin als jedenfalls unzulässig. Bei einem 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand wäre die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 508 Abs 3 bis 5 iVm § 528 Abs 2a ZPO vom Rekursgericht zu beurteilen; nur im Falle eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands vom Obersten Gerichtshof. Damit die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs geklärt werden kann, muss das Rekursgericht den Bewertungs- und den Zulässigkeitsausspruch nachholen.