Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Das Land macht geltend, gemäß § 5 ABGB wirkten Gesetze im Zweifel nicht zurück. Eine Rückwirkung wäre nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung möglich. Dies sei aber im Zusammenhang mit dem stmk NSchG nicht der Fall. Die Novelle aus 2004 sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Ihre Anwendung wäre eine „eklatante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes“, wenn alle übrigen (schon abgewickelten) Entschädigungsfälle nach den Bestimmungen des stmk NSchG aF behandelt worden wären. Aus den Materialen zum stmk NSchG 1975 ergebe sich, dass eine Entschädigung nur für den Nutzungsentgang zu leisten und eine allfällige Verkehrswertminderung nicht zu vergüten sei. § 4 Abs 1 EisbEG sei nicht anzuwenden, weil § 25 Abs 6 stmk NSchG anordne, dass das EisbEG (bloß) für das Verfahren und für Ansprüche dritter Personen aufgrund dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden sei und Grundstückseigentümer nicht als „dritte Personen“ verstanden werden könnten. Zum Zeitpunkt der Unter-Schutz-Stellung habe das Bundesgesetz über die Österreichischen Bundesforste (BGBl 1977/610) gegolten. Aufgabe der Österreichischen Bundesforste - damals einheitliches Rechtssubjekt mit dem Bund - sei es, an der Gestaltung von Naturparks mitzuwirken und zu diesem Zweck den Besitzstand zu erhalten. Dies bedeute, dass die gegenständlichen Flächen vom Bund nicht verkauft werden durften. Ohne die Möglichkeit eines Verkaufs sei aber auch kein Verkehrswert gegeben. Der Bund sei aufgrund von EU-Richtlinien und internationalen Abkommen zum Naturschutz - der auch im öffentlichen Interesse liege - verpflichtet und könne daher seine Verpflichtungen nicht finanziell auf das Land abwälzen. Im Übrigen stehe neben einer Entschädigung für die verringerte forstliche Nutzung keine zusätzliche Abgeltung für eine Verminderung des Verkehrswerts zu. Im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht könne eine Entschädigungszahlung erst begehrt werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung beantragt und rechtskräftig verweigert worden sei. Das Land macht geltend, gemäß Paragraph 5, ABGB wirkten Gesetze im Zweifel nicht zurück. Eine Rückwirkung wäre nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung möglich. Dies sei aber im Zusammenhang mit dem stmk NSchG nicht der Fall. Die Novelle aus 2004 sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Ihre Anwendung wäre eine „eklatante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes“, wenn alle übrigen (schon abgewickelten) Entschädigungsfälle nach den Bestimmungen des stmk NSchG aF behandelt worden wären. Aus den Materialen zum stmk NSchG 1975 ergebe sich, dass eine Entschädigung nur für den Nutzungsentgang zu leisten und eine allfällige Verkehrswertminderung nicht zu vergüten sei. Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG sei nicht anzuwenden, weil Paragraph 25, Absatz 6, stmk NSchG anordne, dass das EisbEG (bloß) für das Verfahren und für Ansprüche dritter Personen aufgrund dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden sei und Grundstückseigentümer nicht als „dritte Personen“ verstanden werden könnten. Zum Zeitpunkt der Unter-Schutz-Stellung habe das Bundesgesetz über die Österreichischen Bundesforste (BGBl 1977/610) gegolten. Aufgabe der Österreichischen Bundesforste - damals einheitliches Rechtssubjekt mit dem Bund - sei es, an der Gestaltung von Naturparks mitzuwirken und zu diesem Zweck den Besitzstand zu erhalten. Dies bedeute, dass die gegenständlichen Flächen vom Bund nicht verkauft werden durften. Ohne die Möglichkeit eines Verkaufs sei aber auch kein Verkehrswert gegeben. Der Bund sei aufgrund von EU-Richtlinien und internationalen Abkommen zum Naturschutz - der auch im öffentlichen Interesse liege - verpflichtet und könne daher seine Verpflichtungen nicht finanziell auf das Land abwälzen. Im Übrigen stehe neben einer Entschädigung für die verringerte forstliche Nutzung keine zusätzliche Abgeltung für eine Verminderung des Verkehrswerts zu. Im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht könne eine Entschädigungszahlung erst begehrt werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung beantragt und rechtskräftig verweigert worden sei.
Der Senat hat dazu wie folgt erwogen:
1. § 25 Abs 1 stmk NSchG in der Fassung vor der Novelle 2004 lautete: 1. Paragraph 25, Absatz eins, stmk NSchG in der Fassung vor der Novelle 2004 lautete:
„Wer durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheids nach diesem Gesetz a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung oder des Eintritts der Rechtskraft des Bescheids berechtigt und in der Lage ist, und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrags oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung.“
Nach der mit 1. 11. 2004 in Kraft getretenen Novelle LGBl Nr. 56/2004 lautet die Bestimmung wie folgt: Nach der mit 1. 11. 2004 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2004, lautet die Bestimmung wie folgt:
„§ 25 - Entschädigung: (1) Wer durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheids nach den §§ 5, 6, 11 und 13a a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens berechtigt ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrags oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder einen sonstigen erheblichen Vermögensnachteil erleidet oder b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung.“ „§ 25 - Entschädigung: (1) Wer durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheids nach den Paragraphen 5, 6, 11 und 13 a a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens berechtigt ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrags oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder einen sonstigen erheblichen Vermögensnachteil erleidet oder b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung.“
§ 25 Abs 5 aF bzw Abs 6 nF stmk NSchG lautet wie folgt: Paragraph 25, Absatz 5, aF bzw Absatz 6, nF stmk NSchG lautet wie folgt:
„Für das Verfahren nach Abs 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 71, sinngemäß anzuwenden.“„Für das Verfahren nach Absatz 3, sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt , Nr 71, sinngemäß anzuwenden.“
Die Novelle 2004 enthält keine Übergangsbestimmungen im Sinne einer Regelung für Sachverhalte, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereigneten (Unter-Schutz-Stellung vor 2004). Als einzige Übergangsbestimmung wird in § 35a leg cit normiert, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen sind. Die Novelle 2004 enthält keine Übergangsbestimmungen im Sinne einer Regelung für Sachverhalte, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereigneten (Unter-Schutz-Stellung vor 2004). Als einzige Übergangsbestimmung wird in Paragraph 35 a, leg cit normiert, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen sind.
2. Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliedrige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Für Dauersachverhalte gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz RS0008715
). Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen (6 Ob 263/04a = RIS-Justiz RS0031419 [T24, T25]). 2. Nach Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliedrige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Für Dauersachverhalte gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz
RS0008715
). Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Falle einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen (6 Ob 263/04a = RIS-Justiz RS0031419 [T24, T25]).
Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Dauerrechtsverhältnis im Sinne der RS0008745 (T19, T20 = 10 ObS 35/09h), RS0008747 oder
RS0008715
(T1, T5) gegeben. Die Entschädigung stellt keine wiederkehrende Leistung dar, sie ist für den Zeitpunkt des Eingriffs zu berechnen. Die der Rechtsprechung zur Rückwirkung der neuen Rechtslage bei Dauerrechtsverhältnissen zugrunde liegenden Sachverhalte (zB Ehe, Versicherungsverhältnis oder Kinderbetreuungsgeld) sind mit dem vorliegenden daher nicht vergleichbar. So lehnen auch die Entscheidungen 2 Ob 70/02m und 2 Ob 251/02d eine rückwirkende Anwendung des ZinsRÄG 2002 auf die Geltendmachung vorprozessualer Kosten ab und wenden die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geltende Rechtslage an. Die Rechtsprechung stellt allgemein in Fällen der Eingriffshaftung auf den Zeitpunkt der Rechtsgutbeeinträchtigung ab (Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht [1999] 220 mwN; 3 Ob 591/87 zur Modifikation der Regelungen der §§ 364 Abs 2 und 364a ABGB durch §§ 53 ff ForstG bezüglich Immissionshaftung für Forstschäden). Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Dauerrechtsverhältnis im Sinne der RS0008745 (T19, T20 = 10 ObS 35/09h), RS0008747 oder
RS0008715 (T1, T5) gegeben. Die Entschädigung stellt keine wiederkehrende Leistung dar, sie ist für den Zeitpunkt des Eingriffs zu berechnen. Die der Rechtsprechung zur Rückwirkung der neuen Rechtslage bei Dauerrechtsverhältnissen zugrunde liegenden Sachverhalte (zB Ehe, Versicherungsverhältnis oder Kinderbetreuungsgeld) sind mit dem vorliegenden daher nicht vergleichbar. So lehnen auch die Entscheidungen 2 Ob 70/02m und 2 Ob 251/02d eine rückwirkende Anwendung des ZinsRÄG 2002 auf die Geltendmachung vorprozessualer Kosten ab und wenden die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geltende Rechtslage an. Die Rechtsprechung stellt allgemein in Fällen der Eingriffshaftung auf den Zeitpunkt der Rechtsgutbeeinträchtigung ab (Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht [1999] 220 mwN; 3 Ob 591/87 zur Modifikation der Regelungen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 a ABGB durch Paragraphen 53, ff ForstG bezüglich Immissionshaftung für Forstschäden).
3. Für die Maßgeblichkeit neuen Rechts im Zusammenhang mit einem Entschädigungsbegehren spricht (lediglich) die Entscheidung 1 Ob 1/94. Ihr lag ein Entschädigungsbegehren von Grundeigentümern gegen eine Gemeinde wegen der ihre Grundstücke betreffenden Festlegung eines Grundwasserschutzgebiets zugrunde. Dort wurde ausgesprochen, dass das Gericht auf eine Rechtsänderung Bedacht zu nehmen habe, sofern anderslautendes Übergangsrecht fehle. Dies stünde mit der herrschenden Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung nicht in Widerspruch. Für die wertbestimmenden Verwendungsmöglichkeiten könne nur der Eingriffszeitpunkt maßgebend sein. Dies besage aber noch keineswegs, dass der Betroffene nicht auch die erst nach dem Eingriff vom Gesetzgeber durch eine Änderung der Bestimmungen über die Gewährung bzw Bemessung vorgesehene Ausdehnung des Entschädigungsanspruchs für sich geltend machen könne.
Diese Auffassung wird nicht aufrecht erhalten. Die Anwendung des stmk NSchG idF der Novelle 2004 (Ersatz von „sonstigen erheblichen Vermögensnachteilen“) würde nämlich zu einem Wertungswiderspruch führen: Liegenschaftseigentümer, über deren Antrag noch vor dem Inkrafttreten der Novelle 2004 entschieden wurde, erhielten nur die Abgeltung verminderter Erträge oder nachhaltiger Erschwernisse der Wirtschaftsführung, der Bund erhielt jedoch (bloß) wegen der (durch Umstände auf Seiten des Antragstellers bedingten) langen Dauer des Entschädigungsverfahrens auch eine (allenfalls) darüber hinausgehende Verkehrswertminderung ersetzt. Ein Grund für die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ist nicht erkennbar. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darf auch bei der Zuerkennung einer Begünstigung nicht in unsachlicher Weise differenziert werden (vgl Koja, Die Rückwirkung von Gesetzen und die Bundesverfassung, JRP 1999, 40). Die Ungleichbehandlung würde nur dann keine unsachliche Differenzierung darstellen, wenn es in der Disposition der Grundeigentümer gelegen wäre, durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung von der für sie günstigeren Rechtslage Gebrauch zu machen (vgl VfGH 1. 10. 2004, Slg 17.311). Dies war aber wegen der Dreimonatsfrist des § 25 Abs 4 stmk NSchG aF nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung von „früheren“ Entschädigungswerbern und dem Bund stellte daher eine unsachliche Differenzierung dar.Diese Auffassung wird nicht aufrecht erhalten. Die Anwendung des stmk NSchG in der Fassung der Novelle 2004 (Ersatz von „sonstigen erheblichen Vermögensnachteilen“) würde nämlich zu einem Wertungswiderspruch führen: Liegenschaftseigentümer, über deren Antrag noch vor dem Inkrafttreten der Novelle 2004 entschieden wurde, erhielten nur die Abgeltung verminderter Erträge oder nachhaltiger Erschwernisse der Wirtschaftsführung, der Bund erhielt jedoch (bloß) wegen der (durch Umstände auf Seiten des Antragstellers bedingten) langen Dauer des Entschädigungsverfahrens auch eine (allenfalls) darüber hinausgehende Verkehrswertminderung ersetzt. Ein Grund für die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ist nicht erkennbar. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darf auch bei der Zuerkennung einer Begünstigung nicht in unsachlicher Weise differenziert werden vergleiche Koja, Die Rückwirkung von Gesetzen und die Bundesverfassung, JRP 1999, 40). Die Ungleichbehandlung würde nur dann keine unsachliche Differenzierung darstellen, wenn es in der Disposition der Grundeigentümer gelegen wäre, durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung von der für sie günstigeren Rechtslage Gebrauch zu machen vergleiche VfGH 1. 10. 2004, Slg 17.311). Dies war aber wegen der Dreimonatsfrist des Paragraph 25, Absatz 4, stmk NSchG aF nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung von „früheren“ Entschädigungswerbern und dem Bund stellte daher eine unsachliche Differenzierung dar.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt nach dem stmk NSchG idF vor der Novelle 2004 zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt nach dem stmk NSchG in der Fassung vor der Novelle 2004 zu beurteilen ist.
4. Die vom Bund geforderte erweiternde Auslegung des § 25 stmk NSchG aF im Sinne des Ersatzes der Verkehrswertminderung scheitert schon am Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs 1 stmk NSchG aF. Die Erstreckung der Entschädigung für „erhebliche Minderung des Ertrags“ auf eine solche für Verkehrswertminderung würde die Grenze des äußerst möglichen Wortsinns der Wortfolge „erhebliche Minderung des Ertrags“ überschreiten. Auch die vom Bund geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach sich die Außerachtlassung eines die Summe der Nutzungswerte übersteigenden Verkehrswerts nicht rechtfertigen lasse, teilt der Senat nicht. Die dazu vom Bund zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs G 170/04 ist nicht einschlägig, weil es dort nicht um eine Enteignung (Eigentumsbeschränkung) im öffentlichen Interesse, sondern um eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Berechtigten an einer Liegenschaft ging. Der EGMR räumt den Staaten bezüglich der Höhe der Entschädigung einen großen Ermessensspielraum ein (Öhlinger, Verfassungsrecht8 Rz 880). Dass dieser durch die Zuerkennung von Entschädigungen (bloß) für Ertragsminderungen und Wirtschaftsführungserschwernisse gemäß der Bestimmung des § 25 stmk NSchG aF überschritten worden wäre, hat der Bund nicht überzeugend dargelegt. 4. Die vom Bund geforderte erweiternde Auslegung des Paragraph 25, stmk NSchG aF im Sinne des Ersatzes der Verkehrswertminderung scheitert schon am Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, stmk NSchG aF. Die Erstreckung der Entschädigung für „erhebliche Minderung des Ertrags“ auf eine solche für Verkehrswertminderung würde die Grenze des äußerst möglichen Wortsinns der Wortfolge „erhebliche Minderung des Ertrags“ überschreiten. Auch die vom Bund geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach sich die Außerachtlassung eines die Summe der Nutzungswerte übersteigenden Verkehrswerts nicht rechtfertigen lasse, teilt der Senat nicht. Die dazu vom Bund zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs G 170/04 ist nicht einschlägig, weil es dort nicht um eine Enteignung (Eigentumsbeschränkung) im öffentlichen Interesse, sondern um eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Berechtigten an einer Liegenschaft ging. Der EGMR räumt den Staaten bezüglich der Höhe der Entschädigung einen großen Ermessensspielraum ein (Öhlinger, Verfassungsrecht8 Rz 880). Dass dieser durch die Zuerkennung von Entschädigungen (bloß) für Ertragsminderungen und Wirtschaftsführungserschwernisse gemäß der Bestimmung des Paragraph 25, stmk NSchG aF überschritten worden wäre, hat der Bund nicht überzeugend dargelegt.
5. Die in § 25 Abs 5 aF bzw Abs 6 nF des stmk NSchG normierte sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungs(entschädigungs)gesetzes (EisbEG) „für das Verfahren nach Abs 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen aufgrund dinglicher Rechte zustehen“, führt zu keiner Erweiterung der Entschädigungsansprüche im Verhältnis zu § 25 stmk NSchG, zumal diese in der (im Verhältnis zu den Regelungen des EisbEG) spezielleren Bestimmung des Abs 1 leg cit abschließend geregelt werden. 5. Die in Paragraph 25, Absatz 5, aF bzw Absatz 6, nF des stmk NSchG normierte sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungs(entschädigungs)gesetzes (EisbEG) „für das Verfahren nach Absatz 3, sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen aufgrund dinglicher Rechte zustehen“, führt zu keiner Erweiterung der Entschädigungsansprüche im Verhältnis zu Paragraph 25, stmk NSchG, zumal diese in der (im Verhältnis zu den Regelungen des EisbEG) spezielleren Bestimmung des Absatz eins, leg cit abschließend geregelt werden.
6. Auf die Ausführungen des Rekurswerbers unter Berufung auf (richtig) 1 Ob 141/04y, dass neben einer Entschädigung für die verringerte forstliche Nutzung keine zusätzliche Abgeltung für eine Verminderung des Verkehrswerts zustehe, ist nicht mehr einzugehen, weil der Anspruch bereits dem Grunde nach zu verneinen ist. Ebenso kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Thematik der Schadensminderungspflicht, der behaupteten Unveräußerlichkeit der gegenständlichen Grundflächen und der „internationalen Verpflichtungen“ des Bundes unterbleiben.
Dem Rekurs des Landes war somit Folge zu geben. Der angefochtene Beschluss war im Sinne der Wiederherstellung der antragsabweisenden Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 44 EisbEG iVm § 25 Abs 5 stmk NSchG aF. Aus § 44 EisbEG lässt sich nicht ableiten, dass den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht trifft (RIS-Justiz RS0058151). Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 44, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, stmk NSchG aF. Aus Paragraph 44, EisbEG lässt sich nicht ableiten, dass den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht trifft (RIS-Justiz RS0058151).