Gegen die zu A./I./2./ bis 7./ und II./ ergangenen Freisprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB „auch im Umfang der angefochtenen Freisprüche“ abzielt.Gegen die zu A./I./2./ bis 7./ und römisch zwei./ ergangenen Freisprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB „auch im Umfang der angefochtenen Freisprüche“ abzielt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die Teilfreisprüche A./I./2./ bis 7./ in unzulässiger Weise auf den bloßen Strafzumessungsaspekt der Schadenshöhe beziehen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte anlässlich der Meldung von Versicherungsfällen mehrere Rechnungen („sämtliche Unterlagen“) vorgelegt, die teilweise Lugurkunden waren (US 11 bis 16). Das Erstgericht gelangte hinsichtlich jener geltend gemachten Aufwendungen, die in Wahrheit gar nicht angefallen sind (etwa Bergerechnungen), zu den Schuldsprüchen A./I./2./ bis 7./ und in Bezug auf das Mehrbegehren („weitere“ Geldbeträge) im Umfang jener Fakturen, in denen tatsächlich getätigte Leistungen (etwa Tierarztkosten) verzeichnet worden waren, gemäß § 259 Z 3 StPO zu den - hinsichtlich der Tatzeitpunkte demgemäß korrespondierenden - Teilfreisprüchen A./I./2./ bis 7./.Vorauszuschicken ist, dass sich die Teilfreisprüche A./I./2./ bis 7./ in unzulässiger Weise auf den bloßen Strafzumessungsaspekt der Schadenshöhe beziehen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte anlässlich der Meldung von Versicherungsfällen mehrere Rechnungen („sämtliche Unterlagen“) vorgelegt, die teilweise Lugurkunden waren (US 11 bis 16). Das Erstgericht gelangte hinsichtlich jener geltend gemachten Aufwendungen, die in Wahrheit gar nicht angefallen sind (etwa Bergerechnungen), zu den Schuldsprüchen A./I./2./ bis 7./ und in Bezug auf das Mehrbegehren („weitere“ Geldbeträge) im Umfang jener Fakturen, in denen tatsächlich getätigte Leistungen (etwa Tierarztkosten) verzeichnet worden waren, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu den - hinsichtlich der Tatzeitpunkte demgemäß korrespondierenden - Teilfreisprüchen A./I./2./ bis 7./.
Schuld- und Freispruch beziehen sich auf die Tat, also auf das unter Anklage gestellte historische Geschehen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523). Nach den Grundsätzen der tatbestandlichen Handlungseinheit sind die Ausführungen des Schöffengerichts, welche anlässlich der jeweiligen Tathandlungen uno actu vorgelegten Belege reell waren und welche nicht, solche zur Schadenshöhe (vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 3; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 104 ff).Schuld- und Freispruch beziehen sich auf die Tat, also auf das unter Anklage gestellte historische Geschehen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523). Nach den Grundsätzen der tatbestandlichen Handlungseinheit sind die Ausführungen des Schöffengerichts, welche anlässlich der jeweiligen Tathandlungen uno actu vorgelegten Belege reell waren und welche nicht, solche zur Schadenshöhe vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 3; Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 104 ff).
Ein Freispruch, der keine selbständige Tat, sondern bloß einen Strafzumessungsaspekt betrifft, ist verfehlt (RIS-Justiz RS0120128, RS0117261, RS0115553
[T6], RS0098472; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 2 mwN; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 564).Ein Freispruch, der keine selbständige Tat, sondern bloß einen Strafzumessungsaspekt betrifft, ist verfehlt (RIS-Justiz RS0120128, RS0117261,
RS0115553 [T6], RS0098472; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 2 mwN; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 564).
Dennoch ergangene Freisprüche sind als prozessual unbeachtlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (vgl RIS-Justiz RS0099034). Eine allenfalls unrichtige Ermittlung der Schadenshöhe kann - falls davon keine Qualifikationsgrenze betroffen ist - nur mit Berufung bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0099847; Fabrizy StPO10 § 281 Rz 1a).Dennoch ergangene Freisprüche sind als prozessual unbeachtlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen vergleiche RIS-Justiz RS0099034). Eine allenfalls unrichtige Ermittlung der Schadenshöhe kann - falls davon keine Qualifikationsgrenze betroffen ist - nur mit Berufung bekämpft werden vergleiche RIS-Justiz RS0099847; Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 1a).
Im Umfang der Anfechtung der Teilfreisprüche A./I./2./ bis 7./ scheitert die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft daher schon am Fehlen einer Darlegung, weshalb den Beträgen im Umfang der - rechtlich verfehlten - Teilfreisprüche schuld- oder subsumtionsrelevante Bedeutung zukommen soll.
Rechtlich anders gelagert sind die von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angefochtenen Teilfreisprüche A./II./1./ und 2./.
Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe (US 20 vorletzter Absatz, 40 f) mit den dazu in Klammer angeführten Aktenstellen ergibt sich, dass Teilfreispruch A./II./1./ vier Schadensmeldungen vom 23. Dezember 2008 über bei einem durch Schneedruck verursachten Stalleinsturz getötete Tiere betrifft (Zeugenaussage Hubert G***** S 50 f in ON 140 iVm ON 28 Positionen 1, 6, 13, 16). Teilfreispruch A./II./2./ wiederum korrespondiert mit der unter demselben Gliederungsbegriff angeklagten Tat (Anklageschrift ON 103).Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe (US 20 vorletzter Absatz, 40 f) mit den dazu in Klammer angeführten Aktenstellen ergibt sich, dass Teilfreispruch A./II./1./ vier Schadensmeldungen vom 23. Dezember 2008 über bei einem durch Schneedruck verursachten Stalleinsturz getötete Tiere betrifft (Zeugenaussage Hubert G***** S 50 f in ON 140 in Verbindung mit ON 28 Positionen 1, 6, 13, 16). Teilfreispruch A./II./2./ wiederum korrespondiert mit der unter demselben Gliederungsbegriff angeklagten Tat (Anklageschrift ON 103).
Diese Teilfreisprüche beziehen sich somit auf in prozessualer Hinsicht selbständige Taten, von denen (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Subsumtionseinheit gemäß § 29 StGB) formal zu Recht freizusprechen war (vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 568).Diese Teilfreisprüche beziehen sich somit auf in prozessualer Hinsicht selbständige Taten, von denen (ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Subsumtionseinheit gemäß Paragraph 29, StGB) formal zu Recht freizusprechen war vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 568).
Weshalb im Unterlassen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite im freisprechenden Teil ein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen gelegen sein soll, wird von der „an die obigen Ausführungen (gemeint: zur Rechtsrüge) anknüpfenden“ Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt erklärt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Sie verkennt, dass Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes allein die Begründungsebene betrifft (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393).Weshalb im Unterlassen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite im freisprechenden Teil ein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen gelegen sein soll, wird von der „an die obigen Ausführungen (gemeint: zur Rechtsrüge) anknüpfenden“ Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht deutlich und bestimmt erklärt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Sie verkennt, dass Unvollständigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes allein die Begründungsebene betrifft vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 393).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertritt unter Hinweis auf „§ 61 iVm § 6 VersVG“ die Ansicht, „auf Grund des festgestellten Betrugsvorsatzes und der Vorlage falscher Beweismittel bzw Urkunden bei sämtlichen freigesprochenen Fakten“ sei von einer gänzlichen Leistungsfreiheit der Versicherer auszugehen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vertritt unter Hinweis auf „§ 61 in Verbindung mit Paragraph 6, VersVG“ die Ansicht, „auf Grund des festgestellten Betrugsvorsatzes und der Vorlage falscher Beweismittel bzw Urkunden bei sämtlichen freigesprochenen Fakten“ sei von einer gänzlichen Leistungsfreiheit der Versicherer auszugehen.
Insoweit sich dieses Vorbringen auf die Teilfreisprüche A./I./2./ bis 7./ bezieht, erübrigt sich - unter Verweis auf die obigen Ausführungen hiezu - eine inhaltliche Erwiderung.
Hinsichtlich der Teilfreisprüche A./II./ verfehlt die Rechtsrüge die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie die Konstatierungen übergeht, denen zufolge der Angeklagte anlässlich dieser Schadensmeldungen ausschließlich inhaltlich richtige Urkunden vorlegte (US 20 vorletzter Absatz, 41 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).