Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Antragsteller verweisen auf den Beschluss des Rekursgerichts ON 36 (vom 14. 2. 2007), worin auch der Rekurssenat (noch) ausdrücklich die Auffassung vertrat, dem Vater müsse es unter Anspannung seiner Kräfte auch in Finnland möglich sein, ein (Monats-)Einkommen von 1.000 EUR netto bei Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit zu erzielen. Die angefochtene Entscheidung (Anm: die sich demgegenüber darauf stützt, die Voraussetzungen für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes lägen Die Antragsteller verweisen auf den Beschluss des Rekursgerichts ON 36 (vom 14. 2. 2007), worin auch der Rekurssenat (noch) ausdrücklich die Auffassung vertrat, dem Vater müsse es unter Anspannung seiner Kräfte auch in Finnland möglich sein, ein (Monats-)Einkommen von 1.000 EUR netto bei Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit zu erzielen. Die angefochtene Entscheidung Anmerkung, die sich demgegenüber darauf stützt, die Voraussetzungen für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes lägen nicht vor [Seite 3 = AS 311]) gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, die mit der Aktenlage und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 209/06p; 3 Ob 2163/96a; 8 Ob 31/98m und 2 Ob 286/97s) in Widerspruch stünden. Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen hätten sich die Verhältnisse seit dem Jahr 2006 „kaum“ verändert, auch wenn eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis des Vater eingetreten sei.
Der Vater hält dem - zusammengefasst - entgegen, es sollte, weil er nicht in der Lage sei, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen, kein Unterhaltsvorschuss erbracht werden.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den maßgebenden Übergangsbestimmungen des § 37 UVG im vorliegenden Fall noch die Rechtslage vor der durch das Inkrafttreten des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl I 2009/75, erfolgten Novellierung des UVG Anwendung zu finden hat.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den maßgebenden Übergangsbestimmungen des Paragraph 37, UVG im vorliegenden Fall noch die Rechtslage vor der durch das Inkrafttreten des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl römisch eins 2009/75, erfolgten Novellierung des UVG Anwendung zu finden hat.
2. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausführlich dargelegt (RIS-Justiz RS0122248), dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der 2. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausführlich dargelegt (RIS-Justiz RS0122248), dass das Gericht nach dem Konzept des Paragraph 18, Absatz eins, UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen (jüngst 10 Ob 77/09k uva).
2.1. Das Gericht hat die Unterhaltsvorschüsse dann für längstens drei weitere Jahre zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG (Exekutionsführung), weiter gegeben sind (§ 18 Abs 1 Z 2 UVG). Der Vorschussgrund muss also bei der Weitergewährung zwingend ident bleiben, während sich der Sachverhalt ändern kann, ohne dass jedoch die Gewährungsvoraussetzungen weggefallen sein dürfen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Die weiter zu gewährenden Vorschüsse können im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG in niedrigerer Höhe als in der vorherigen Periode zugesprochen werden (vgl RIS-Justiz RS0122248; Jahre zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG (Exekutionsführung), weiter gegeben sind (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, UVG). Der Vorschussgrund muss also bei der Weitergewährung zwingend ident bleiben, während sich der Sachverhalt ändern kann, ohne dass jedoch die Gewährungsvoraussetzungen weggefallen sein dürfen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Die weiter zu gewährenden Vorschüsse können im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, UVG in niedrigerer Höhe als in der vorherigen Periode zugesprochen werden vergleiche RIS-Justiz RS0122248; Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 18 UVG Rz 2 mwN). Neue Versagungsgründe sind uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz (RIS-Justiz RS0122248; 10 Ob 40/09v)., ABGB³ Paragraph 18, UVG Rz 2 mwN). Neue Versagungsgründe sind uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz (RIS-Justiz RS0122248; 10 Ob 40/09v).
3. Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (RIS-Justiz RS0076391). Die Behauptungen im Antrag auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse geben einen Anhaltspunkt für das Bestehen derartiger begründeter Bedenken.3. Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (RIS-Justiz RS0076391). Die Behauptungen im Antrag auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse geben einen Anhaltspunkt für das Bestehen derartiger begründeter Bedenken.
3.1. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine „non-liquet“-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (RIS3.1. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine „non-liquet“-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443; Neumayr in Schwimann § 7 UVG Rz 1 und 4 f mwN). Paragraph 7, UVG Rz 1 und 4 f mwN).
3.2. Begründete Bedenken müssen offenkundig oder aus der Aktenlage bescheinigt sein. Weitwendige Erhebungen zur Klärung begründeter Bedenken sind nicht zu führen. Bloß „objektiv gerechtfertigte Zweifel“ reichen für die gänzliche oder teilweise Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht aus. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltstitel sind nach Möglichkeit im Unterhaltsbemessungsverfahren zu erledigen (3.2. Begründete Bedenken müssen offenkundig oder aus der Aktenlage bescheinigt sein. Weitwendige Erhebungen zur Klärung begründeter Bedenken sind nicht zu führen. Bloß „objektiv gerechtfertigte Zweifel“ reichen für die gänzliche oder teilweise Versagung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht aus. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltstitel sind nach Möglichkeit im Unterhaltsbemessungsverfahren zu erledigen (Neumayr in Schwimann § 7 UVG Rz 7 mwN; jüngst: 10 Ob 59/09p). Paragraph 7, UVG Rz 7 mwN; jüngst: 10 Ob 59/09p).
4. Im vorliegenden Fall hat sich das Rekursgericht der Beurteilung des Erstgerichts, dass der Vater auf ein fiktives Monatseinkommen in Finnland anzuspannen sei, in den über Unterhalt und Unterhaltsvorschuss absprechenden Beschlüssen vom 14. 2. 2007 (ON 35 und 36) ausdrücklich angeschlossen. Dabei hat es die bereits im damaligen Rekurs des Vaters gegen die Vorschussgewährung geltend gemachten, aus seiner Arbeitslosigkeit bzw dem geringen Einkommen abgeleiteten „begründeten Bedenken“ iSd § 7 Abs 1 UVG ausdrücklich verneint (ON 35).4. Im vorliegenden Fall hat sich das Rekursgericht der Beurteilung des Erstgerichts, dass der Vater auf ein fiktives Monatseinkommen in Finnland anzuspannen sei, in den über Unterhalt und Unterhaltsvorschuss absprechenden Beschlüssen vom 14. 2. 2007 (ON 35 und 36) ausdrücklich angeschlossen. Dabei hat es die bereits im damaligen Rekurs des Vaters gegen die Vorschussgewährung geltend gemachten, aus seiner Arbeitslosigkeit bzw dem geringen Einkommen abgeleiteten „begründeten Bedenken“ iSd Paragraph 7, Absatz eins, UVG ausdrücklich verneint (ON 35).
4.1. Zutreffend hat das Rekursgericht aufgrund der Zulassungsvorstellung erkannt, im derzeit laufenden „Weitergewährungsverfahren“ nicht berücksichtigt zu haben, dass der Vater bereits zuvor auf ein Einkommen angespannt wurde, das nicht nur über seiner derzeitigen Arbeitslosenunterstützung (25,63 EUR pro Werktag), sondern auch über dem zuvor erzielten Erwerbseinkommen als Schwimmtrainer in Finnland liegt.
4.2. Der Revisionsrekurs weist selbst auch darauf hin, dass der Rekurssenat im Beschluss vom 14. 2. 2007 selbst ausdrücklich die Auffassung vertreten hat, dem Vater müsste es unter Anspannung aller seiner Kräfte auch in Finnland möglich sein, ein Einkommen von 1.000 EUR netto monatlich bei Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit zu erzielen (Seite 6 in ON 36 = AS 162), wobei sich die finanziellen Verhältnisse des Vaters seit dem Jahr 2006 auch „kaum“ verändert haben.
4.3. Die - dem Akteninhalt nicht entsprechende, dem angefochtenen Beschluss aber zugrunde gelegte - Beurteilung, die Voraussetzungen für die Anspannung des Vaters seien nicht erfüllt, entbehrt somit jeder Grundlage; wie bereits zu Punkt 2. ausgeführt, ist nämlich diese abweichende Rechtsbeurteilung in einem Weitergewährungsverfahren schon im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen, wenn sich - wie hier - nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage (insoweit) gar nicht geändert haben.
5. Der vom Rechtsmittelgegner im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erneut geltend gemachte (bereits gegen die ursprüngliche Vorschussbewilligung ins Treffen geführte) Umstand, er sei - angesichts der Höhe seines Einkommens infolge Arbeitslosigkeit - nicht in der Lage, die Unterhaltspflichten zu erfüllen, reicht aber (weiterhin) nicht zur Annahme begründeter Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG aus, weil ohnehin die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners erfüllt sind (RIS-Justiz RS0076391 [T4] = RS0076377 [T3]).5. Der vom Rechtsmittelgegner im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erneut geltend gemachte (bereits gegen die ursprüngliche Vorschussbewilligung ins Treffen geführte) Umstand, er sei - angesichts der Höhe seines Einkommens infolge Arbeitslosigkeit - nicht in der Lage, die Unterhaltspflichten zu erfüllen, reicht aber (weiterhin) nicht zur Annahme begründeter Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG aus, weil ohnehin die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners erfüllt sind (RIS-Justiz RS0076391 [T4] = RS0076377 [T3]).
5.1. Da der Unterhaltsvorschuss vom Gericht erster Instanz somit zu Recht weitergewährt wurde, ist dem Revisionsrekurs der Minderjährigen Folge zu geben und die Beschlüsse des Erstgerichts sind wiederherzustellen.